Ergänzungen des Waldgesetzes

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Le Conseil fédéral a adopté la politique forestière 2020 (PFF 2020) visant à fixer une vision à long terme, des objectifs concrets et des lignes stratégiques qui tentent de répondre aux différents intérêts contradictoires de la gestion et de l’utilisation des forêts. Les cinq objectifs traditionnels sont confirmés : mettre à profit le potentiel d’exploitation durable du bois, maintenir la fonction protectrice de la forêt, préserver ainsi qu’améliorer la biodiversité et conserver la surface forestière. Le Conseil fédéral a en outre décidé d’introduire un nouvel objectif consistant en l’atténuation du changement climatique et la minimisation de ses effets à travers l’utilisation de la forêt et de ses ressources. Ainsi, après la décision d’économiser 100 à 150 millions par année, la Confédération a décidé de réinvestir dans la politique forestière et de revenir aux niveaux de financement de 2003. L’association des propriétaires et des exploitants de forêts, Economie forestière suisse, a estimé qu’il y a des lacunes dans la production de produits finis issus du bois poussant au désinvestissement, ceux-ci étant majoritairement élaborés à l’étranger avec du bois suisse subventionné, puis réimportés. Par ailleurs, elle craint que la volonté de valorisation des fonctions qui ne concernent pas la production de bois, soit celles qui sont économiquement peu intéressants pour les propriétaires, ne reste qu’un discours de bonnes intentions. Pro Natura s’est opposé à un calcul global de la surface forestière qui favorise la compensation des coupes en pleine par l’augmentation des surfaces en montagne. L’association favorise plutôt une approche locale basée sur la biodiversité. Elle affirme encore que la mécanisation met en péril l’exploitation de forêts jardinées, plus résistantes, où cohabitent différentes espèces de divers âges, alors que selon elle, la diversité garantit une meilleure productivité.

Dossier: Der Schweizer Wald und die Herausforderungen des Klimawandels

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte eine Vernehmlassung zu diversen Ergänzungen des Waldgesetzes durch. Zweck dieser Hinzufügungen soll ein verbesserter Schutz vor eingeschleppten Schädlingen sein: Biotische Gefahren wie etwa der asiatische Laubholzbockkäfer sollen in Zukunft auch im Nichtschutzwald mit Unterstützung des Bundes bekämpft werden. Des Weiteren will man mit pflegenden Massnahmen auf den Klimawandel reagieren und die Nutzung einheimischen Holzes fördern. Bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist äusserten sich die Kantone und die betroffenen Branchen grundsätzlich positiv. Das Geschäft wartet somit auf die Behandlung im Parlament.

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Im Mai präsentierte der Bundesrat eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald. Dieses soll angepasst werden, um die Umsetzung der 2011 verabschiedeten Waldpolitik 2020 zu ermöglichen. Folgende Bereiche sind von der Revision betroffen: Der Kampf gegen biotische Gefahren wie etwa den Laubholzbockkäfer soll durch umfassendere gesetzliche Grundlagen verstärkt werden. Darüber hinaus will sich der Bund finanziell an Massnahmen beteiligen, welche den schweizerischen Wald auf den Klimawandel vorbereiten. Weiter sollen die Rahmenbedingungen zur Verwertung einheimischen Holzes verbessert und schliesslich die Anstellungskriterien für den öffentlichen Forstdienst der heutigen Rekrutierungspraxis angeglichen werden.

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Nachdem der Bundesrat mit der „Waldpolitik 2020” bereits im Jahr 2011 eine aktualisierte strategische Ausrichtung für die Waldpolitik genehmigt hatte, wurde eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald notwendig. Einigkeit bestand darüber, dass sich das bis anhin geltende Waldgesetz durchaus bewährt habe, aber in einigen Punkten Anpassungen gemacht werden sollen, um den Ansprüchen der verschiedenen Interessengruppen, welche den Wald nutzen, besser gerecht zu werden. Ziel der Anpassung des Bundesgesetzes über den Wald war es, den Wald besser gegen die durch den Klimawandel entstehenden Belastungen zu rüsten, die Gesetzeslage so anzupassen, dass eine einfachere Bekämpfung von Schadorganismen ermöglicht wird, sowie die Holznutzung zu fördern und somit die Waldwirtschaft zu stärken.
In der ersten ständerätlichen Diskussion sorgten vor allem zwei Änderungen für Diskussionsbedarf. Bei Ersterer handelte es sich um eine Anpassung eines Artikels zu Rodungsverboten und Rodungsbewilligungen. Das geltende Recht beinhaltet ein Rodungsverbot, welches unter gewissen Umständen Ausnahmebewilligungen zulässt, sofern dafür wichtige Gründe bestehen und weitere Auflagen erfüllt werden.

Die ständerätliche Kommission schlug eine Ergänzung dieser Ausnahmebewilligungen vor, welche regelt, dass für Bewilligungen für den Bau von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie und Energietransport- und -verteilanlagen das nationale Interesse an diesen Anlagen gleich zu gewichten sei wie alle anderen nationalen Interessen. Dies würde bedeuten, dass es bei den Entscheidungen um die Rodungsbewilligungen für diese Bauten keinen eindeutigen Vorrang des Waldinteresses mehr gäbe, sondern eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden müsste.
Diese Neuerung wurde von einer Minderheit kritisiert, weil durch sie ein spezielles nationales Interesse, nämlich das Interesse am Bau von Energieanlagen, konkret geregelt wird, während alle anderen Interessen nicht einzeln aufgeführt werden. Der Ständerat entschied aber, den Artikel aufzunehmen.
Weiter wurde darüber verhandelt, ob ein neuer Artikel in das Bundesgesetz aufgenommen werden soll, der den Bund damit beauftragt, Finanzhilfen für den Neubau und die Sanierung von Erschliessungsanlagen, wie beispielsweise Waldstrassen, zur einfacheren Ernte und Be­för­de­rung von Holz zur Verfügung zu stellen.
Grund für diese Forderung war, dass die Schweiz weit mehr Holz produziert, als sie selber verbraucht, und mit dieser Massnahme die Holzwirtschaft unterstützt werden sollte. Eine entsprechende Motion von Siebenthal (svp, BE) „Erschliessung als Voraussetzung für die Nutzung des Ökorohstoffs Holz” war im Vorjahr vom Nationalrat angenommen worden.
Dagegen argumentiert wurde, dass die Regelung der Strassenfinanzierung in der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA), welche 2008 in Kraft getreten war, ausführlich diskutiert wurde, und man sich damals dafür aussprach, dass die Finanzierung der Walderschliessung, ausgenommen des Schutzwaldes, Sache der Kantone sei. Die Mehrheit des Ständerates entschied dann auch diesen Artikel nicht in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.
Nach einigen Entscheidungen zu Ausgabenbremsen in unterschiedlichen Artikeln wurde der ständerätliche Entwurf mit 38 zu 1 Stimmen (1 Enthaltung) angenommen und an den Nationalrat überwiesen.

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Im September diskutierte der Nationalrat über die Änderung des Bundesgesetzes über den Wald. Ähnlich wie im Ständerat, war die Meinung, dass das alte Gesetz über den Wald gut funktioniert habe aber nun reformiert werden müsse, weit verbreitet.
Erster Diskussionspunkt war die vom Ständerat angenommene Änderung bezüglich der Sonderbewilligung von Rodungen für den Bau von Erzeugungsanlagen von erneuerbaren Energien sowie Energietransport und -verteilanlagen. Die Mehrheit der Kommission forderte, den ständerätlichen Artikel durch einen Artikel zu ersetzten, der weniger konkret formuliert war. Danach wäre die Standortgebundenheit für Werke dann gegeben, wenn im Rahmen der Sachplanung des Bundes oder der kantonalen Richtplanung ein bestimmtes Gebiet für dieses Werk festgelegt wurde. So würde also der Erhalt einer Sonderbewilligung für Rodungen allgemein für „Werke“, die vom Kanton oder dem Bund im Wald geplant werden, erleichtert. Eine Minderheit der Kommission schlug vor, dem Vorschlag des Ständerates zu folgen. Ihr Hauptkritikpunkt war, dass die neue Formulierung der Mehrheit der Nationalratskommission sehr weit gefasst war und nicht klar sei, welche Konsequenzen sie mit sich bringen würde. So wäre zum Beispiel nicht klar abgegrenzt, welche Gebäude und Anlagen unter den Artikel fielen, da der gewählte Begriff der „Werke“ viel Raum für Interpretation offenlässt. Die Mehrheit des Nationalrats beschloss dann auch, der eindeutigeren Formulierung des Ständerates zu folgen und den Antrag der Minderheit ihrer Kommission anzunehmen.
Zu einer längeren Debatte führte auch der vom Ständerat gutgeheissene Vorschlag des Bundesrates, das Waldgesetz mit einer neuen Bestimmung über die Arbeitssicherheit von Waldarbeitern zu ergänzen. Nach ihm sollen Personen, die für Dritte im Wald Holzarbeiten erledigen, nachweisen müssen, dass sie eine entsprechende offizielle Ausbildung besucht haben. Als Hauptgrund wurde erläutert, dass die Suva in einer neueren Studie zum Ergebnis gekommen war, dass der Beruf des Waldarbeiters der mit Abstand gefährlichste Beruf in der Schweiz ist. Mehr als doppelt so viele Menschen starben bei einem tödlichen Arbeitsunfall bei Waldarbeiten als bei den zweitplatzierten Risikoberufen. Der Artikel wurde dennoch von einer Mehrheit der Kommission bekämpft. Es wurde nicht bestritten, dass die Arbeitssicherheit im Wald von grosser Bedeutung und erstrebenswert sei, doch wurde die Effektivität des Mittels hinterfragt. Oft seien es in der Landwirtschaft tätige Personen, welche die Holzarbeit im Wald erledigen, und da diese meistens für den eigenen Betrieb und nicht als Auftragnehmer bzw. Auftragnehmerinnen arbeiteten, wäre der Artikel für sie nicht bindend. Auch würden weitere Regulierungen mehr Bürokratie mit sich bringen und Waldarbeiten teurer machen. Die Streichung der Bestimmung wurde von den Fraktionen der SVP, FDP sowie CVP/EVP unterstützt und bei der Abstimmung von einer Mehrheit des Nationalrats angenommen, was zur ersten Differenz zum Ständerat führte.
Weiter entschied der Nationalrat im Abschnitt zur Holzförderung anders als der Ständerat. Im Unterschied zur kleinen Kammer hielt der Nationalrat in seinem Entwurf fest, dass nicht nur der Grundstoff Holz generell gefördert werden solle, sondern dass explizit Schweizer Holz begünstigt werden soll. Ein vom Nationalrat hinzugefügter Artikel hielt zudem fest, dass auch beim Bau von öffentlichen und öffentlich subventionierten Bauten die Verwendung von Schweizer Holz gefördert werden soll. Dass Bundesrätin Leuthard in der Diskussion mehrmals darauf hinwies, dass die explizite Förderung von Schweizer Holz das Diskriminierungsverbot des WTO-Rechts verletze, überzeugte nur eine Minderheit der Ratsmitglieder.
Die letzte grosse Differenz zum Ständerat bestand darin, dass der Nationalrat festhielt, dass der Bund für den Bau und die Wiederinstandsetzung von Erschliessungsanlagen (Strassen) Finanzhilfen gewähren kann, wenn diese für die Bewirtschaftung des Waldes förderlich sind. Bundesrätin Leuthard versuchte sich erfolglos gegen einen solchen Artikel zur Wehr zu setzen, da in den NFA-Vereinbarung festgehalten wurde, dass für die Erschliessung des Waldes ausserhalb des Schutzwaldes die Kantone zuständig seien. 100 aus allen Parteien stammende Nationalratsmitglieder stimmten für die Annahme des Passus, 71 dagegen und 4 Mitglieder enthielten sich.
In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf einstimmig angenommen.

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In der ersten Sitzung des Differenzbereinigungsverfahrens der Änderung des Bundesgesetzes über den Wald galt es zu gesamthaft vier Differenzen eine Entscheidung zu treffen. Beim Artikel zur Ausbildungspflicht von Waldarbeitern, welcher der Nationalrat zuvor gestrichen hatte, blieb der Ständerat seiner Linie treu und beschloss, an der Version des Bundesrates festzuhalten. Auch bei der Frage, ob im Artikel zur Holzförderung explizit festgehalten werden soll, dass Schweizer Holz gefördert wird, blieb der Ständerat bei seinen ursprünglichen Überlegungen und hielt am weniger konkret formulierten Artikel fest.
Da die Nationalratskommission einen neuen Absatz zur Verwendung von Holz in öffentlichen Bauten hinzugefügt hatte, befand der Ständerat das erste Mal über diesen Passus. Die Mehrheit anerkannte im Vorschlag des Nationalrats die Umsetzung einer parlamentarischen Initiative von Siebenthal (svp, BE) (12.477), welcher 2013 von beiden UREK-Kommissionen Folge gegeben worden war. Sie verlangte vom Bund, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit beim Bauen mehr Schweizer Holz verwendet wird. Die Mehrheit der Kommission begrüsste die Formulierung, machte aber zwei kleine Anpassungen. Die bevorzugte Formulierung der Kommissionsmehrheit sah vor, dass einerseits der Absatz nicht für alle Bauten gelten soll, welche mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, sondern nur für die Bauten und Anlagen, welche im Besitz des Bundes sind. Andererseits war nicht von einer Förderung der Verwendung von Schweizer Holz die Rede, sondern lediglich von nachhaltig produziertem Holz. Eine Minderheit befand diese Fördermassnahme im Waldgesetz als deplatziert und erläuterte, dass das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen der richtige Ort für derartige Bestimmungen sei. In der Abstimmung unterlag die Minderheit der Kommissionsmehrheit knapp mit 20 zu 23 Stimmen (0 Enthaltungen).
Bei der Frage, ob es wieder die Möglichkeit geben soll, dass der Bund Finanzhilfen zur Erschliessung des Waldes ausserhalb des Schutzwaldes zur Verfügung stellt, entschied sich die kleine Kammer gegen den Nationalrat und dafür, keinen weiteren Subventionsbestand zu schaffen. Schliesslich ging der Entwurf mit einigen Differenzen zurück in den Nationalrat.

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Auch der Nationalrat war im Differenzbereinigungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald nicht sehr kompromissbereit. Obwohl es in allen Punkten einen Antrag gab, der Entscheidung des Ständerates zu folgen, entschieden die Nationalratsmitglieder jeweils mehrheitlich, keine der bestehenden Differenzen aufzulösen.
Beim Abschnitt zur Holzförderung wurde von der Kommissionsmehrheit eine neue Formulierung vorgeschlagen. Der Bund solle bei Bauten mit Bundesfinanzierung, soweit geeignet, die Verwendung von Schweizer Holz fördern. Ursprünglich war die Idee gewesen, die Holzförderung allgemein für Bauten mit öffentlicher Finanzierung festzuschreiben. Der Ständerat hatte aber in seinem Entwurf die Holzförderung auf Bauten, welche dem Bund gehören, beschränkt. In diesem Sinne kann diese Anpassung als kleiner Schritt in Richtung der ständerätlichen Fassung interpretiert werden.

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Auch die weiteren Verhandlungen um die Änderung des Bundesgesetzes über den Wald gestalteten sich harzig. Die vier Differenzen, welche nach bisher vier Parlamentssitzungen immer noch hängig waren, wurden auch in der ersten Frühjahrssessionssitzung des Ständerats nicht ausgeräumt. Vielmehr wurde weiter erläutert, wieso es wichtig sei, bei der eigenen Fassung zu bleiben.
In der darauf folgenden Sitzung des Nationalrats kam es dann zu einer Kehrtwende. Die Nationalratskommission empfahl bei den vier verbliebenen Differenzen der Version des Ständerates zuzustimmen. Zu zwei Differenzen gab es einen Minderheitsantrag dagegen. Schlussendlich blieb aber nur eine Differenz zu zwei Artikeln mit ähnlichem Inhalt. Diese fordern eine Ausbildungspflicht für in einem Auftragsverhältnis stehende Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen. Der Nationalrat hielt mit 98 zu 96 Stimmen und keiner Enthaltung knapp daran fest, diesen Absatz streichen zu wollen. Um diese Differenz aus der Welt zu schaffen, wurde eine Einigungskonferenz einberufen, welche einen Kompromiss ausarbeitete.
Dieser bestand darin, dass nicht mehr eine „vom Bund anerkannte Ausbildung” gefordert wurde, sondern dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nachweisen muss, dass die Arbeitskräfte einen „vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von Holzerntearbeiten” besucht haben.
Mit der Begründung, dass verhindert werden solle, dass schlussendlich doch noch die ganze Vorlage an diesem Artikel scheitere, empfahl die Ständeratskommission, dem Vorschlag der Einigungskonferenz zuzustimmen. Die kleine Kammer folgte dieser Empfehlung. Nachdem auch der Nationalrat dieser Formulierung zugestimmt hatte, waren alle Differenzen vom Tisch.
In der Schlussabstimmung entschied der Nationalrat mit 189 Stimmen zu 2 Stimmen (4 Enthaltungen) und der Ständerat mit 35 zu 10 Stimmen (0 Enthaltungen), das geänderte Bundesgesetz über den Wald anzunehmen. Die Referendumsfrist verstrich ungenutzt.

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