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La motion du député Rocco Cattaneo (plr, TI) a été le théâtre d'âpres discussions au sein de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil des Etats (CEATE-CE). Cette motion a pour objectif de renforcer la transparence dans la provenance des panneaux solaires en intégrant une obligation de déclaration des lieux de production des cellules solaires. Par 4 voix contre 4, et avec la voix prépondérante de la présidente, la majorité de la CEATE-CE recommande l'acceptation de la motion. Dans son argumentaire, la majorité met en lumière le rôle clé des panneaux solaires dans la transition énergétique et l'importance d'un renforcement de la transparence pour permettre aux consommateurs et consommatrices de faire un choix éclairé en termes de durabilité. À l'inverse, une minorité emmenée par des sénateurs et sénatrices du PLR et du Centre s'est opposée à la motion. Elle estime qu'une obligation de déclaration introduirait un précédent et des coûts supplémentaires qui nuiraient à la législation Swissness.
En chambre, deux membres de la minorité se sont succédés pour préconiser le rejet de la motion. Ils ont insisté sur le fait que la Loi sur la protection des marques (LPM) n'était pas l'outil adéquat pour renforcer la transparence sur le marché des panneaux solaires. La minorité a également été soutenue par le conseiller fédéral Beat Jans. Dans son intervention, le conseiller fédéral a rappelé le quasi-monopole de la Chine sur les cellules solaires. Ainsi, «wie wir alle wissen» il n'y a pas de nécessité à renforcer la transparence. Au contraire, une telle modification de la LPM entraînerait une surréglementation qui nuirait à la législation Swissness.
La motion a finalement été largement rejetée par 34 voix contre 7 et 1 abstention.

Provenance des panneaux solaires. Plus de transparence (Mo. 22.3718)

Der Nationalrat befasste sich in der Wintersession 2023 mit den Differenzen, die der Ständerat bei der Botschaft zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen geschaffen hatte. Diese Differenzen betrafen zwei geringfügige Änderungen im Gesetzestext. Priska Wismer-Felder (mitte, LU) und Valérie Piller Carrard (sp, FR) beantragten im Namen der WBK-NR, dem Ständerat in den beiden Punkten zu folgen. Auch Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider stellte sich hinter die beiden Änderungen, welche lediglich technischer Natur seien und am Kern der Vorlage nichts ändern würden.
Nachdem alle Fraktionen auf ein Votum verzichtet hatten, nahm der Nationalrat die vom Ständerat vorgeschlagenen Änderungen diskussionslos an.

In der Schlussabstimmung herrschte in beiden Räten bei 198 bzw. 44 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen Einstimmigkeit, womit das Geschäft erledigt war.

Bundesgesetz zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen (BRG 22.021)

Der Ständerat befasste sich im Dezember 2023 mit der bundesrätlichen Botschaft zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht. Für die WBK-SR liess Andrea Gmür-Schönenberger (mitte, LU) verlauten, dass die Kommission den Entwurf des Bundesrats wie bereits der Nationalrat grundsätzlich begrüsse. Mittlerweile sei der Kommission aber von Seiten der Verwaltung mitgeteilt worden, dass an zwei Stellen des Gesetzes Anpassungsbedarf bestehe. Erstens war im Gesetz vorgesehen, dass die gefälschte Ware entweder vernichtet wird oder die Fälschung den Antragstellerinnen und -stellern bzw. den Rechteinhaberinnen und -inhabern zur Vernichtung überreicht wird. Da diese Übergabe in den allermeisten Fällen per Post und nicht von Hand zu Hand geschehe, sollte die Formulierung von «übergeben» in «überlassen» geändert werden. Zweitens sah der Gesetzesentwurf vor, dass die Antragstellerinnen und -steller oder Rechteinhaberinnen und -inhaber quartalsweise über die «Art und Menge der vernichteten Ware» informiert werden. Laut der Kommissionssprecherin habe sich aber gezeigt, dass der Aufwand für die Benachrichtigung geringer sei, wenn diese gleich nach der Vernichtung erfolgen kann. Die Verwaltung schlug dementsprechend vor, das Wort «vierteljährlich» aus dem Gesetzestext zu streichen. Gmür-Schönenberger beantragte ihrem Rat, diese beiden Änderungen in die Vorlage aufzunehmen und ansonsten dem Entscheid des Nationalrats zu folgen.
Der Ständerat beschloss Eintreten ohne Gegenantrag. Den beiden Anpassungen stimmte die kleine Kammer diskussionslos zu. Die Gesamtabstimmung passierte die Vorlage bei 41 zu 0 Stimmen ohne Enthaltung einstimmig, womit das Geschäft mit den beiden Änderungen als Differenzen an den Nationalrat überwiesen wurde.

Bundesgesetz zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen (BRG 22.021)

In der Herbstsession 2023 sprach sich der Nationalrat einstimmig für eine vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Immaterialgüterrechts aus. Ziel der Änderung war es, Kleinsendungen mit gefälschten Waren aus dem Online-Handel einfacher vernichten zu können. Dazu sollten einerseits neue Regelungen bezüglich der Vernichtung der potenziell gefälschten Waren eingeführt und andererseits Kompetenzen vom BAZG auf das IGE übertragen werden.
Die WBK-NR hatte sich in der Vorberatung ohne Vorbehalte für die Gesetzesänderung ausgesprochen und die Annahme der Gesetzesvorlage beantragt. Laut den Kommissionssprecherinnen Valérie Piller Carrard (sp, FR) und Lilian Studer (evp, AG) trägt die geforderte Anpassung des Immaterialgüterrechts dazu bei, wirtschaftliche Verluste durch Fälschungen zu verringern, die Zollbehörde zu entlasten und Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsschädlichen Fälschungen zu schützen. Der Nationalrat kam dem Antrag seiner Kommission ohne Gegenantrag nach, womit der Gesetzesentwurf an den Ständerat überwiesen wurde.

Bundesgesetz zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen (BRG 22.021)

Le député Rocco Cattaneo (plr, TI) préconise une modification de la loi sur la protection des marques (LPM) pour renforcer la transparence sur le marché des panneaux solaires. D'après le député, alors que les cellules solaires sont produites dans un pays, elles sont souvent assemblées dans un autre. Or, l'indication de provenance relève, dans la majorité des cas, uniquement le pays d'assemblage. Il recommande un renforcement spécifique de la législation relative aux panneaux solaires afin d'améliorer la transparence pour les consommateurs et consommatrices, mais aussi les institutions publiques.
Pour sa part, le Conseil fédéral s'est opposé à la motion. Il répète que l'indication de provenance et l'indication du pays de production sont deux notions qui doivent être traitées séparément. Mais surtout, le gouvernement préconise l'égalité de traitement entre les produits industriels. Une législation spécifique pour les panneaux solaires créerait un précédent.
Au Conseil national, la motion a été largement adoptée par 159 voix contre 25 et 4 abstentions. Seul le groupe Vert'libéral (13 voix) et une partie du groupe du Centre (12 voix) se sont opposés à la motion du député tessinois.

Provenance des panneaux solaires. Plus de transparence (Mo. 22.3718)

Kleinsendungen mit gefälschten Waren aus dem Online-Handel sollten künftig einfacher vernichtet werden können, um administrative Prozesse am Zoll zu erleichtern. Das war das erklärte Ziel einer im Frühling 2023 vom Bundesrat präsentierten Botschaft für eine Änderung im Immaterialgüterrecht. Durch die Zunahme des Online-Handels habe das BAZG vermehrt aufwändige Arbeiten im Zusammenhang mit Fälschungen in Kleinsendungen zu erledigen. Rechteinhaberinnen und -inhaber – meist Unternehmen, welche die Rechte an einer Marke oder einem Produkt besitzen – konnten mit dem Instrument der Hilfeleistung beim BAZG beantragen, dass verdächtige Waren am Zoll zurückbehalten werden. Eine Fristenregelung im bestehenden Recht führte allerdings dazu, dass solche Waren faktisch erst vernichtet werden konnten, wenn die Rechteinhaberinnen und -inhaber bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet haben. Ein solches gerichtliches Verfahren wäre nötig gewesen, falls sich die Bestellenden einer Vernichtung der Fälschung widersetzt hätten. Für diese Vorbereitungen waren aufseiten der Unternehmen und des BAZG erhebliche administrative Arbeiten notwendig. Da sich in den allermeisten Fällen die Empfängerinnen und Empfänger jedoch einer Vernichtung nicht widersetzten – es waren weniger als fünf Prozent der Betroffenen –, sollen die Waren nach einem neuen Verfahren automatisch vernichtet werden, wenn sich die Bestellenden nicht innert einer bestimmten Frist beim BAZG dagegen wehren. Eine Mitteilung an die Rechteinhaberinnen und -inhaber über eine zurückbehaltene Ware sollte nur noch dann erfolgen, wenn sich die Bestellenden einer Vernichtung widersetzen. Ein gerichtliches Verfahren müsste demnach auch nur in letzteren Fällen eingeleitet werden. Über die direkt vernichteten Waren sollten die Rechteinhaberinnen und -inhaber zudem periodisch und zusammengefasst informiert werden. Um das BAZG zu entlasten und die nichtzollrechtlichen Erlasse zu standardisieren, sollte schliesslich künftig das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE für die administrativen Arbeiten nach dem Aufgriff der Sendung durch das BAZG zuständig werden.

In der Vernehmlassung, welche von Januar bis April 2020 stattgefunden hatte, waren die bundesrätlichen Pläne zur Senkung der administrativen Aufwände grundsätzlich gut angekommen. Zuspruch hatte auch die Bestimmung gefunden, wonach Rechteinhaberinnen und -inhaber zwischen dem bestehenden und dem neuen automatisierten Verfahren wählen können. Kritisiert worden war hingegen etwa vonseiten economiesuisse und scienceindustries die Bestimmung, wonach Rechteinhaberinnen und -inhaber gegenüber Bestellenden im Falle einer unbegründeten Vernichtung der Ware ein Haftungsrisiko tragen, umgekehrt die Bestellenden aber kein Haftungsrisiko eingehen. Um dieses Risiko zu verringern, sah der Bundesrat in seiner Botschaft vor, dass eine Vernichtung der Ware frühstens drei Monate nach der Mitteilung über die zurückbehaltene Ware erfolgen kann. In der Vernehmlassung war des Weiteren von der CVP, economiesuisse und scienceindustries gefordert worden, dass die periodischen Sammelmitteilungen mehr Informationen enthalten. Der Bundesrat wollte deshalb bei den vernichteten Waren über die Absender im In- und Ausland sowie über weitere durch das BAZG bereits protokollierte Daten berichten, jedoch keine Auskunft über die Personen erteilen, die die Waren bestellt haben, wie es economiesuisse gefordert hatte. Es sollte demnach «keine Kriminalisierung» der Bestellenden stattfinden, erklärte die Landesregierung. Ein Anspruch auf Schadenersatz der Antragsstellenden soll damit ausgeschlossen bleiben, solange sich die Bestellenden der Vernichtung der gefälschten Waren nicht widersetzen.

Bundesgesetz zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen (BRG 22.021)

Im Dezember 2022 genehmigte der Bundesrat die Gebührensenkungen für den Markenschutz. Die Eintragung von Marken (Namen und Logos) als geistiges Eigentum der Unternehmen beim IGE soll dadurch günstiger werden: Ab Juli 2023 wird die Hinterlegung einer Marke mit einer 10-jährigen Schutzdauer in der Schweiz statt bisher CHF 550 neu CHF 450 kosten. Zudem können Rabatte von CHF 100 auf elektronische Gesuche gewährt werden. Die Senkung der Gebühren war möglich, da das IGE, welches sich vollständig selbstfinanziert, gute Geschäftsergebnisse vorlegen konnte.

Der Bundesrat genehmigt Gebührensenkungen für Markenschutz

Une motion Grossen (glp/pvl, BE) souhaite une modification de la loi sur la protection des marques (LPM). Plus précisément, la motion remet en question les exigences minimales relatives à l'indication de provenance. En effet, Jürg Grossen (glp/pvl, BE) estime que la valeur minimale, fixée à 60 pour cent, est arbitraire et qu'elle entraîne une bureaucratie étouffante qui empêche de nombreuses entreprises suisses d'utiliser la marque "Suisse". Par conséquent, il considère que ces entreprises perdent l'avantage comparatif du Swissness. Le Conseil fédéral a proposé de rejeter la motion. Plusieurs arguments ont été soulignés. D'abord, le Conseil fédéral a rappelé que l'utilisation du Swissness demeurait facultative et gratuite. Ensuite, il a mis en évidence la flexibilité des règles en vigueur, avec notamment les particularités relatives aux composants non disponibles en Suisse et aux coûts de recherche et de développement. Finalement, il a estimé qu'une remise en question de la LPM, entrée en vigueur le 1er janvier 2017, serait précoce et engendrerait une incertitude préjudiciable pour les entreprises suisses. Le conseiller national bernois a finalement décidé de retirer sa motion.

Marque "Suisse". Ne pas étouffer l'industrie suisse sous la bureaucratie

Le Département fédéral de l’économie, de la formation et de la recherche (DEFR) a délivré son ordonnance sur les matières premières exclues du calcul de la part minimale requise « Swissness ». Alors que 81 demandes de dérogation ont été déposées, seules 58 dérogations ont été retenues. Elles concernent 42 produits naturels, temporairement non disponibles en Suisse, et 16 autres produits non disponibles en Suisse. Ces dérogations sont temporaires. Un réexamen régulier est prévu. L’ordonnance entrera en vigueur le 1er janvier 2017.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse

Im Frühjahr 2016 erschien als Antwort auf das Postulat Savary (sp, VD) der Bericht zum momentanen Stand der Bestrafung und Verfolgung von missbräuchlicher Verwendung von geschützten Bezeichnungen. Darunter fallen etwa geografische Angaben wie «Gruyère» oder auch spezifische Merkmale zum Herstellungsprozess eines Produktes wie beispielsweise die Labels «Bio» oder «Freilandhaltung». Einen zentralen Auftrag erfüllte der Bericht, indem er aufzeigte, wie die Bestrafung von betrügerischen Verwendungen geschützter Bezeichnungen erfolgt und wie entsprechende Vergehen erkannt werden können.
Für die Sicherstellung von geschützten Bezeichnungen gibt es verschiedene Gesetze, die einen Verstoss regelten, wurde im Bericht erklärt. Zu ihnen gehörten das Landwirtschaftsgesetz, das Markenschutzgesetz sowie das Lebensmittelschutzgesetz. Abhängig davon, welcher Rechtsbestand genau betroffen ist, seien unterschiedliche Instanzen für die Aufsicht zuständig. In den meisten Fällen seien aber die kantonalen Stellen der Lebensmittelkontrollen verantwortlich. Sie hätten dafür Sorge zu tragen, dass Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz korrekt geahndet würden. Ausserdem sorgten sie für die Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes, welches die Klassifikation und Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten regelt. Dass das Landwirtschaftsgesetz ordnungsgemäss angewendet wird, werde wiederum vom Bundesrat kontrolliert.
Eine weitere Aufgabe des Berichtes war es, zu erläutern, welche Massnahmen vom Bund getroffen wurden, um die für die Schweiz wichtigen Bezeichnungen auch im Ausland zu schützen. Zu diesem Zweck wurden im Bericht verschiedene völkerrechtliche Verträge aufgelistet, welche Abmachungen über den gegenseitigen Schutz von geografischen Angaben beinhalten. Solche Verträge bestünden mit der EU und Russland sowie mit vielen weiteren Ländern wie etwa Mexiko oder Jamaika. Auch sei die Schweiz an verschiedenen weiteren Abkommen beteiligt wie dem Bio-Äquivalenz-Agreement, welches regelt, dass die Bio-Standards der mitunterzeichnenden Länder untereinander als gleichwertig anerkannt werden. Eine solche Vereinbarung habe die Schweiz mit der EU, Japan, den USA und Kanada abgeschlossen.
Drittens sollten im Bericht, falls nötig, auch Instrumente zur Schliessung allfälliger Gesetzeslücken vorgeschlagen werden. Die Problematik liege laut dem Bericht vor allem darin, dass die Kontrolle der Verwendung von geschützten Bezeichnungen mehreren Rechtsnormen unterliege, welche in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt seien und für deren Kontrolle und Sanktionen bei Verletzungen wiederum unterschiedliche Ämter auf Kantons- und Bundesebene zuständig seien. Aus diesem Grund sei eine der wichtigsten Massnahmen, die getroffen werden könne, um die Glaubwürdigkeit geschützter Bezeichnungen zu stärken, die Bereitstellung von Plattformen, die den spezifischen Austausch zwischen den Akteuren vereinfachen sollen.
Weitere wurde im Bericht festgehalten, dass zwar eine Meldepflicht von festgestellten Verstössen bei der Verwendung von geschützten Bezeichnungen bestünde, diese jedoch von den Zertifizierungsstellen kaum eingehalten würde. Aus diesem Grund wurde im Bericht vorgeschlagen, den Zertifizierungsstellen das Vorgehen einer Meldung eines Verstosses nochmals spezifisch zu vermitteln. Zusätzlich sollten auch die Kantonschemikerinnen und -chemiker darin instruiert werden, wie genau sie Fehlverhalten bei der Verwendung von geschützten Bezeichnungen zur Anzeige bringen können.

Bestrafung von betrügerischen Verwendungen geschützter Bezeichnungen

Der Ständerat sprach sich in der Sommersession 2015 bei vier Enthaltungen mit 25 zu 13 Stimmen dagegen aus, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Swissness vor Inkraftsetzung des revidierten Markenschutzgesetzes (MSchG) und der entsprechenden Verordnung prüfen zu lassen. Dies hatte ein Postulat Germann (svp, SH) gefordert. Aufwand und Ertrag der beantragten Untersuchungen stünden, so der Bundesrat, der sich gegen eine Annahme des Postulats ausgesprochen hatte, in keinem Verhältnis.

volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Swissness

Im Juni 2014 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu vier Ausführungsverordnungen, die auf die Swissness-Gesetzesvorlage zurückgingen. Diese hatte das Parlament zwölf Monate zuvor verabschiedet. Das Verordnungsrecht soll die vom Parlament beschlossene Verbesserung des Schutzes der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes mit präzisierenden Regeln weiter konkretisieren und zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen. So hält die angepasste Markenschutzverordnung fest, wie die 60% Herstellungskosten berechnet werden, die zur Bestimmung der geografischen Herkunft von Industrieprodukten massgeblich sind. Der Entwurf für eine Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz" für Lebensmittel legt die Einzelheiten zur Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen bei Lebensmitteln fest. Der Entwurf für eine Registerverordnung regelt die Eintragung und den Schutz von Herkunftsangaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und der Revisionsentwurf zur Wappenschutzverordnung definiert, wie das elektronische Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu führen ist. Die Inkraftsetzung des Swissness-Gesamtpakets ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse

Der Nationalrat setzte sich in der Frühjahrssession erneut mit der Swissness-Vorlage auseinander. Im Vordergrund der Differenzbereinigung des Markenschutzgesetzes standen die genauen Kriterien, die zur Anwendung gelangen sollten, damit bestimmte Produkte in den Genuss der geographischen Herkunftsbezeichnung kamen. Im Bereich der Lebensmittel räumte die grosse Kammer eine gewichtige Differenz aus, indem sie auf die Linie des Ständerats einschwenkte: Mit einer Mehrheit von 107 zu 80 Stimmen entschied der Nationalrat, dass mindestens 80 Prozent des Rohstoffgewichts aus der Schweiz stammen musste, damit Lebensmittel als Schweizer Produkte galten. Ausgenommen von dieser Regelung waren Rohstoffe, die nicht in der Schweiz produziert werden konnten (z. B. Kakao) oder temporär nicht zur Verfügung standen. Somit verabschiedete sich der Nationalrat von seinem im Vorjahr beschlossenen Modell, das von der verarbeitenden Nahrungsmittelindustrie bevorzugt wurde. Dieses sah eine Unterscheidung zwischen wenig und stark verarbeiteten Lebensmitteln vor, wobei für Letztere ein Mindestanteil von lediglich 60 Prozent vorgesehen war. Für Aufsehen sorgte eine Sonderregelung in Bezug auf die Milchprodukte. Der Nationalrat entschied sich mit 128 zu 56 Stimmen, dass diese nur dann als einheimisch gelten würden, wenn die verwendete Milch ausschliesslich aus der Schweiz stammte. Bei den Industrieprodukten hielt der Nationalrat an seiner ursprünglichen Forderung nach einem Schwellenwert von 60 Prozent der Herstellungskosten fest, wobei die Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung darin berücksichtigt werden konnten. Der Ständerat hatte sich im vergangenen Jahr für einen Anteil von 50 Prozent entschieden, der auch die Forschungs- und Entwicklungskosten einschloss. Diese Schwellenwerte gaben Anlass zu erbitterten Auseinandersetzungen zwischen den betroffenen Industriezweigen. So drohte die Fédération horlogère (FH), der Dachverband der Uhrenindustrie, anfangs März aus der Economiesuisse auszutreten, da sich Letztere für die weniger strikte Variante von 50 Prozent eingesetzt hatte. In der Sommersession folgte der Ständerat bezüglich der Industrieprodukte der strikteren Version des Nationalrats. Mit 22 zu 21 Stimmen kam dieser Entscheid hauchdünn zu Stande. Somit konnte die letzte bedeutende Differenz bereinigt werden. Zudem sprach sich die kleine Kammer bei den Milchprodukten in Übereinstimmung mit dem Nationalrat zu Gunsten der einheimischen Landwirtschaft aus. Demnach mussten 100 Prozent des Rohstoffs Milch Schweizerischer Herkunft sein. Im Rahmen der Schlussabstimmungen wurde das Markenschutzgesetz im Nationalrat mit 135 zu 47 und im Ständerat mit 26 zu 13 Stimmen angenommen. Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), der dazu aufgerufen hatte, die Vorlage abzulehnen, verzichtete darauf, das Referendum zu ergreifen. Weit weniger umstritten erwies sich mit der Revision des Wappenschutzgesetzes der zweite Bestandteil der Swissness-Vorlage. Diese bezweckt eine Legalisierung der Verwendung der Schweizer Fahne und des Schweizerkreuzes auf Produkten von Unternehmen, welche die im Rahmen des Markenschutzgesetzes festgelegten Herkunftskriterien erfüllten. In der Schlussabstimmung wurde das Wappenschutzgesetz im Ständerat einstimmig und im Nationalrat mit nur einer einzigen Gegenstimme gutgeheissen.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse

Der Nationalrat überwies in der Sommersession eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (SiK-SR), die den Bundesrat mit der Registrierung der Marken „Swiss Army“, „Swiss Military“ und „Swiss Air Force“ sowie anderer Bezeichnungen der Truppengattungen der Schweizer Armee beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) beauftragte. Der Ständerat hatte sich bereits im Dezember des Vorjahres für diesen Vorstoss ausgesprochen.

„Swiss Army“, „Swiss Military“ und „Swiss Air Force“

Im Zusammenhang mit den Beratungen über die Swissness-Vorlage nahm der Nationalrat in der Frühjahrssession eine Motion der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen (RK-SR) zur geographischen Herkunftsbezeichnung im Rahmen von internationalen Verträgen an. Die kleine Kammer schwächte den Text des Vorstosses, der im vergangenen Jahr vom Ständerat gutgeheissen wurde, allerdings ab, indem sie an Stelle einer zwingenden eine dispositive Formulierung wählte. Demnach hatte der Bundesrat beim Abschluss von Freihandelsabkommen sowie von bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträgen „nach Möglichkeit“ die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen zu regeln. Dieser Modifikation stimmte im Juni des Berichtsjahrs der Ständerat zu.

Schutz von geografischen Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen

Im Berichtsjahr setzte sich das eidgenössische Parlament auf intensive Art und Weise mit der Swissness-Vorlage auseinander. Die entsprechende Botschaft hatte der Bundesrat bereits im Jahr 2009 verabschiedet. Die Landesregierung hatte sich mit diesem Geschäft zum Ziel gesetzt, die « Marke Schweiz », deren Mehrwert gemäss Schätzungen rund 5,8 Milliarden Franken pro Jahr betrug, langfristig zu erhalten und ihre Stellung zu sichern. Dazu sollte das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) geändert und das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz) totalrevidiert werden. Im Rahmen des Markenschutzgesetzes schlug der Bundesrat vor, neue Kriterien zur präziseren Bestimmung der geographischen Herkunft eines Produkts zu verankern. Was deren Bestimmung betraf, beantragte er eine Unterteilung in drei Kategorien: Naturprodukte, verarbeitete Naturprodukte und andere Produkte, wobei in der letztgenannten Kategorie Industrieprodukte im Vordergrund standen. Um die missbräuchliche Verwendung von « Swiss made » durch ausländische Unternehmen zu bekämpfen, sah die Vorlage ausserdem ein Register für geographische Markenangaben sowie die Schaffung eines Schweizer Schutztitels vor. Mit der Revision des Wappenschutzgesetzes bezweckte der Bundesrat die Unterscheidung zwischen dem Schutz des Wappens der Eidgenossenschaft (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) einerseits und der Schweizer Fahne und des Schweizerkreuzes andererseits. Während das Wappen der ausschliesslichen Verwendung durch die Eidgenossenschaft vorbehalten blieb, sollten die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz auch auf Produkten von jenen Unternehmen angebracht werden dürfen, welche die zu bestimmenden Herkunftskriterien der « Marke Schweiz » erfüllten In der Frühlingsession befasste sich der Nationalrat als Erstrat mit der Swissness-Vorlage. Während mit dem Schutz der « Marke Schweiz » die Hauptzielsetzung unbestritten war, entbrannte eine heftige Debatte über die genauen Kriterien, die zur Anwendung gelangen sollten, damit ein bestimmtes Produkt in den Genuss der geographischen Herkunftsbezeichnung kam. Der bundesrätliche Entwurf erfuhr eine gewichtige Differenzierung. In Abweichung zum Bundesrat, der bei den verarbeitenden Naturprodukten einen einheimischen Anteil von mindestens 80 Prozent des Rohstoffgewichts vorschlug, beschloss der Nationalrat, zwischen stark und schwach verarbeiteten Lebensmitteln zu unterscheiden. Bei stark verarbeiteten Lebensmitteln sollten 60 Prozent der Rohstoffe aus der Schweiz stammen und 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Bei wenig verarbeiteten Lebensmitteln sollte dagegen eine entsprechende 80-Prozent-Regel gelten. Von diesen Anforderungen ausgeschlossen wurden Rohstoffe, die nicht in der Schweiz produziert werden konnten (z. B. Kakao) oder temporär nicht zur Verfügung standen. Ausserdem folgte die grosse Kammer dem Bundesrat in Bezug auf die Restkategorie. Demnach mussten bei industriellen und anderen Produkten mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten (inklusive Forschung und Entwicklung) in der Schweiz anfallen. Diese Lösung setzte sich mit 96 zu 84 Stimmen gegenüber einem Anteil von 50 Prozent durch, welcher namentlich von den Vertretern der exportierenden Industrie bevorzugt wurde. Aufgrund von zahlreichen Einzelanträgen wurde die Swissness-Vorlage im Ständerat nicht wie geplant in der Herbst-, sondern erst in der Wintersession beraten. Nach dem Nationalrat sprach sich auch die kleine Kammer für einen besseren Schutz der « Marke Schweiz » aus. Der Ständerat wich jedoch in zwei wichtigen Punkten vom Nationalrat ab. Was die industriellen Produkte betraf, setzte sich mit 24 zu 18 Stimmen die tiefere 50-Prozent-Hürde durch. Bei den verarbeiteten Naturprodukten verwarf der Ständerat die Unterscheidung zwischen stark und schwach verarbeiteten Lebensmitteln. Eine Mehrheit von 29 zu 13 Stimmen erachtete die Anwendung der vom Nationalrat beschlossenen Differenzierung als zu kompliziert. In Übereinstimmung mit dem bundesrätlichen Vorschlag sollten bei allen verarbeiteten Produkten mindestens 80 Prozent der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Zur Differenzbereinigung ging die Swissness-Vorlage zurück an den Erstrat. Das Geschäft wurde im Nationalrat auf die Frühjahrssession 2013 traktandiert.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse

Im Zusammenhang mit der Beratung über die Swissness-Vorlage stimmte der Ständerat in der Wintersession einer Motion seiner Kommission für Rechtsfragen zu, welche sich mit der geographischen Herkunftsbezeichnung im Rahmen von internationalen Verträgen beschäftigte. Der Vorstoss forderte, dass der Bundesrat beim Abschluss von Freihandelsabkommen sowie von bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträgen die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen zu regeln hatte. Das Geschäft wurde im Nationalrat erst im Folgejahr behandelt.

Schutz von geografischen Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen

Im November des Berichtsjahres stimmte der Schweizerische Bauernverband (SBV) über die allfällige Lancierung einer Swissness-Volksinitiative ab. Sollte das Parlament den Wünschen der Bauern zu einer glaubwürdigen Swissness nicht folgen, so würden sie eine Volkinitiative lancieren. Die Swissness-Vorlage des Bundesrates sieht vor, dass eine Ware als Schweizer Produkt bezeichnet werden kann, wenn 80% des Rohstoffgewichts aus der Schweiz stammt. Geht es nach der Rechtskommission des Nationalrates, sollen es bei stark verarbeiteten Lebensmitteln nur 60% sein, was vom Bauernverband als nicht akzeptierbare Aufweichung beurteilt wird.

Schweizerische Bauernverband (SBV)

Der Bundesrat veröffentlichte die Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über den Schutz der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik und zolltarifarischen Massnahmen im Jahr 2010

Obschon sich das Parlament bis Ende des Berichtsjahrs noch nicht mit der Swissness-Vorlage beschäftigt hat, wurde die Ende 2009 vom Bundesrat vorgelegte Botschaft in den Medien häufig thematisiert. Kritik wurde insbesondere aus der Lebensmittel- und Uhrenbranche laut. Aber auch Unternehmen des Detailhandels sorgten sich um ihre Wettbewerbsfähigkeit. Vorbehalte wurden v.a. in Bezug auf die vorgesehene Ausgestaltung des Rohstoff- und des Wertschöpfungskriteriums laut. Ersteres bestimmt, dass grundsätzlich 80% des Rohstoffgewichts eines Nahrungsmittels schweizerischer Provenienz sein muss, um unter Schweizer Herkunftsangabe vermarktet werden zu können (Ausnahmen gelten für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht, oder vorübergehend nicht in genügender Menge, vorkommen). Für die industriellen Produkte soll die analoge Regel einer mindestens sechzigprozentigen Wertschöpfung gelten.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse

Der Schweizerische Bauernverband (SBV) setzte sich bei der Swissness-Vorlage dezidiert dafür ein, dass Produkte, die mit einem Schweizer Kreuz versehen sind, aus Rohstoffen bestehen müssen, die mindestens zu 80% im Inland produziert werden. Auch an der Delegiertenversammlung im November des Berichtjahres wies SBV-Präsident Hansjörg Walter darauf hin, dass die hohen Lebensmittelpreise in der Schweiz durch die hochstehende Qualität der einheimischen Agrarproduktion gerechtfertigt seien. Ein genügendes Angebot an hochwertigen regionalen Produkten würde zudem unsinnige Transporte verhindern.

Schweizerische Bauernverband Swissness

Im November publizierte der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem neuen Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (so genannte Swissness-Vorlage). Die Herkunftsbezeichnung Schweiz (und die damit oft in Zusammenhang gebrachten Charakteristiken wie Qualität, Zuverlässigkeit etc.) erwirkt nach Ansicht des Bundesrates für eine Vielzahl von Produkten einen Mehrwert im internationalen Wettbewerb. Da die Marke Schweiz aber bisher kaum oder gar nicht definiert ist, wird sie auch von Anbietern verwendet, deren Produkte wenig bis gar keinen Zusammenhang mit der Schweiz haben. Dasselbe gilt auch für die Verwendung des schweizerischen Wappens. Die angestrebte genaue Definition der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung ist allerdings in der heutigen globalisierten und hoch arbeitsteiligen Wirtschaft alles andere als einfach. Der Bundesrat schlug vor, bei unverarbeiteten Naturprodukten (Metalle, Lebensmittel) den Ort der Gewinnung (Erzmine, Ernteort) als einziges Kriterium zuzulassen. Bei verarbeiteten Produkten wird hingegen von einem Mindestanteil des Wertzuwachses ausgegangen. Für die verarbeiteten Naturprodukte müssen mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe oder der Zutaten, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, aus dem Inland stammen. Bei industriellen Erzeugnissen müssen mindestens 60% der Herstellungskosten des Produkts in der Schweiz anfallen. Dabei dürfen die Forschungs- und Entwicklungskosten berücksichtigt werden, nicht hingegen die Vermarktungs- und Servicekosten. Ausnahmen von dieser Regelung sind aber in bestimmten Fällen zugelassen. So etwa bei verarbeiteten Produkten, deren hauptsächliche Rohstoffe in der Schweiz nicht oder nur in ungenügenden Mengen vorkommen (z.B. Kakao für die Schokoladeherstellung oder Seide für Textilien). Erforderlich ist in diesen Fällen aber, dass das Produkt erst durch die Verarbeitung seine besondere Eigenschaft erhält (z.B. Verarbeitung von Milch zu Käse oder Metallteilen zu einer Uhr). Die geschützte Herkunftsangabe kann auch für Dienstleistungen beansprucht werden. Ein Unternehmen muss dafür aber nicht nur eine Postadresse, sondern ein Zentrum der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben. Einige schweizerische Produzenten reagierten auf die Vorschläge negativ und bezeichneten die postulierten Grenzwerte als zu anspruchsvoll. Für die Konsumentenorganisationen gingen demgegenüber die Ausnahmeregelungen bei Produkten, deren Hauptkomponenten in der Schweiz knapp sind, zu weit (als mögliches negatives Beispiel wurde die Verwendung von brasilianischem Rindfleisch zur Produktion von schweizerischem Bündner Trockenfleisch erwähnt).

Das neue Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen führt eine klar definierte Unterscheidung ein: Das Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft darf grundsätzlich nur noch von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden. Den wenigen Firmen, die das Schweizerwappen seit Jahrzehnten für Waren und Dienstleistungen aus der Schweiz verwenden, kann das EJPD ein Weiterbenutzungsrecht erteilen. Die Schweizerfahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen künftig von allen Herstellern von Produkten und Anbietern von Dienstleistungen verwendet werden, welche die Voraussetzungen zur Verwendung der Markenbezeichnung «Schweiz» erfüllen.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse

Le Conseil fédéral a approuvé, au mois de novembre, le message concernant la modification de la loi sur la protection des marques et la révision totale de la loi pour la protection des armoiries. Le projet législatif, baptisé « Swissness », qui vise à renforcer la protection de la désignation « Suisse » et de la croix suisse au niveau national et à faciliter leur mise en œuvre à l’étranger, pose les bases permettant de préserver durablement la valeur de la « marque Suisse ». Il définit notamment des règles plus précises dans la loi sur la protection des marques concernant les critères qu’un produit ou un service doit remplir pour être désigné comme suisse. Le projet concerne les produits naturels (dont les transformés) et les produits industriels. En ce qui concerne les produits naturels (comme les plantes ou l’eau minérale), le critère déterminant la provenance varie en fonction de la nature du produit (par exemple du lieu de la récolte pour les produits végétaux). Pour les produits naturels transformés (comme la plupart des denrées alimentaires), 80% au moins du poids des matières premières qui composent le produit doivent provenir de la Suisse. Les exceptions prévues permettent d’exclure du calcul en particulier les matières premières qui n’existent pas en Suisse (le cacao par exemple) ou qui viendraient à manquer momentanément (par exemple en raison de mauvaises récoltes par suite d’intempéries). Les motifs purement économiques (en particulier la possibilité d’acheter des matières premières meilleur marché à l'étranger) ne constituent par contre pas une raison valable pour invoquer cette exception.

Schutz der Marke Schweiz

Die Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein Gesetz zum Schutz der Marke Schweiz und des Schweizer Wappens ergab einige Kritik. Einerseits wurde die Bestimmung kontrovers beurteilt, dass bei Industrieprodukten ein Mindestanteil von 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen muss, wenn das Erzeugnis die Bezeichnung «Swiss made» tragen soll. Andererseits kritisierten einige Firmen und Interessenverbände, die bisher das Schweizer Wappen – Schild mit Schweizer Kreuz – verwendet hatten, dass sie in Zukunft nur noch die Schweizer Fahne oder das Schweizer Kreuz auf ihren Produkten oder in ihrem Logo einsetzen dürfen. Die Bundesverwaltung konterte dies mit dem Hinweis, dass die Verwendung des Wappens bereits heute auf der Grundlage des Wappenschutzgesetzes von 1931 an sich nicht erlaubt sei und das neue Gesetz in dieser Beziehung deshalb keine Verschärfung darstelle. Im Oktober beauftragte der Bundesrat das EJPD mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage. Dabei ging er auf die Vernehmlassungsergebnisse ein, indem er beschloss, dass Firmen und andere Institutionen, welche das Schweizer Wappen seit Jahrzehnten auf ihren Produkten oder in ihrem Logo verwendet haben, dies auch weiterhin tun dürfen.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Protection de la marque Suisse