Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative (BRG 11.039)

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Der Bundesrat konkretisierte die Unverjährbarkeitsinitiative und schickte den Entwurf im Mai in die Vernehmlassung. Das 2008 angenommene Volksbegehren fordert, dass Sexualverbrechen an Kindern nicht verjähren können. Umstritten an der Umsetzung war die Altersgrenze. Der Bundesrat setzte diese bei zehn Jahren an, also zum Zeitpunkt, zu dem nach Einschätzung medizinischer Experten die Pubertät beginnt. Die Verfasser der Initiative forderten jedoch 14 Jahre als Altersgrenze. Das Problem der Rückwirkung regelte der Bundesrat so, dass Unverjährbarkeit für all jene Vergehen gelten solle, die zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative noch nicht verjährt waren. Hier hatten die Initiantinnen die rechtlich heikle Forderung nach Rückwirkung für alle sexuellen Handlungen an Kindern gefordert. Die Parteien stimmten den Vorschlägen des Bundesrates in der Vernehmlassung mehrheitlich zu. Einzig die SVP lehnte den Entwurf ab und forderte eine Altersgrenze von 16 Jahren.

Dossier: Unverjährbarkeitsinitiative – Abstimmung und Umsetzung

Mit der Annahme der Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornographischer Straftaten an Kindern“ stimmten Volk und Stände der Aufnahme eines neuen Verfassungsartikels 123b zu. Die unpräzise Formulierung dieses Artikels verlangte jedoch eine Umsetzung der Forderung auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat erarbeitete deshalb einen Entwurf zu einem Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät. Dieser Entwurf sieht durch eine Revision des Strafgesetzbuches, des Militär- und Jugendstrafgesetzes vor, dass von mündigen Tätern begangene sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigungen, Vergewaltigungen und Schändungen unverjährbar werden. Diese Regelung betrifft auch alle Handlungen, die am Abstimmungstag noch nicht verjährt waren. Der Nationalrat schuf eine Differenz zum Entwurf des Bundesrates, indem er eine ausdrückliche Auflistung von sexuellen Handlungen mit Anstaltshäftlingen, Gefangenen und Beschuldigten sowie die Ausnützung von Notlagen in den Strafbestandkatalog forderte. Diese Tatbestände sind vom Bundesrat nicht in den Entwurf aufgenommen worden, da sie nach herrschender Doktrin unter sexuelle Handlungen mit Kinder fallen. Der Ständerat stimmte jedoch der vom Nationalrat vorgenommen Ergänzung zu. Beide Räte nahmen das Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig an und es kann somit am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Dossier: Unverjährbarkeitsinitiative – Abstimmung und Umsetzung