Nachtarbeit in den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs (BRG 91.048)

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Als Erstrat genehmigte die kleine Kammer einstimmig eine Revision des Arbeitszeitgesetzes, mit welchem die Arbeitszeiten in den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs geregelt werden. Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen bei SBB und PTT hatte der Bundesrat beantragt, die Bandbreite der zu Zeitzuschlägen führenden Arbeitszeit auf die Stunden zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens (bisher Mitternacht bis 4 Uhr) auszudehnen und die Ausgestaltung der Zeitzuschläge in seine Kompetenz zu legen. Der Ständerat stimmte der Vorlage grundsätzlich zu, wollte jedoch die Ausrichtung von Zeitzuschlägen erst ab 22 Uhr zulassen. Gegen den ausdrücklichen Willen des Bundesrates, der auf internationale Vereinbarungen und ein entsprechendes Postulat des Nationalrates verwies, beschloss der Rat zudem, die Mitspracherechte der Arbeitnehmer einzuschränken.

Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)

Ab 1. Januar 1994 werden alle Bediensteten im öffentlichen Verkehr besser für Nachtarbeit entschädigt. Der Bundesrat setzte auf diesen Zeitpunkt eine im Berichtsjahr auch vom Nationalrat genehmigte entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes in Kraft. Bis anhin kannte bereits das Personal von SBB und PTT diese Regelung. Für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr werden zusätzliche Zeitzuschläge festgelegt, welche zwischen 5 und 15% der effektiven Arbeitszeit liegen. Der Bundesrat will damit die seiner Ansicht nach erwiesenermassen stärkere körperliche und geistige Belastung durch Tätigkeiten ausserhalb der gewohnten Arbeitszeiten gezielter und gerechter kompensieren.

Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)