Botschaft zum Bundesgesetz über internationale Amtshilfe (Steueramtshilfegesetz).

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Der Bundesrat publizierte im Berichtsjahr die Botschaft zum Bundesgesetz über internationale Amtshilfe (Steueramtshilfegesetz). Der Entwurf beinhaltet verfahrensrechtliche Grundlagen für den Vollzug von Amtshilfegesuchen bei Steuerbetrug sowie (einfacher und schwerer) Steuerhinterziehung. Ebenso regelt er, inwiefern die kantonalen Steuerverwaltungen die für ausländische Behörden im Zuge eines Amtshilfegesuchs erhobenen Steuerdaten ebenfalls nutzen dürfen. Der Bundesrat hatte dazu in der Vernehmlassung zwei unterschiedliche Regelungen vorgeschlagen: Erstere sollte es den Kantonen erlauben, Amtshilfedaten über möglichen Steuerbetrug und schwere Steuerhinterziehung auch im Inland zu nutzen. In der zweiten Variante sollten die Daten den Kantonen ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Die aktuell gültige Regelung erlaubt den Kantonen die Nutzung von Daten, die für ausländische Behörden ermittelt werden, nur dann, wenn die Daten auch nach schweizerischem Steuerrecht hätten erhoben werden dürfen (analog zu Variante 1). Der Bundesrat präferierte denn auch Variante 1, um eine Ungleichbehandlung von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen zu vermeiden, während eine Mehrheit der Kantone (Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren) Variante 2 vorzog, um gegenüber den ausländischen Steuerbehörden nicht diskriminiert zu werden. (Diese könnten unter den Bestimmungen der neu ausgehandelten DBA auch bei einfacher Steuerhinterziehung Amtshilfe erwarten). Der Bundesrat entschied sich für Variante 1 und verabschiedete die Botschaft zum Amtshilfegesetz im Sommer 2011. Im Plenum wurde das Geschäft noch nicht behandelt.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren ab 1.10.10 in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt worden. Im Frühjahr 2012 präsentierte der Bundesrat ein Steueramtshilfegesetz, das die Bestimmungen der Verordnung übernehmen und diese ablösen sollte. Unter anderem sah der Entwurf vor, dass Amtshilfe lediglich auf Ersuchen „im Einzelfall“ erfolgen sollte, womit also Gruppenanfragen nicht möglich sein sollten. Ebenso sollte Amtshilfe verweigert werden können, wenn das Gesuch auf illegal beschafften Informationen beruhte. Damit nahm der Bundesrat eine weit verbreitete Forderung auf, wonach ausländischen Steuerbehörden keine Amtshilfe geleistet werden sollte, wenn diese die dazu nötigen Informationen durch den Kauf von entwendeten Datenträgern erlangten. Der Entwurf hatte auch eine innenpolitische Dimension. So sah der Bundesrat vor, dass den inländischen Steuerbehörden die Verwendung von Daten, die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens gewonnen wurden, nur dann gestattet werden sollte, wenn diese auch nach inländischem Recht hätten beschafft werden dürfen. Die Regierung anerkannte, dass dies zu einer Schlechterstellung der inländischen Behörden gegenüber den ausländischen führen würde, weil das Ausland via Amtshilfeverfahren an Informationen von Steuerhinterziehern kommen konnte, während die Schweizer Behörden diese Daten nicht nutzen durften. Allerdings konnte mit dieser Version das inländische Bankgeheimnis aufrechterhalten und eine Diskriminierung von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen vermieden werden. Die Vorlage kam in der Frühlingssession erstmals in den Nationalrat. Der Antrag der SVP, der ein explizites Verunmöglichen von Gruppenanfragen forderte, war chancenlos. Ebenso abgelehnt wurde ein Antrag der Ratslinken, die Gruppenanfragen aufgrund von Verhaltensmustern explizit ermöglichen wollte. Die grosse Kammer hielt letztlich an der bundesrätlichen Version fest, die Amtshilfe „auf Ersuchen im Einzelfall“ ermöglichen wollte. Ein weiterer Streitpunkt betraf die Identifikationsmerkmale, die für das Gewähren von Amtshilfe vorhanden sein mussten. Nach Vorstellung der SVP sollte nur Amtshilfe geleistet werden, wenn Name und Adresse des betroffenen Kunden genannt werden konnte, was einer Verschärfung des bundesrätlichen Entwurfs entsprach. Demgegenüber wollten die SP und die Grünen die Identifikationskriterien lockern. Beide Minderheitsanträge setzten sich wiederum nicht durch. Auch ein Antrag der Linken, der den inländischen Behörden erlauben wollte, die im Amtshilfeverfahren gewonnen Daten auch für die Durchsetzung von schweizerischem Steuerrecht zu nutzen, blieb erfolglos. Der Ständerat (Zweitrat) befasste sich betreffend der Verwendung von im Amtshilfeverfahren gewonnenen Daten mit demselben Vorstoss der Ratslinken, lehnte ihn aber ebenfalls ab. Im Unterschied zum Bundesrat und zum Nationalrat wurde aber ohne Gegenantrag beschlossen, Amtshilfe auch bei Gruppenanfragen zu ermöglichen, weil zum Zeitpunkt der Beratungen absehbar war, dass dieses Prinzip neuer OECD-Standard werden würde. Gegen den Widerstand der SVP folgte der Nationalrat in der Herbstsession der kleinen Kammer. Dies, nachdem die OECD im Sommer entschieden hatte, Gruppenanfragen aufgrund von Verhaltensmustern zuzulassen. Verschiedene Redner argumentierten, dass die Schweiz nicht riskieren könne, die 2009 erstmals übernommenen Regelungen bereits 2012 wieder zu missachten. Eine letzte Diskussion entbrannte ob der Frage, ob das Gesetz rückwirkend per 18.7.12 (Einführung der neuen OECD-Standards) oder per 1.1.13 in Kraft gesetzt werden sollte. Einige Kommentatoren sprachen sich für die rückwirkende Einsetzung aus, um der deutschen Opposition die Zustimmung zum Abgeltungssteuervertrag schmackhaft zu machen. Davon wurde jedoch abgesehen. Das Gesetz passierte in der Schlussabstimmung mit 134 zu 50 (Nationalrat) und 40 zu 5 Stimmen (Ständerat).