Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)

Der Detailhandel profitierte von der guten Konjunkturlage und steigerte seinen Umsatz real um zwei Prozent. Dies konnte aber nicht ausreichen, die Existenzängste der Kleinladenbesitzer zum Verschwinden zu bringen. Eine gewisse Verbesserung in ihrem Kampf mit den Discountgeschäften und den Grossverteilern erhoffen sie sich von der Totalrevision des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG). Der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Entwurf sieht insbesondere Massnahmen gegen – sogenannten Lockvogelpreise vor. Da eine allgemeine Festlegung von Minimalverkaufspreisen schon aus ordnungspolitischen Gründen kaum in Frage kommt, wird sich die Frage stellen, unter welchen Bedingungen jeweils ein Preis als Lockvogelpreis zu gelten hat. Die im Detaillistenverband zusammengeschlossenen Händler wurden aber auch selbst politisch aktiv und trugen wesentlich bei zum Zustandekommen der von der Republikanischen Bewegung lancierten Volksinitiative gegen das Ladensterben. Dem Gewerbeverband hingegen, dem auch die Detaillisten angehören, ist das als allgemeine Anregung formulierte Begehren mit seiner Forderung nach einem Bedarfsnachweis für Einkaufszentren und nach der Entflechtung von Grossbetrieben zu interventionistisch. Wie diese Volksinitiative ist auch die parlamentarische Initiative von Nationalrat Schärli (cvp, LU) in erster Linie gegen die beiden grössten Detailhändler, die als Konsumentengenossenschaften organisierten Migros und Coop, gerichtet. Der vorberatenden Nationalratskommission geht zwar die von Schärli geforderte Sondersteuer für Grossgenossenschaften zu weit, sie kündigte aber eine Motion an, mit der die Veränderung der Besteuerungsprinzipien für Genossenschaften angestrebt wird. Nach dem Willen einer knappen Kommissionsmehrheit sollen in Zukunft die Ausgaben für Vergünstigungen an Genossenschafter dem versteuerbaren Reingewinn zugeschlagen werden.

Nachdem sich die Republikaner mit ihrer Volksinitiative «gegen das Ladensterben» der Anliegen der Kleinhändler erfolgreich angenommen hatten, wurden nun auch andere bürgerliche Parteien aktiver. Die FDP erarbeitete ein Konzept, welches das Heil der Detaillisten allerdings nicht in staatlicher Intervention, sondern in Selbsthilfe und Kooperation erblickt. Eine Verbesserung seiner Lage verspricht sich der gewerbliche Detailhandel von einer stärkeren Besteuerung der als Genossenschaften organisierten Grossverteiler. Der Nationalrat lehnte zwar die vom Gewerbevertreter Schärli (cvp, LU) eingebrachte Forderung nach einer Minimalsteuer für Grossgenossenschaften ab. In beiden Räten stimmte aber die bürgerliche Mehrheit einer von der zuständigen Nationalratskommission ausgearbeiteten Motion zu, worin die Revision der Berechnungsgrundlagen für den steuerbaren Reinertrag der Genossenschaften gefordert wird. Insbesondere sollten Zuwendungen der beiden Grossverteiler Migros und Coop an Institutionen im Bereich von Kultur und Freizeitgestaltung vollständig dem steuerbaren Ertrag zugeschlagen werden. Mit einem Postulat wird zudem angeregt, diese Subventionen auch noch durch die Begünstigten versteuern zu lassen. Das von Vertretern der SP und des Landesring vorgebrachte Gegenargument, dass die den Genossenschaften steuerlich gleichgestellten Kapitalgesellschaften derartige Leistungen als Werbeaufwand und ähnliches deklarieren und ebenfalls nicht voll versteuern, vermochte in den Räten ebensowenig zu überzeugen wie die Tatsache, dass die besonders erfolgreiche Migros-Genossenschaft bereits heute, gemessen am Umsatz, höhere Abgaben entrichtet als die Mehrzahl der andern Detailhandelsgesellschaften.

Der kleingewerbliche Detailhandel sieht seit Jahren seine Existenz durch die Verkaufs- und Preispolitik der Grossverteiler bedroht. In der Vernehmlassung erntete der Vorentwurf für ein revidiertes Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), der unter anderem rechtliche Handhaben gegen die im Gewerbe Anstoss erregenden «Lockvogelpreise» (Verkaufspreise, die aus werbepolitischen Gründen sehr tief angesetzt sind) enthält, bei den grösseren politischen Parteien weitgehend Zustimmung. Das Bundesgericht entschied, dass aufgrund der bestehenden Rechtslage gegen sogenannte Lockvogelpreise nicht vorgegangen werden kann. Äusserst kontrovers fiel hingegen die Reaktion der Wirtschaftsverbände aus. Während der Gewerbeverband, die selbständigen Detaillisten und die Konsumentenverbände den Vorschlag begrüssten, erhob der Vorort prinzipielle Einwände. Seine Opposition richtet sich sowohl gegen die erwähnte Intervention in die Preispolitik als auch gegen die ebenfalls angestrebte Regelung der Nachfragemacht, welche seiner Ansicht nach ins Kartellgesetz gehört. Angesichts dieser Uneinigkeit im bürgerlichen Lager erteilte der Bundesrat dem EVD den Auftrag, innerhalb eines Jahres Antrag zu stellen, ob – und wenn ja in welcher Form – das Revisionsprojekt weiter verfolgt werden soll.

Bei real leicht gesunkenen Umsätzen (-1.5%) hat der Konkurrenzkampf im Detailhandel eher zugenommen. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zu der von den Republikanern 1980 eingereichten Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben», ist die Versorgungslage der Bevölkerung trotz des eingetretenen Strukturwandels keineswegs kritisch. Von den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern verfügen nur zwanzig über kein eigenes Lebensmittelgeschäft. Massive interventionistische Massnahmen, wie etwa die geforderte Entflechtung der grossen Geschäftsketten und der Konsumgenossenschaften liessen sich daher nicht rechtfertigen (der Anteil des grössten Detailhändlers, der Migros, beläuft sich auf knapp 14%). Daneben gewährten aber bereits die bestehenden Gesetze Handhaben, um eine übermässige Expansion gewisser Detailhandelsgesellschaften zu bremsen. Die Landesregierung verwies dabei namentlich auf die Bestimmungen bezüglich der Raumplanung, der kartellähnlichen Organisationen und des unlauteren Wettbewerbs. Aus den angeführten Gründen empfiehlt sie, das Volksbegehren abzulehnen und ihm keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Eine freiwillige Vereinbarung im Detailhandel in Form einer «Charta des fairen Wettbewerbs», wie dies auch der Bundesrat begrüsst hätte, kam einstweilen nicht zustande, da man sich auf den Verzicht bestimmter Verkaufsformen (z.B. Lockvogelangebote, Rabatte) nicht einigen konnte.

Während das Kartellrecht für eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung sorgen soll, ist das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) lediglich als Korrektiv gegenüber Entartungen des Wettbewerbs gedacht. Für seine Revision verabschiedete der Bundesrat nun im Mai einen Entwurf. Im Zentrum der Vorlage stehen die Vorschläge für die rechtliche Erfassung der «Lockvogelpreis»-Politik. Sowohl in der vorberatenden Kommission des Nationalrates als auch in Pressekommentaren traten erneut die kontroversen Meinungen zutage, die sich schon während des Vernehmlassungsverfahrens gezeigt hatten. Gewerbliche Kreise sind an einer strengen Regelung interessiert. Demgegenüber wurde in einigen Pressekommentaren der Vorwurf erhoben, die geplanten Bestimmungen stellten einen fragwürdigen Eingriff in die Preisbildungsfreiheit dar. In gewisser Hinsicht lässt sich der Gesetzentwurf als indirekter Gegenvorschlag zur von Regierung und Parlament abgelehnten Initiative «gegen das Lädelisterben» betrachten. Dieses Begehren wurde im August von den Initianten zurückgezogen.

Bei der Vorberatung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat sich die Nationalratskommission weitgehend der bundesrätlichen Vorlage angeschlossen. In bezug auf die Lockvogelpreise wurde allerdings präzisiert, dass solche Angebote nur dann unzulässig seien, wenn sie unter dem Einstandspreis liegen und der Kunde damit über die Leistungsfähigkeit des Anbieters getäuscht werden soll. Mit dieser Formulierung entfernte sich die Kommission noch weiter von den Erwartungen des gewerblichen Detailhandels, welcher sich vom Verbot der Lockvogelpreise ein wirksames Mittel im Konkurrenzkampf gegen Grossfirmen erhofft.

Die Volkskammer befasste sich als Erstrat mit dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es geht dabei grundsätzlich um die Überarbeitung der in manchen Teilen veralteten Vorschriften aus dem Jahre 1943. Gleichzeitig wird aber von den kleinen Detailhändlern an diese Revision die Erwartung geknüpft, dass in die Vorlage wirksame Bestimmungen zu ihrem Schutz gegen die Konkurrenz der grossen Ladenketten eingebaut werden. Hauptstreitpunkt während der Beratungen war denn auch die Frage, in welchem Mass aus strukturpolitischen Motiven die Handels- und Gewerbefreiheit eingeschränkt werden darf. Insbesondere bürgerliche Politiker sahen sich dem Dilemma ausgesetzt, für einmal zugunsten der Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit durch den Staat plädieren zu müssen. Ein Nichteintretensantrag von W. Biel (ldu, ZH) wurde indessen deutlich (121 : 11) abgelehnt. Ein vom gewerblichen Detailhandel sehr hoch eingeschätztes Element zur Verbesserung seiner Position bilden die Bestimmungen über die Lockvogelpreise. Mit knappem Mehr beschloss der Rat auf Antrag der Minderheit der vorberatenden Kommission, dass der unerlaubte Tatbestand bereits dann erfüllt sei, wenn Waren in der Werbung systematisch unter dem Einstandspreis angeboten werden; eine Täuschung des Konsumenten über die Leistungsfähigkeit des Anbieters brauche damit nicht verbunden zu sein. Entgegen dem Antrag des Bundesrats lehnte die Volkskammer im weitem die teilweise Liberalisierung der Ausverkaufsordnung ab. Obwohl in der heutigen Praxis der Vollzug dieser Vorschriften sehr erschwert ist und sich der gewerbliche Detailhandel selbst oft nicht daran hält, soll die kantonale Bewilligungspflicht auch für befristete Verkaufsaktionen (sogenannte Sonderverkäufe) beibehalten werden. Die Vertreter der kleinen Detailhändler zeigten sich vom Ausgang der Verhandlungen sehr befriedigt. Anders lautete der Kommentar ihrer Konkurrenten. Migros und Coop kritisierten das UWG in der vom Nationalrat verabschiedeten Form als unerträgliche Einschränkung des freien Wettbewerbs und bezeichneten die Bestimmungen über die Lockvogelpreise als polizeiliche Mindestpreisvorschrift; der drittgrösste Lebensmitteldetailist, Denner, drohte gar mit dem Referendum.

Die Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) konnte im Berichtsjahr verabschiedet werden. Gegen den Widerstand der SVP und der Gewerbevertreter der übrigen bürgerlichen Parteien gab der Ständerat dem Artikel über Billigangebote, die den Zweck haben, Kunden ins Geschäft zu locken (sogenannte Lockvögel), eine wettbewerbsfreundlichere Fassung. Er fügte mit 18 :12 Stimmen die vom Nationalrat gestrichene Bestimmung wieder ein, dass für den unzulässigen Tatbestand des Lockvogelpreises das Element der beabsichtigten Täuschung des Kunden über die Leistungsfähigkeit des Anbieters erforderlich ist. Hingegen schloss er sich der grossen Kammer in der Frage der Beibehaltung der Bewilligungspflicht für Sonderverkäufe und Aktionen an und lehnte die vom Bundesrat beantragte Liberalisierung ab. Erst im Differenzbereinigungsverfahren stimmte er schliesslich dem Nationalrat zu, dass auch besonders aggressive Verkaufsmethoden als unlauter gelten sollen.

Teilrevision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das im Vorjahr verabschiedete Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) bedarf offenbar bereits einer Teilrevision. Gemäss einer vom Ständerat überwiesenen parlamentarischen Initiative Schönenberger (cvp, SG) sollen Bestimmungen, die sich auf das Kleinkreditwesen beziehen, gestrichen werden. Der Grund für diesen im Rat materiell nicht bestrittenen Vorstoss besteht darin, dass nach der Ablehnung des Kleinkreditgesetzes durch das Parlament eine rechtliche Definition des Begriffs Kleinkredite fehlt.

Der Ständerat befasste sich mit einer Teilrevision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nachdem die kleine Kammer im Vorjahr eine entsprechende parlamentarische Initiative Schönenberger (cvp, SG) überwiesen hatte, beantragte ihre vorberatende Kommission nun eine Streichung der Bestimmungen, die sich auf das Kleinkreditwesen beziehen. Gemäss ihrer Argumentation fehlt diesem Begriff nach der ständerätlichen Ablehnung des Kleinkreditgesetzes in der Schlussabstimmung eine rechtliche Definition. Der Bundesrat sprach sich gegen diese Teilrevision aus. Für ihn stellt das Fehlen einer rechtlichen Definition keinen Mangel dar, da auch andere im UWG verwendete Begriffe, wie z. B. «aggressive Verkaufsmethoden» oder «Leistungen», rechtlich nicht definiert sind. Zudem rief er in Erinnerung, dass es bei den Bestimmungen des UWG über das Kleinkreditwesen lediglich um die Lauterkeit in der Werbung und bei der Vertragsvorbereitung gehe und nicht um den Sozialschutz für Kleinkreditnehmer. Der Ständerat folgte indessen seiner Kommission und strich mit 22:17 Stimmen die umstrittenen Artikel. Die vorberatende Nationalratskommission schloss sich demgegenüber den Argumenten der Exekutive an und wird dem Plenum Ablehnung empfehlen.

Der Nationalrat machte mit der im Vorjahr vom Ständerat beschlossenen Streichung der Bestimmungen über das Kleinkreditwesen im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb kurzen Prozess. Diskussionslos befolgte er die Empfehlung seiner vorberatenden Kommission und des Bundesrates, auf die von der kleinen Kammer beantragte Revision nicht einzutreten.

Der Nationalrat lehnte es zum zweiten Mal und damit endgültig ab, auf die vom Ständerat 1988 beschlossene und 1990 nochmals bestätigte Streichung der Bestimmungen über Kleinkredite im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzutreten. Der Initiant Schönenberger (cvp, SG) hatte seinen Antrag damit begründet, dass nach der Ablehnung des Kleinkreditgesetzes durch das Parlament auch die Bestimmungen über Konsumkredite im UWG gestrichen werden müssten.

Teilrevision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Seit Jahren haben unseriöse Firmen die in bezug auf die Definition des Betrugstatbestands grosszügige schweizerische Gesetzgebung ausgenützt, um von hier aus im Ausland mit irreführenden Angaben Dienstleistungen anzubieten. Insbesondere waren Firmen aktiv geworden, welche für Einträge in private Markenregister sowie Telex- und Telefaxverzeichnisse, welche als amtliche Verzeichnisse angepriesen wurden, Rechnung stellten. Dieses Vorgehen gilt in der Schweiz bloss als einfache, d.h. nicht "arglistige" Täuschung und wird nur auf Antrag von Kunden, Konkurrenten, Unternehmer- und Konsumentenorganisationen verfolgt. Geschädigte im Ausland verzichten jedoch oft auf eine Anzeige, weil sie diese Rechtslage nicht kennen oder weil ihnen die Umtriebe zu gross erscheinen. Um derartige Geschäftsmethoden, welche das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigen, wirksamer bekämpfen zu können, hatte der Bundesrat 1991 eine Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) beantragt. Als Neuerung schlug er vor, dass in Unlauterkeitsfällen, die den guten Ruf der Schweiz im Ausland beeinträchtigen, der Bund ein quasi stellvertretendes Klagerecht erhält. Das Parlament stimmte diesem Vorschlag zu, nachdem es auf Antrag der Nationalratskommission noch ergänzt hatte, dass dem Bund diese Kompetenz nur dann zukommt, wenn die klageberechtigte Person im Ausland ansässig ist.

Der Bundesrat möchte mit einer Revision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Bestimmungen über die Durchführung von Aus- und Sonderverkäufen lockern. In der Vernehmlassung sprach sich einzig die SP gegen eine totale Liberalisierung aus; ihre Zustimmung zu einer teilweisen Lockerung durch die Aufhebung der Bewilligungspflicht machte sie von flankierenden Konsumentenschutzmassnahmen abhängig.

Der Bundesrat beantragte dem Parlament, im Rahmen einer Teilrevision des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), die seit einiger Zeit als veraltet empfundenen Vorschriften über das Ausverkaufswesen aufzuheben. Damit dürfen neu sowohl Total- und Teilausverkäufe als auch Sonderverkäufe ohne Bewilligung und Einschränkungen in bezug auf Datum und Häufigkeit durchgeführt werden. Der Schutz der Konsumenten und Konkurrenten vor Irreführung resp. unlauterer Werbung ist nach Ansicht des Bundesrates durch die Bestimmungen des UWG namentlich über die Pflicht der Preisdeklaration und das Lockvogelverbot ausreichend sichergestellt. Der Ständerat akzeptierte die vorgeschlagene Liberalisierung diskussionslos.

Die im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissene vollständige Deregulierung des Ausverkaufswesens fand auch im Nationalrat ungeteilte Zustimmung und wurde vom Bundesrat auf den 1. November in Kraft gesetzt.

Zweifeln an der Tauglichkeit des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb

Bundesgerichtsurteile im Zusammenhang mit kritischen Medienberichten über einzelne Produkte hatten bei Medienschaffenden und Konsumentenschutzorganisationen zu Zweifeln an der Tauglichkeit des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, auf das sich die Richter abgestützt hatten, geführt. Gemäss dem Bundesgericht darf in den Medien auch sachlich begründete Kritik an einem Produkt nur dann geübt werden, wenn gleichzeitig ebenfalls negative Aspekte von Konkurrenzprodukten erwähnt werden. Mit einer parlamentarischen Initiative hatte deshalb Nationalrat Vollmer (sp, BE) eine Revision dieses Gesetzes verlangt. Insbesondere forderte er, dass diese Bestimmungen nicht mehr auf Personen anwendbar sind, die im redaktionellen Teil von Medien publizieren und nicht in Wettbewerbsabsicht handeln. Die vorberatende Kommission teilte die Ansicht Vollmers, dass die geltenden Bestimmungen die Meinungsäusserungsfreiheit in unbefriedigender Weise beeinträchtigen und beantragte, der Initiative Folge zu geben. Sie drang mit ihrem Antrag jedoch nicht durch. Das Plenum folgte mit 73:67 Stimmen dem Ablehnungsantrag der von Baumann (svp, TG) angeführten Kommissionsminderheit. Diese argumentierte, dass das neue Medienstrafrecht genügend Möglichkeiten für eine rechtskonforme kritische Information bieten würde.

Limiter la concurrence déloyale de la part des entreprises fédérales (Mo. 22.4563)

Dossier: Distorsions de concurrence provoquées par les entreprises publiques

En décembre 2022, le conseiller national Jürg Grossen (pvl, BE) a déposé une motion chargeant le Conseil fédéral d'élaborer un projet visant à limiter la concurrence déloyale de la part des entreprises fédérales. Plus précisément, il demande que les prestations et activités fournies soient plus clairement définies, qu'il soit interdit de subventionner les activités ouvertes à la concurrence, que les entreprises fédérales soient tenues d'améliorer leur transparence, notamment leurs flux financiers et les financements indirects, et que des audits indépendants et réguliers soient mis en place.
Lors du passage devant le Conseil national, le député bernois a expliqué que sa motion a pour but d'empêcher les entreprises publiques de concurrencer injustement les entreprises privées. Selon lui, le Parlement a déjà adopté plusieurs motions à ce sujet, mais le Conseil fédéral propose une mise en œuvre insuffisante. Il juge notamment que la Poste s'est diversifiée de manière excessive, achetant de nombreuses entreprises et offrant des services très variés, ce qui nuit à la concurrence privée. Ainsi, par cette motion, le député vert'libéral propose que les prestations des entreprises publiques soient clairement définies dans un article de loi, introduisant des interdictions de subventionnement, ainsi que des exigences accrues en matière de transparence et de conformité. De son côté, le ministre de l'économie Guy Parmelin a répondu que le Conseil fédéral s'engage déjà à assurer des conditions de concurrence équitables pour toutes les entreprises, qu'elles soient privées ou publiques, et qu'il s'applique à mettre en œuvre les motions Caroni (plr, AR) 20.3531 et Rieder (centre, VS) 20.3532 en incluant un nouveau principe directeur garantissant une concurrence loyale entre les entités fédérales autonomes et les entreprises privées. Le ministre a aussi insisté sur la nécessité de ne pas restreindre de manière disproportionnée la marge de manœuvre des entreprises fédérales. A l'issue du débat, le Conseil national a décidé d'accepter la motion par 137 voix (27 PLR, 64 UDC, 9 Vert-e-s, 27 Centre et 10 Vert'libéraux) contre 48 (38 PS, 10 Vert-e-s) et 6 abstentions.

Améliorer l'efficacité de la loi fédérale contre la concurrence déloyale (Po. 23.3598)

En mai 2023, le conseiller national Stefan Müller-Altermatt (centre, SO) a soumis un postulat demandant au Conseil fédéral de rédiger un rapport sur la loi fédérale contre la concurrence déloyale (LCD), son application et ses possibilités d'amélioration. Il demande notamment d'évaluer l'efficacité d'une surveillance d'office. De plus, il souhaite que la possibilité d'attribuer à la Confédération un pouvoir de décision et de sanction dans le cadre de la procédure administrative soit examinée. Si la Confédération préfère continuer à recourir à des procédures pénales et civiles, le député demande alors au Conseil fédéral d'expliquer comment renforcer la légitimation active de la Confédération et réduire les obstacles à l'ouverture de procédures. Le député centriste justifie ce postulat en avançant que les actions civiles et pénales entreprises par la Confédération pour faire respecter la LCD sont souvent inefficaces, et que les procédures sont généralement trop lourdes à supporter pour les parties plaignantes. Il affirme également que le Conseil fédéral avait déjà reconnu en 2021, en réponse à une interpellation de Sophie Michaud Gigon (vert-e-s, VD), que les instruments existants étaient imparfaits. Dans cette interpellation, la députée demandait une clarification des conditions d'intervention du Secrétariat d'État à l'économie (SECO) contre les pratiques commerciales déloyales et une exploration des moyens de renforcer l'application de la LCD.
Lors du débat devant la chambre basse, Stefan Müller-Altermatt n'était pas présent. La parole est ainsi directement revenue au ministre de l'économie Guy Parmelin. Pour justifier l'opposition du Conseil fédéral au postulat, le conseiller fédéral a estimé qu'un rapport supplémentaire n'apporterait pas d'éléments nouveaux. Actuellement, l'application de la LCD est assurée par des procédures pénales et, plus rarement, civiles, généralement déclenchées par les parties lésées. Selon Guy Parmelin, la Confédération, par l'intermédiaire du SECO, intervient seulement dans les cas importants où des intérêts collectifs sont menacés, et ces interventions ont conduit à des condamnations efficaces. En outre, la proposition de surveillance d'office par la Confédération créerait des tâches parallèles entre l'Administration fédérale et les cantons, ce qui entraînerait des surcoûts et une baisse de l'efficacité. L'argumentaire du ministre n'aura pas su convaincre la majorité de l'hémicycle. Le Conseil national a accepté le postulat par 101 voix (39 PS. 21 Vert-e-s, 31 Centre, 10 Vert'libéraux) contre 92 (27 PLR, 65 UDC).