Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches (Kt.Iv. 14.311)

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Die Definition der Vergewaltigung im Schweizer Strafgesetzbuch schliesst Männer als Opfer aus, beschränkt sich auf den Beischlaf im engeren Sinne und ist somit veraltet. Mit einer Standesinitiative regte der Kanton Genf eine Erweiterung des Rechtsbegriffes der Vergewaltigung an, sodass dieser auch männliche Personen als Opfer zulässt und andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration als den Beischlaf in den Tatbestand einschliesst. Im Februar 2015 gab die RK-SR dem Vorstoss mit 12 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung Folge. Die RK-NR stimmte im Juni mit 15 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung zu.

Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Die Standesinitiative des Kantons Genf zur Neudefinition des Rechtsbegriffes der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch soll mit der Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches koordiniert werden, führte die RK-SR in ihrem Bericht aus. Diese Harmonisierung der Strafrahmen wird voraussichtlich durch eine zur Zeit im Ständerat hängige und vom Nationalrat bereits gutgeheissene Motion der RK-NR angestossen werden. Aus diesem Grund verlängerte der Ständerat in der Sommersession 2017 die Behandlungsfrist für die Standesinitiative um zwei Jahre.

Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Gleichzeitig mit der Standesinitiative 14.301 und der parlamentarischen Initiative 16.408 verlängerte der Ständerat in der Sommersession 2019 stillschweigend die Behandlungsfrist für die Genfer Standesinitiative zur Neudefinition des Rechtsbegriffes der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch um weitere zwei Jahre. Die geforderten Anpassungen am Besonderen Teil des Strafgesetzbuches sollen im Rahmen der hängigen Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung geprüft werden.

Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

In der Herbstsession 2021 verlängerte der Ständerat die Behandlungsfrist der Genfer Standesinitiative zur Neudefinition des Rechtsbegriffes der Vergewaltigung im Strafgesetzbuch erneut um zwei Jahre. Das Anliegen sei Gegenstand der laufenden Revision des Sexualstrafrechts; deren Abschluss soll abgewartet werden, bevor mit der Standesinitiative weiter verfahren wird, erklärte Beat Rieder (mitte, VS) als Sprecher der zuständigen RK-SR.

Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Da der Rechtsbegriff der Vergewaltigung in den Artikeln 198 und 190 StGB im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts neu definiert werden würde, sah die RK-SR im April 2022 keinen weiteren Handlungsbedarf und beantragte ihrem Rat die Abschreibung der entsprechenden Genfer Standesinitiative. Die Kantonskammer stimmte diesem Antrag in der Sommersession 2022 stillschweigend zu.

Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

In der Wintersession 2022 stimmte auch der Nationalrat dem Verdikt seiner Schwesterkammer zu und schrieb die Standesinitiative des Kantons Genf betreffend die Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung stillschweigend ab. Über das Anliegen werde im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts entschieden, weshalb eine separate Vorlage zur Umsetzung der Standesinitiative nicht angezeigt sei, begründete die RK-NR den entsprechenden Antrag.

Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)