Das EDI nahm den während der Beratungen des Bundesbeschlusses mehrfach geäusserten Wunsch nach einer raschen Ausarbeitung eines Transplantationsgesetzes umgehend auf und gab Ende August 1996 als ersten Schritt einen entsprechenden Verfassungsartikel (Art. 24decies BV) in die Vernehmlassung. Dieser ermächtigt den Bund, über den Umgang mit menschlichen und tierischen Organen, Geweben und Zellen Vorschriften zu erlassen, wobei er für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit sorgen muss. Er gewährleistet insbesondere eine gesamtschweizerische, unentgeltliche und gerechte Zuteilung von menschlichen Organen, Geweben und Zellen. Bis jetzt gelten in diesem sensiblen medizinisch-ethischen Bereich teilweise allgemeine Regeln und Grundsätze, teilweise kantonale Regelungen sowie private Richtlinien, beispielsweise jene der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW).
Dossier: Transplantation von Organen, Geweben und Zellen- Schlagworte
- Datum
- 3. September 1996
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 97.035
- Quellen
-
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- BBl, 1996, III, S. 920; Presse vom 23.8.96, NQ, 1.3.96., 24 Heures, 29.3.96
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 26.02.2024
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