Angemessene BVG-Deckung für Personen, welche Care-Arbeit leisten

Als PDF speichern

Der Bundesrat soll in einem Bericht aufzeigen, wie für Personen, die Care-Arbeit leisten, eine angemessene Deckung in der beruflichen Vorsorge erreicht werden kann. Dies forderte ein Postulat von Nationalrat Müller-Altermatt (cvp, SO). Insbesondere solle geklärt werden, wie der Arbeitgeber-Anteil durch eine alternative Quelle getragen werden könnte, zum Beispiel durch einen staatlichen Sicherheitsfonds. Das Instrument könnte auf Vorschlag des Postulanten bei einer Reduktion des Arbeitspensums um mindestens 20 Stellenprozente zwecks Care-Arbeit bei einer gleichzeitigen Weiterbeschäftigung im Rahmen von mindestens 60% zum Tragen kommen. Der Bundesrat solle auch Möglichkeiten zum Nachweis der Care-Tätigkeit eruieren, zum Beispiel unter Einbezug der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. In der Begründung war zu lesen, die Betreuung durch Angehörige sei nicht nur am angenehmsten für die Pflegebedürftigen, sondern oft auch die effizienteste und kostengünstigste Möglichkeit. Eine dafür notwendige Reduktion des Arbeitspensums werde jedoch oft gerade aufgrund der daraus entstehenden Lücken in der Altersvorsorge vermieden. Der Bundesrat beantragte die Annahme des Postulats. Dem folgte der Nationalrat in der Wintersession 2016 stillschweigend.

In seinem Postulat hatte Stefan Müller-Altermatt (cvp, SO) einen Bericht zur Aufrechterhaltung einer angemessenen BVG-Deckung für Personen, die aufgrund von Care-Arbeit ihr Erwerbspensum reduzieren, gefordert. Anstatt einen eigenen Bericht zu verfassen, nahm der Bundesrat diesen Aspekt in den Bericht zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung auf, da er in Letzterem auch einige für das Postulat relevante Änderungen vornahm. Aktuell sei es so, dass grundsätzlich nur unselbstständige Erwerbstätige mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 21'330 jährlich versichert seien; Selbständige könnten sich jedoch freiwillig ebenfalls versichern, erklärte der Bundesrat diesbezüglich. Eine freiwillige Weiterversicherung sei bei einem Einkommen unter CHF 21'330 nur während zweier Jahre möglich, sofern dies zudem im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sei – was in der Regel nur bei weiterbestehendem Arbeitsvertrag der Fall sei. Zudem könnten Versicherte ab 58 Jahren ihr Erwerbspensum bis zur Hälfte reduzieren und den restlichen Lohn ebenfalls weiterversichern – wiederum sofern dies im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sei. Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung erhielten die Versicherten nun ein Anrecht auf bezahlten Urlaub von maximal 3 Tagen pro Ereignis für die Betreuung von kranken oder verunfallten Familienmitgliedern oder Lebenspartnern, wobei auch die berufliche Vorsorge weiterhin bestehen bleibe. Bei schwer kranken oder verunfallten Kindern sei sogar ein durch die EO entschädigter Urlaub von maximal 14 Wochen möglich. Denkbar wären nun zusätzlich eine Verlängerung der Frist für eine freiwillige BVG-Weiterversicherung von zwei auf fünf Jahre sowie die Schaffung einer Möglichkeit für Pflegende, bei einer Pensumsreduktion ihren alten Lohn weiterzuversichern. Die BVG-Arbeitgeberbeiträge könnten dabei entweder durch die Pflegenden oder aber von den Arbeitgebenden, vom Sicherheitsfonds BVG, von der OKP oder von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Profitieren würden bei einer Übernahme der Arbeitgeberbeiträge aber nur diejenigen, die es sich leisten könnten, ihren eigenen Anteil an den Beiträgen zu bezahlen. Personen mit tiefen Einkommen hingegen, die eine angemessene Altersvorsorge am nötigsten hätten, könnten sich dies kaum leisten, betonte der Bundesrat. Zudem seien die Pensionskassengelder auch nicht das Hauptproblem der Pflegenden: Diese hätten vor allem mit den Folgen des wegfallenden Erwerbseinkommens zu kämpfen.
Mit diesem Bericht empfahl der Bundesrat das Postulat Müller-Altermatt zur Abschreibung. Stillschweigend folgten Nationalrat und Ständerat in der Herbst- respektive Wintersession 2019 diesem Antrag.