Nach Appellen des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), von Hilfswerken und Einzelpersonen beschloss der Bundesrat dann aber, im Berichtsjahr keine Zwangsausschaffungen vorzunehmen. Er begründete seinen neuen Entscheid mit der unerwartet schlechten Entwicklung in Bosnien, weshalb auch alle anderen Aufnahmestaaten gemäss den Empfehlungen des UNHCR von einer verfrühten Rückführung abgesehen hätten. Insbesondere sei die Menschenrechtslage nach wie vor äusserst unbefriedigend, und die Heimkehrer könnten kaum erwarten, in ihre ehemaligen Unterkünfte zurückkehren zu können, da diese inzwischen von Flüchtlingen im Land besetzt worden seien. Eine zwangsweise Rückführung in sogenannt «sichere» Gebiete, also in solche mit muslimischer Mehrheit, würde hingegen der ethnischen Säuberung noch weiter Vorschub leisten. Der Bundesrat setzte aber weiterhin auf die freiwillige Rückkehr der vorläufig aufgenommenen Bosnier. Neben der bereits zugestandenen individuellen Rückkehrhilfe beschloss er, eine zusätzliche Wiedereingliederungshilfe auszurichten und lokale Strukturförderungsprogramme zu unterstützen, welche freiwillige Rückkehrer einbeziehen. Die Ausreisefrist für Alleinstehende und kinderlose Ehepaare wurde auf Ende April 1997 verlängert. Festgehalten wurde vorderhand an der für Familien geltenden Rückkehrfrist bis Ende August 1997. Für die verschiedenen Formen der Rückkehrhilfe standen 1996 CHF neun Mio. zur Verfügung. Deutschland, die Schweiz, Österreich, Slowenien und Kroatien schlossen ein multilaterales Transitabkommen ab, um den Bosniern eine möglichst problemlose Reise in ihre Heimat zu ermöglichen. Bis Ende Jahr reisten 1'300 Personen freiwillig aus, 1'100 weitere meldeten sich definitiv für das Rückkehrprogramm an
- Schlagworte
- Datum
- 22. Juli 1996
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Akteure
- Quellen
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- Presse vom 4.4., 15.5. und 27.6.96; Bund, 13.5.96; TA, 14.5. und 8.6.96., SGT, 23.5.96; NZZ, 22.7.96; BaZ, 6.1.97.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 05.02.2025
Aktualisiert am 05.02.2025