Das seit dem 1. Juli 1993 geltende Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Bundesstellen Dateien mit schützenswerten Informationen über Personen nur dann führen und bearbeiten dürfen, wenn dies von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der Bundesrat beantragte deshalb dem Parlament, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung (resp. den Aufbau) von bestimmten Registern zu schaffen. Es handelt sich dabei um Personendateien des Bundesamtes für Polizeiwesen und der kriminalpolizeilichen Zentralstellen sowie um das automatisierte Strafregister und die Register über Fahrzeuge, Fahrzeughalter sowie administrative Massnahmen gegen Fahrzeugführer.
- Mot-clés
- Date
- 17 septembre 1997
- Type
- Objet du conseil fédéral
- n° de l'objet
- 97.070
- Sources
-
Afficher
- BBl, 1997, IV, S. 1293 ff.
- BaZ, 18.9.97.
de Hans Hirter
Modifié le 31.01.2020
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