Bestechung im privaten Bereich (BRG 04.072)

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Der Bundesrat genehmigte ein Abkommen des Europarats zur Bekämpfung der Korruption. Dieses hat zum Ziel, die entsprechenden Strafrechtsbestimmungen zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern. Das Abkommen geht weiter als die diesbezügliche OECD-Konvention; dank der im Jahr 2000 in Kraft gesetzten neuen Korruptionsgesetzgebung entspricht das schweizerische Recht den Grundsätzen dieses Europaratabkommens weitgehend. Was noch fehlt ist im Wesentlichen die Strafbarkeit der von ausländischen Amtsträgern begangenen passiven Bestechung.

Dossier: Whistleblowing

Der Ständerat überwies eine Motion Marty (fdp, TI) in Postulatsform, welche einen besseren arbeitsrechtlichen Schutz für Personen forderte, welche zur Aufdeckung von Korruptionsfällen beitragen (sogenannte whistleblowers). Der Bundesrat hatte sich gegen die Motion ausgesprochen, da das Obligationenrecht mit dem Verbot der missbräuchlichen Kündigung bereits entsprechende Schutzmassnahmen enthalte. Der Bundesrat gab einen Vorentwurf für eine Verschärfung des Kampfs gegen die Korruption in die Vernehmlassung. Um die Ratifizierung eines entsprechenden Europarats-Übereinkommens zu erlauben, soll in Zukunft nicht nur die aktive, sondern auch die passive Bestechung von Privaten (also die Annahme von Bestechungszahlungen durch einen Angestellten eines Unternehmens) strafbar werden.

Dossier: Whistleblowing

Der Bundesrat legte dem Parlament im November seine Vorschläge für eine Verschärfung des Kampfs gegen die Korruption vor und beantragte dabei neben Änderungen des Strafgesetzes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch die Ratifizierung eines entsprechenden Europarats-Übereinkommens. In der Vernehmlassung hatten die SVP, die CVP sowie einige Unternehmerverbände der französischsprachigen Schweiz die Unterzeichnung des Protokolls abgelehnt. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass nicht nur die aktive, sondern auch die passive Bestechung im privaten Bereich (also die Annahme von Bestechungszahlungen durch einen Angestellten eines privaten Unternehmens) strafbar werden soll. Mit dem Argument, dass für die Aufdeckung derartiger Fälle fast immer die Mitwirkung von betroffenen Personen erforderlich ist, und der Schaden für die Öffentlichkeit primär in der Verzerrung des Wettbewerbs liegt, soll dieses Delikt im UWG definiert sein und nur auf Antrag verfolgt werden. Neu wird zudem nicht nur die aktive Korruption verfolgt, sondern es sollen – zusätzlich zu den schweizerischen – auch ausländische und internationale Funktionäre in der Schweiz bestraft werden, die sich bestechen lassen (passive Bestechung). Gemäss dem Bundesrat ist diese Bestimmung für die Schweiz als Sitz vieler internationaler Organisationen von Bedeutung, und sie könnte zudem subsidiär auf Funktionäre von Staaten mit ineffizienter Korruptionsbekämpfung angewendet werden.

Dossier: Whistleblowing

Der Ständerat befasste sich als erster mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Verschärfung des Kampfs gegen die Korruption und stimmte den beantragten gesetzlichen Änderungen oppositionslos zu. Die neuen Regeln, welche insbesondere auch die passive Bestechung im privaten Bereich (also die Annahme von Bestechungszahlungen durch einen Angestellten eines privaten Unternehmens) unter Strafe stellen, fanden auch im Nationalrat Unterstützung. Das Parlament hiess auch die Ratifizierung eines entsprechenden Europarats-Übereinkommens gut. Der Nationalrat überwies zudem eine Motion Gysin (sp, BS), welche gesetzliche Massnahmen zum Schutz von firmeninternen Informanten über Bestechungsfälle (so genannte whistle-blowers) vor Entlassung und anderen Diskriminationen verlangt.

Dossier: Whistleblowing