Gesetzliche Grundlagen für die Führung von Personenregistern (BRG 97.070)

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Das seit dem 1. Juli 1993 geltende Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Bundesstellen Dateien mit schützenswerten Informationen über Personen nur dann führen und bearbeiten dürfen, wenn dies von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der Bundesrat beantragte deshalb dem Parlament, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung (resp. den Aufbau) von bestimmten Registern zu schaffen. Es handelt sich dabei um Personendateien des Bundesamtes für Polizeiwesen und der kriminalpolizeilichen Zentralstellen sowie um das automatisierte Strafregister und die Register über Fahrzeuge, Fahrzeughalter sowie administrative Massnahmen gegen Fahrzeugführer.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war der Auffassung, dass es dem Parlament nicht möglich sei, die im September des Vorjahres vom Bundesrat vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Führung resp. den Aufbau von bestimmten Personenregistern des Bundesamtes für Polizeiwesen so rasch zu behandeln, dass sie noch vor dem 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt werden können. Da das Datenschutzgesetz diese Rechtsgrundlagen in seinen Übergangsbestimmungen für bereits bestehende Datensammlungen mit schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen verlangt, könnten diese nicht mehr weitergeführt werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes hatte zudem die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass auch andere Bundesstellen bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ihre Datensammlungen in Verzug seien. Um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden, beantragte die Kommission deshalb mit einer parlamentarischen Initiative einen allgemeinverbindlichen Dringlichkeitsbeschluss für eine Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutzgesetz auf Ende 1999. Der Bundesrat begrüsste die Kommissionsinitiative und schlug sogar vor, die Frist noch um ein zusätzliches Jahr hinauszuschieben. Das Parlament hiess die Fristverlängerung auf Ende 1999 gut. Im Nationalrat gab es eine Gegenstimme (Jaquet, sp, VD), in der kleinen Kammer keine.

In der Herbstsession behandelte der Ständerat dann die vier Gesetze über die Personenregister. Die vier Vorlagen passierten mit einigen Detailänderungen. Grundsätzlich umstritten war einzig das Gesetz über die Zusammenlegung der beiden bereits über gesetzliche Grundlagen verfügenden Datenbanken Isok (organisiertes Verbrechen) und Dosis (Drogen) der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (Vorlage C). Vertreter des SP begründeten ihre Ablehnung mit dem Argument, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen viel zu wenig präzis seien und keine echte Kontrolle durch die politischen Behörden garantieren könnten.

Der Nationalrat befasste sich als Zweitkammer mit den vier Vorlagen zur Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die Führung resp. den Aufbau von bestimmten Personenregistern des Bundesamtes für Polizeiwesen. Wie vorher in der kleinen Kammer war auch hier das Gesetz über die Zusammenlegung der beiden bereits über gesetzliche Grundlagen verfügenden Datenbanken Isok (organisiertes Verbrechen) und Dosis (Drogen) der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (Vorlage C) am meisten umstritten. Die Kommissionsmehrheit beantragte Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, zuerst ein Gesamtkonzept für die Vernetzung der organisatorisch nach Tatkategorien getrennten Zentralstellen vorzulegen und diese gesetzlich abzustützen; erst dann seien auch deren Informationssysteme zu vernetzen. Die von Judith Stamm (cvp, LU) angeführte Kommissionsminderheit war zwar ebenfalls der Ansicht, dass die Zusammenlegung der Zentralstellen gesetzlich geregelt werden sollte. Trotzdem könne aber mit der Konzentration der Informationssysteme angesichts der wachsenden Bedeutung des organisierten Verbrechens nicht weiter zugewartet werden. Gegen den Widerstand der Fraktionen der SP und der Grünen setzte sich diese Position mit 99:62 Stimmen durch. Hier wie auch bei den drei anderen Vorlagen stimmte der Nationalrat abgesehen von kleinen redaktionellen Abweichungen den Beschlüssen des Ständerates zu, welcher in der Differenzbereinigung diese Formulierungen übernahm.