Der im vorangegangenen Jahr entflammte Streit um die Online-Werbung durch die SRG SSR fand im Berichtsjahr ein vorläufiges Ende. Aufgrund des Ausbaus der SRG Online-Tätigkeit in den letzten Jahren hatten die Verleger ihre eigenen, nicht-gebührenfinanzierten Onlineangebote gefährdet gesehen und ein Verbot von Online-Werbung durch die SRG gefordert. Nachdem die Verleger und die SRG keine gemeinsame Lösung finden konnten, schaltete sich der Bundesrat ein und verbot der SRG die Online-Werbung. Im Gegenzug sollen ihr jedoch mehr publizistische Möglichkeiten im Internet eingeräumt werden. Ende Dezember legte das BAKOM deshalb den interessierten Kreisen einen Entwurf für Änderungen der SRG-Konzession zur Stellungnahme vor.

Nach mehrjährigem Streit zwischen der öffentlich-rechtlichen Institution und privaten Anbietern legte der Bundesrat im Mai eine Revision der Konzession der SRG SSR vor, welche eine Erweiterung des Online-Angebots des Schweizer Radios und Fernsehens ermöglicht. Nachdem der Bundesrat der SRG bereits im Vorjahr die Online-Werbung untersagt hatte, beschränkte sich die Anpassung der Konzession auf die Bestimmungen zu den Online-Inhalten der SRG. Diese sollen in erster Linie von audiovisuellen Beiträgen geprägt sein. Die inhaltlichen Vorgaben für einen Beitrag, der mit einer im Schweizer Radio oder Fernsehen ausgestrahlten Sendung in Bezug steht, wurden durch die Konzessionsänderung gelockert. Neu ermöglicht wird der SRG die Publikation von Online-Inhalten ohne Sendungsbezug, jedoch dürfen solche Beiträge nicht mehr als einen Viertel der im Web publizierten Inhalte betragen. Für Berichterstattungen in den Rubriken News, Sport und Lokales/Regionales, die keinen Sendungsbezug aufweisen, gilt darüber hinaus eine Umfangbeschränkung von maximal 1000 Zeichen. Weiter erhält die SRG das Recht, bedeutende politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse von überregionalem Interesse ohne gleichzeitige Fernsehausstrahlung und ohne vorgängige Bewilligung im Internet live zu übertragen. Diese Anpassung erfolgte in Erfüllung der im Vorjahr überwiesenen Motion Allemann (sp, BE). Die Änderungen traten Anfang Juni in Kraft. Der Verband Schweizer Medien gab bekannt, mit diesem Kompromiss leben zu können, hatte er doch im Vorfeld einen minimalen Grenzwert von 80% für die Publikation von Texten mit Sendebezug sowie eine Maximallänge von 800 Zeichen für Inhalte ohne Sendebezug gefordert. Gleichwohl monierten die Verleger, dass die SRG neben wirtschaftlichen und politischen Themen auch Sport- und Kulturanlässe im Internet live übertragen darf. Dies führe zur Konkurrenzierung privater Anbieter. An den neuen Möglichkeiten der Live-Übertragung störte sich ebenfalls der Verband der Regionalfernsehen (Telesuisse). Missbilligend äusserten sich zudem FDP, SVP und der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), die eine Debatte über den Service public im Medienbereich forderten.

Eine kürzlich erfolgte Lockerung ihrer Konzession hatte der SRG die Erweiterung des Online-Angebots ohne Sendungsbezug erlaubt. Eine Studie des Instituts für Publizistikwissenschaft und Medienforschung der Universität Zürich untersuchte im Auftrag des BAKOM nun eine umfangreiche Zufallsauswahl von Online-Beiträgen der SRG auf ihre Konzessionskonformität. Im Schnitt enthalten 9 von 10 der untersuchten Online-Inhalte der SRG einen explizit nachweisbaren Sendungsbezug, wobei die Werte zwischen den Sprachregionen relativ stark variieren: Während beinahe alle Beiträge von SRF einen Sendungsbezug aufweisen, beträgt der Anteil bei RTR und RSI rund 85%. Der Sendungsbezug bei RTS (90,4%) kommt nahe beim Durchschnitt zu liegen. 88,2% aller redaktionellen Beiträge seien mit audiovisuellem Material belegt, womit der in der SRG-Konzession festgelegte Mindestsatz von 75% nicht unterschritten wird. Die Konzession legt fest, dass Online-Beiträge ohne Sendungsbezug in den Sparten News, Sport und Regionales auf 1000 Zeichen zu beschränken sind. Die Untersuchung der Newsportale ergab, dass der Sendungsbezug bei insgesamt einem Fünftel der Textbeiträge mit einer Länge über 1'000 Zeichen auch nach Nachrecherchen nicht klar ist. Auch hier zeigen sich regionale Unterschiede: Während die Beiträge im Grauzonenbereich bei RTR (6,7%) und SRF (9,5%) relativ tief sind, beläuft sich der Anteil für RTS auf 33,8%. Allerdings seien drei Viertel der RTS-Beiträge nur knapp überlang. Insgesamt folgert die Studie, dass nur ein geringer Teil des Online-Angebots gegen die Konzessionsauflagen verstosse.