Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

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Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, die seit Anfang 2012 die Aufsicht über die zweite Säule koordiniert, hatte in einem Weisungsentwurf neue Anforderungen an die Revisionsstellen festgehalten, welche nach Ansicht von Ständerat Ettlin (cvp, OW) die ihr übertragenen Regulierungskompetenzen überschreiten und massiv in den Markt der Pensionskassenprüfung eingreifen. Er forderte deshalb in einem Postulat den Bundesrat auf, zu überprüfen, ob die OAK angewiesen werden soll, keine entsprechende Weisung herauszugeben, und ob ihre Regulierungskompetenz allenfalls einzuschränken wäre. Der Bundesrat beantragte die Annahme des Postulats. Im Plenum argumentierte der Postulant, es gelte zu verhindern, dass sogenanntes Soft Law geschaffen werde, also marktbeeinflussende Weisungen, welche nicht durch den Gesetzgeber erlassen wurden. Bundesrat Berset wies darauf hin, dass die OAK als unabhängige Instanz nicht dem Bundesrat unterstellt ist und eine Veränderung ihrer Kompetenzen daher eine Gesetzesänderung bedingen würde. Er stimmte jedoch der Ansicht zu, die Situation in der Aufsicht über die berufliche Vorsorge sei komplizierter geworden und nicht mehr zufriedenstellend, weshalb eine entsprechende Überprüfung Sinn mache. Der Ständerat folgte diesem Votum und überwies den Vorstoss.

Ende 2018 legte das BSV den bundesrätlichen Bericht zur Erfüllung des Postulats Ettlin (cvp, OW) bezüglich des Weisungsentwurfs der OAK BV an die Revisionsstellen vor. Zur Beantwortung der Frage, ob die OAK BV mit dem Weisungsentwurf über Anforderungen an die Revisionsstellen ihre Kompetenzen überschritten habe, hatte das BSV bei einem Experten für Sozialversicherungsrecht der Universität Zürich, Prof. Thomas Gächter, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten kam zum Schluss, dass das Weisungsrecht keine innerdienstlichen Verwaltungsverordnungen oder Weisung darstellen könne, da die Revisionsstellen nicht der Aufsicht oder Hierarchie der OAK BV unterstellt seien. Die OAK BV verfüge im Einzelfall auch nicht über Verfügungsbefugnis gegenüber den Revisionsstellen, diese obliege der Aufsichtsbehörde. Zudem verfüge der Weisungsentwurf über keine ausreichende gesetzliche Grundlage; eine solche fehle im Allgemeinen für den Erlass von Standards an die Revisionsstellen. Somit liege keine rechtsverbindliche Weisungsbefugnis der OAK BV an die Revisionsstellen vor, deren Weisungen hätten aber Empfehlungscharakter.
Der Bundesrat stimmte mit dem Gutachten in den ersten beiden Punkten überein, sprach der OAK BV aber dennoch die Kompetenz zu, fachtechnische Vorgaben zur Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen zu erlassen. Dies sei nötig, damit sie einen Teil ihres Zwecks, die Qualitätssicherung der Revisoren, erfüllen könne. Damit bejahte der Bundesrat ein allgemeines Weisungsrecht gegenüber den Revisionsstellen. Diese Weisungskompetenz betreffe aber nur Weisungen, die für die Qualitätssicherung erforderlich seien. Die Zulassung der Revisionsstellen hingegen obliege der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Somit habe die OAK BV diesbezüglich ihre Kompetenz überschritten.
Gleichzeitig stellte der Bundesrat in Übereinstimmung mit der RAB fest, dass die Revisionsstellen bei der Prüfung der Vorsorgeeinrichtungen teilweise stark gegen die Sorgfaltspflichten verstossen hätten. Die Revisionsstellen unterstünden ihrerseits jedoch keiner laufenden Kontrolle, die RAB könne diese nur in Verdachtsfällen überprüfen. In der Folge werde der Bundesrat daher zusammen mit der RAB und der OAK BV den diesbezüglichen Handlungsbedarf abklären, hielt er in seinem Bericht fest.

Mit Erscheinen des Berichts zum Weisungsentwurf der OAK BV an die Revisionsstellen Ende 2018 erachtete der Bundesrat das Postulat Ettlin (cvp, OW) als erfüllt und beantragte in seinem Bericht über Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte 2018 die Abschreibung des Postulats. Stillschweigend stimmte der Ständerat der Abschreibung im Juni 2019 zu.