BVG-Mindestzinssatz 2009

Auf den 1. Januar 2009 senkte der Bundesrat den BVG-Mindestzinssatz von 2.75 Prozent auf 2 Prozent und trug damit der negativen Entwicklung der Finanzmärkte im Rahmen der Finanzkrise Rechnung. Ein noch tieferer Satz sei jedoch nicht nötig, da bei guten Entwicklungen ein vorsichtiger Mindestzinssatz festgelegt worden sei, wodurch die Vorsorgeeinrichtungen Wertschwankungsreserven haben aufbauen können, betonte er. Die BVG-Kommission hatte einen Satz von 2 Prozent, die Gewerkschaften einen von 2.25 Prozent vorgeschlagen.

BVG-Mindestzinssatz 2010

Für das Jahr 2010 beliess der Bundesrat den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bei 2 Prozent. Zwar liege der langfristige gleitende Durchschnitt der siebenjährigen Bundesobligationen, an dem er sich orientiere, bei 2.3 Prozent, die Aktienmärkte hätten aber die massiven Verluste des letzten Jahres noch nicht kompensieren können, weshalb eine Anhebung des Satzes nicht angezeigt sei, erklärte der Bundesrat. Auch die BVG-Kommission sowie die Sozialpartner hatten sich zuvor für einen Mindestzinssatz von 2 Prozent ausgesprochen.

BVG-Mindestzinssatz 2011

Im Oktober 2010 gab der Bundesrat bekannt, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für das Jahr 2011 beruhend auf der neuen, von der BVG-Kommission empfohlenen Berechnungsmethode bei 2 Prozent zu belassen. Die Kommission und die Arbeitgeberverbände hatten einen Mindestzinssatz von (maximal) 2 Prozent, die Gewerkschaften einen von 2.75 Prozent empfohlen.

BVG-Mindestzinssatz 2012

Im November 2011 gab der Bundesrat bekannt, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für das Jahr 2012 von 2 Prozent auf 1.5 Prozent zu senken. Dieser Wert sei auf die negative Entwicklung der Aktienmärkte sowie auf die rekordtiefen Zinssätze für Bundesobligationen zurückzuführen. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) habe einen Zinssatz von 1 Prozent, die BVG-Kommission mehrheitlich einen von 1.5 Prozent und die Gewerkschaften einen von 2 Prozent empfohlen, teilte der Bundesrat mit.

BVG-Mindestzinssatz 2013

BVG-Mindestzinssatz 2015

BVG-Mindestzinssatz 2016

Ende Oktober 2015 gab der Bundesrat bekannt, per 1. Januar 2016 den Mindestzinssatz für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge von 1,75 auf 1,25% zu senken. Er begründete diesen Schritt mit der Tiefzinspolitik der Notenbanken, welche weltweit die Zinsen auf Anleihen hatte sinken lassen – so lag die Verzinsung siebenjähriger Bundesobligationen im August 2015 bei rund -0,4%. Zwar hätten sich die Aktienmärkte 2014 positiv entwickelt, die Volatilität sei jedoch hoch und die Performance insgesamt ungenügend, weshalb die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge einen Satz von 1,25% empfohlen hatte. Auf die Ankündigung des rekordtiefen Zinssatzes reagierten sowohl Versicherer als auch Gewerkschaften mit Kritik, jedoch aus unterschiedlichem Grund. Die Gewerkschaften, welche auf einen unveränderten Zinssatz plädiert hatten, warfen dem Bundesrat vor, das Anlageumfeld zu negativ zu bewerten. Bereits in der Vergangenheit sei dies der Fall gewesen, so der Schweizerische Gewerkschaftsbund, womit „Geschenke" an die Versicherer verteilt worden seien. Die Versicherten dagegen würden bestraft. Gegen eine solche Darstellung wehrte sich der Pensionskassenverband ASIP. Der Verband hatte im Vorfeld eine Senkung des Mindestzinssatzes auf 0,75% verlangt. Dieser müsse möglichst vorsichtig gewählt werden; den Pensionskassen stehe es danach frei, ihre Guthaben höher zu verzinsen, so die Begründung. Die auf Anlagen erzielten Renditen müssten zudem nicht nur für die Verzinsung der Guthaben, sondern auch für den Aufbau von Schwankungsreserven und Rückstellungen ausreichen.

BVG-Mindestzinssatz 2017

Im November 2016 gab der Bundesrat bekannt, per Anfang 2017 den Mindestzinssatz in der zweiten Säule von 1.25 Prozent auf 1 Prozent zu senken. Zuvor hatte die BVG-Kommission zu demselben Zinssatz geraten, nachdem sie über verschiedene Varianten zwischen 0.5 und 1.25 Prozent abgestimmt hatte. Kritisiert wurde dieser Entscheid sowohl vom Schweizerischen Versicherungsverband als auch vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Ersterer empfand den Zinssatz von 1 Prozent als «deutlich zu hoch» und sprach sich für maximal 0.5 Prozent aus; Letzterer kritisierte, dass die Erwerbstätigen erneut tiefere Renten hinnehmen müssten, und hätte entsprechend einen Zinssatz von 1.25 Prozent bevorzugt. Unterstützt wurde der SGB gemäss Presse vom Bauern- sowie vom Gewerbeverband, die sich im Hinblick auf die Abstimmung zur AHVplus-Initiative gegen eine Unterschreitung der «psychologischen Schwelle» von 1 Prozent (Kurt Gfeller, Vizepräsident des Gewerbeverbands) aussprachen, um nicht zusätzlich «Wasser auf die Mühlen der Linken» (Sonntagszeitung) zu giessen.

BVG-Mindestzinssatz 2018

Die Resultate am Aktienmarkt und die Höhe der Liegenschaftszinsen würden gegen eine Senkung des Mindestzinssatzes, die weiterhin sehr tiefen Zinssätze gegen eine Anhebung desselben sprechen, erklärte der Bundesrat im November 2017, weshalb er sich für eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes bei 1 Prozent für das Jahr 2018 entschied. Die BVG-Kommission hatte ihm zuvor zu demselben Wert geraten. Bis zur Entscheidung im nächsten Jahr will der Bundesrat zudem seine Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes analysieren.

BVG-Mindestzinssatz 2019

Eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes für das Jahr 2019 auf einen «historischen Tiefststand» (Tages-Anzeiger) von 0.75 Prozent empfahl die BVG-Kommission dem Bundesrat im Herbst 2018. Da der durchschnittliche Zinssatz auf absehbare Zeit weiter falle, müsse man den «Satz den Realitäten anpassen», erklärte Christine Egerszegi als Kommissionspräsidentin. Neu orientierte sich die Kommission vor allem an den 10-jährigen anstelle der 7-jährigen Bundesobligationen. Im November 2018 entschied sich der Bundesrat jedoch zum ersten Mal seit fast zehn Jahren, der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen und stattdessen den Mindestzinssatz bei 1 Prozent zu belassen. Bei einer erwarteten Inflation von 1 Prozent würden die Versicherten so zumindest kein Geld verlieren, beurteilten die Medien diesen Entscheid.

BVG-Mindestzinssatz 2020

In Übereinstimmung mit den Sozialpartnern und der BVG-Kommission beliess der Bundesrat den BVG-Mindestzinssatz 2020 bei 1 Prozent. Die gute Entwicklung der Finanzmärkte sowie die tiefe Mindestverzinsung sprächen gegen eine Senkung, die tiefen Zinsen am Kapitalmarkt gegen eine Erhöhung des Mindestzinsssatzes, erklärte der Bundesrat.

BVG-Mindestzinssatz 2021

Unter vergleichsweise grosser medialer Aufmerksamkeit forderte die BVG-Kommission im Sommer 2020 mit knapper Mehrheit die Senkung des BVG-Mindestzinssatzes, also des Zinssatzes der Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium, für das Jahr 2021 von 1 Prozent auf 0.75 Prozent. Die Kommissionsmitglieder hatten gar Vorschläge für einen Mindestzins ab 0.25 Prozent eingebracht. Berechnet wird der Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Da die Performance der Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich gut war, sei eine Senkung des Mindestzinses für das Jahr 2021 nicht nötig, liess der Bundesrat jedoch im November 2020 verlauten und beliess den Mindestzinssatz bei 1 Prozent.

BVG-Mindestzinssatz 2022

Hatte die BVG-Kommission für das Jahr 2021 noch eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes verlangt, empfahl sie für das Jahr 2022, beim aktuellen Wert von 1 Prozent zu bleiben. Erneut hatten sich jedoch einzelne Mitglieder für Werte zwischen 0.25 und 1.25 Prozent ausgesprochen. Im November 2021 folgte der Bundesrat dieser Empfehlung und beliess den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge, also die minimale Verzinsung des Vorsorgeguthabens der obligatorischen zweiten Säule, bei 1 Prozent.

BVG-Mindestzinssatz 2023

Im Oktober 2022 gab der Bundesrat bekannt, den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2023 bei 1 Prozent zu belassen. Dieser Zinssatz sei «trotz der aktuell schwierigen Situation an den Märkten» gerechtfertigt, da sich sowohl die Rendite von Bundesobligationen als auch von Aktien und Immobilien im Jahr 2021 positiv entwickelt hätten. Zuvor hatte sich auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge für eine Beibehaltung der Höhe des Mindestzinssatzes ausgesprochen.

Anhebung des Mindestzinssatzes auf 1.25 Prozent für 2024

Im November 2023 gab der Bundesrat bekannt, den BVG-Mindestzinssatz für das Vorsorgeguthaben im Obligatorium per Anfang 2024 von 1 Prozent auf 1.25 Prozent anzuheben. So sei der Zinssatz der Bundesobligationen 2022 angestiegen, zudem liege der SNB-Leitzins bei 1.75 Prozent. Zuvor hatte sich auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge für eine Erhöhung des Mindestzinssatzes ausgesprochen.