Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Art. 82 des Militärgesetzes anpassen

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Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament ebenfalls seinen Bericht über drei Übereinkommen der ILO, nämlich die Konventionen Nr. 176 über den Arbeitsschutz in Bergwerken, das Protokoll von 1995 zum Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht sowie das Übereinkommen Nr. 177 und die dazugehörige Empfehlung über die Heimarbeit (Nr. 184). Keines dieser Abkommen enthält Bestimmungen, die mit dem Schweizer Arbeitsrecht inkompatibel wären. In Details entspricht die schweizerische Gesetzgebung aber nicht in allen Punkten den Vereinbarungen. Auch hier war der Bundesrat der Ansicht, es bestehe kein Anlass, von der gängigen Praxis abzuweichen, weshalb er vorderhand auf eine Ratifizierung verzichten möchte. Der Ständerat entsprach bei allen drei Übereinkommen dem Antrag des Bundesrates.

Gleich wie im Vorjahr der Ständerat stimmte auch die grosse Kammer der Ratifizierung des bereits 1949 verabschiedeten Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu, welches zu den sieben fundamentalen Abkommen dieser Institution zählt und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen beschlägt. Mit dem neuen Datenschutzgesetz, welches bei einem Stellenwechsel diskriminierende Mitteilungen des früheren Arbeitgebers wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit untersagt, erfüllt die Schweiz die Vorgaben der ILO, weshalb nach geltender Praxis (Landesrecht muss vor Gutheissung durch das Parlament angepasst sein) einer Ratifizierung nichts mehr im Wege stand.

Gleich wie im Vorjahr der Ständerat gab auch der Nationalrat grünes Licht für die Ratifikation des ILO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie der ergänzenden Empfehlung Nr. 146. Gleichzeitig verabschiedete er die dadurch notwendig werdenden punktuellen Änderungen des Arbeitsgesetzes.

Mitte Juni unterzeichneten die 174 Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einstimmig das Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Damit sollen die zwangsweise Rekrutierung von Kindern zum militärischen Einsatz, die Sklaven- und Zwangsarbeit von Kindern, die Kinderprostitution und der Gebrauch von Kindern für illegale Handlungen wie den Drogenhandel sowie die Übertragung gefährlicher Arbeiten an Kinder international geächtet werden. Für diese besonders verwerflichen Formen der Kinderarbeit wurde das Schutzalter auf 18 Jahre festgesetzt. Um das Übereinkommen ratifizieren zu können, muss die Schweiz Art. 82 des Militärgesetzes anpassen. Zukünftig soll wie in Friedenszeiten auch im Landesverteidigungsdienst die Stellungspflicht erst in jenem Jahr beginnen, in welchem der Jugendliche das 19. Altersjahr vollendet; auf eine Herabsetzung des Alters um einen Jahrgang im Kriegsfall wird verzichtet. Weiterhin möglich bleiben die militärische Vorschulung sowie die vorgezogene Rekrutierung, da diese auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Änderung des Militärgesetzes entspricht der schweizerischen Ratifizierungspraxis für ILO-Abkommen. Während generell das innerstaatliche Recht im Zeitpunkt der Ratifizierung bereits angepasst sein muss, können bei der Ratifizierung von fundamentalen Abkommen wie dem vorliegenden kleinere Gesetzesanpassungen gleichzeitig vorgenommen werden. Mit der für internationale Abkommen unüblich kurzen Zeitspanne zwischen Unterzeichnung und Ratifikationsbegehren machte der Bundesrat deutlich, dass ihm dieses Thema ganz besonders wichtig ist. In der Wintersession stimmte der Ständerat der Ratifizierung einstimmig zu.

Auf Antrag des Bundesrates verwehrte der Ständerat der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 181 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über private Arbeitsvermittler seine Zustimmung. Das Abkommen war 1997 abgeschlossen worden und sollte den Schutz der Arbeitnehmerinteressen sichern sowie günstige Rahmenbedingungen für private und öffentliche Arbeitsvermittler schaffen. Bei seinem Antrag berief sich der Bundesrat einmal mehr darauf, dass er – mit Ausnahme der fundamentalen Abkommen der ILO – nur jene Übereinkommen ratifizieren möchte, welche im Zeitpunkt der Ratifizierung bereits dem innerstaatlichen Recht entsprechen. Beim Übereinkommen Nr. 181, dessen generelle Stossrichtung der Bundesrat nicht in Frage stellte, widerspricht das geltende Recht beim Fehlen eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs und bei den nicht vorhandenen Vorschriften über einen Mindestlohn den Forderungen des Abkommens.