Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen (BRG 91.032)

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Der Bundesrat legte im April die Botschaft für eine Änderung des Strafrechts im Bereich der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen vor. Damit leitete er nicht nur eine weitere Etappe der Strafrechtsreform ein, sondern ergänzte – nach der Schaffung von Strafnormen gegen Insidergeschäfte und die Geldwäscherei – auch das Konzept des Kampfs gegen Wirtschaftskriminalität und organisiertes Verbrechen um ein weiteres Element. Während sich diese Revision bei einer Vielzahl von Bestimmungen eher auf Redaktionelles beschränkt, werden im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung neue Straftatbestände geschaffen. Grundsätzlich sollen neu auch Aufzeichnungen auf elektronischen Daten- oder Bildträgern als Urkunden anerkannt werden. Das unberechtigte Eindringen in Datenverarbeitungsanlagen (sogenanntes «Hacken») will der Bundesrat in Zukunft ebenso bestrafen wie die unerlaubte Aneignung von Computerdaten (inkl. Programme) oder deren Beschädigung. Von grosser Bedeutung für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sind ebenfalls die neuen Vorschriften über betrügerische Manipulationen von Datenverarbeitungsvorgängen, welche mit der Absicht vorgenommen werden, sich selber oder andere zu bereichern.
Eine Anpassung des Strafrechts an die modernen Formen der Kriminalität stellen auch die in derselben Botschaft enthaltenen neuen Bestimmungen über die missbräuchliche Verwendung von Check- und Kreditkarten dar. Der Bundesrat schlägt vor, dass sich künftig bereits strafbar macht, wer derartige Karten verwendet, obschon er zahlungsunfähig oder -unwillig ist.

Die zuständige Nationalratskommission bezeichnete die Vorlage als notwendig und dringlich und beschloss einstimmig, darauf einzutreten.

Die vorberatende Kommission des Nationalrats stimmte der vom Bundesrat im Vorjahr vorgeschlagenen Strafbarkeit des Missbrauchs von Check- und Kreditkarten zu. Im Bereich der neuen Bestimmungen über die Computerkriminalität nahm sie eine Differenzierung zwischen dem spielerischen Eindringen in Computersysteme (Hacking) und dem – strenger zu bestrafenden – unerlaubten Datenzugriff mit Bereicherungsabsichten vor.

Als Erstrat befasste sich der Nationalrat mit den vom Bundesrat 1991 vorgeschlagenen Änderungen des Strafrechts in bezug auf nicht erlaubte Handlungen gegen das Vermögen und auf das Fälschen von Urkunden. In der Eintretensdebatte begrüssten sämtliche Fraktionen diese Rechtsanpassung an die neuen Formen der Wirtschaftskriminalität. In der Detailberatung stimmte der Rat der von der Kommission vorgeschlagenen weniger strengen Bestrafung von Personen, welche ohne Bereicherungsabsichten in ein Computersystem eindringen (sog. Hacking) zu. Einen von Vertretern der SP unterstützten Antrag auf vollständige Straffreiheit für derartige Aktivitäten lehnte er hingegen ab. Mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt wurde auch ein von der SP, der GP, dem LdU und Teilen der CVP unterstützter Antrag, es dem Richter zu erlauben, bei Bagatelldelikten von einer Strafverfolgung abzusehen (sog. Opportunitätsprinzip). Im übrigen nahm der Rat eine Reihe von Korrekturen am Regierungsentwurf vor, ohne allerdings Wesentliches zu verändern. Im Anschluss an seine Debatte überwies der Nationalrat oppositionslos eine Motion (Mo. 93.3037), welche die Vorlage eines Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Strafrechtspflege in Kriegszeiten verlangt. Der Ständerat stimmte den neuen Bestimmungen in der Wintersession zu, schuf aber doch einige Differenzen zum Nationalrat. Insbesondere nahm er als zusätzlichen strafbaren Tatbestand auch noch das Einschleusen von Viren in Computersysteme sowie die Herstellung und Verbreitung derartiger Programme in das Gesetz auf.

Die 1991 vom Bundesrat beantragte Strafrechtsrevision in bezug auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen und auf Urkundenfälschung konnte abgeschlossen werden. In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat weitgehend den Entscheiden der kleinen Kammer an.