In Erfüllung einer 2010 überwiesenen Motion (08.3702) Stahl (svp, ZH) legte der Bundesrat Im Februar 2015 eine Botschaft zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vor. Dabei geht es um eine Neuregelung der Ansprüche jener Personen, die im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge die Anlagestrategie für ihre Gelder selbst auswählen. Gemäss aktueller Rechslage können die Versicherten beim Austritt aus einer entsprechenden Vorsorgeeinrichtung allfällige Gewinne, welche sich aus der selbst gewählten Strategie ergaben, mitnehmen. Allfällige Verluste werden dagegen durch das Kollektiv der verbleibenden Versicherten getragen, da die Einrichtung Austrittsleistungen gemäss zwingenden gesetzlichen Vorschriften auszahlen muss. Neu soll den Versicherten der effektive Wert des Vorsorgeguthabens als Austrittsleistung mitgegeben werden, auch dann, wenn die gewählte Anlagestrategie zu Verlusten führte. Um einen gewissen Schutz zu wahren, müssen die Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtungen umfassend informiert werden, und ihnen muss mindestens eine risikoarme Anlagestrategie zur Verfügung gestellt werden, so der Entwurf des Bundesrates.
- Datum
- 11. Februar 2015
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 15.018
- Akteure
- Quellen
-
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- BBl, 2015, S. 1793 ff.
- NZZ, 12.2.15
von Flavia Caroni
Aktualisiert am 24.02.2020
Aktualisiert am 24.02.2020