Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten (Pa.Iv. 17.493)

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Ebenso wie drei weiteren parlamentarischen Initiativen, welche die Vermieterseite in Streitigkeiten um missbräuchliche Mieten stärken wollte (17.491, 17.514, 17.515), gab die RK-NR im Juli 2018 auch einer parlamentarischen Initiative Egloff (svp, ZH) Folge, die beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten im Mietrecht festhalten wollte. Dem Präsidenten des Hauseigentümerverbands (HEV) ging die Rechtsprechung bezüglich Anforderungen an die Orts- und Quartierüblichkeit zu weit. Die Anforderungen seien zu wenig praxisnah oder, falls der Nachweis erbracht werden könne, sei dies nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Vermieter seien keine Immobilienfachexperten und nicht zuletzt wegen der eingeschränkten Verfügbarkeit benötigter Informationen gestalte es sich als schwierig bis unmöglich, Objekte zu finden, die ähnliche Eigenschaften bezüglich Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode ausweisen. Aus diesem Grund schlug Nationalrat Egloff vor, Art. 269a des Obligationenrechts durch diverse Punkte zu konkretisieren. So soll festgehalten werden, dass der Zustand und die Ausstattung anhand dreier Kategorien (einfach, gut, sehr gut) zu bestimmen seien. Ferner sollen drei taugliche Objekte zum Vergleich ausreichen und nach 1930 erstellte Gebäude mit Gebäuden verglichen werden können, deren Baujahr bis zu 20 Jahre vom Baujahr des interessierenden Objekts abweicht. Sofern vorhanden sollten auch ausreichend differenzierte Statistiken des Bundes oder der Branche zum Vergleich zugelassen werden können. Die Kommission fällte ihren positiven Entscheid mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Gleichentags empfahl sie eine parlamentarische Initiative Sommaruga (17.459) zur Ablehnung, die der Mieterseite in jedem Fall erlauben möchte, den Anfangsmietzins anzufechten.

Dossier: Mietzinse: Bestimmung der Missbräuchlichkeit und Anfechtung

Mit 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen schloss sich die RK-SR im November 2018 ihrer Schwesterkommission an und gab einer parlamentarischen Initiative Egloff (svp, ZH) Folge. Damit soll der Vermieterseite unter anderem die Suche nach Vergleichsobjekten erleichtert werden, die als Beweis für die Orts- und Quartierüblichkeit des geforderten Mietzinses beigezogen werden können. Die Kommission gab gleichentags einer weiteren, thematisch ähnlich gelagerten Initiative des HEV-Präsidenten Folge (Pa.Iv. 16.451).

Dossier: Mietzinse: Bestimmung der Missbräuchlichkeit und Anfechtung

In der Wintersession 2020 verlängerte der Nationalrat stillschweigend die Frist zur Umsetzung zweier parlamentarischer Initiativen von Hans Egloff (svp, ZH) – darunter Egloffs Initiative zur Schaffung beweisbarer Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit von Mieten – um zwei Jahre bis zur Wintersession 2022. Die RK-NR hatte die Fristverlängerung zuvor beantragt. In ihrer Begründung erwähnte die Kommission, dass sie zuerst noch auf eine andere Motion gewartet und ihr danach die Zeit zur Ausarbeitung eines Entwurfs gefehlt habe.

Dossier: Mietzinse: Bestimmung der Missbräuchlichkeit und Anfechtung

In der Wintersession 2022 beschloss der Nationalrat, die Frist für die Behandlung einer parlamentarischen Initiative von Hans Egloff (svp, ZH) betreffend die AB Schaffung beweisbarer Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit von Mieten um zwei Jahre bis zur Wintersession 2024 zu verlängern. Die Fristverlängerung war von der zuständigen RK-NR beantragt worden. Die Berichterstatterin Patricia von Falkenstein (ldp, BS) und der Berichterstatter Vincent Maître (mitte, GE) erklärten in ihren Voten, dass die Kommission mit der Ausarbeitung eines Entwurfs bisher noch zugewartet habe, da sie erst noch das Ergebnis einer vom Bund lancierten Diskussion mit den Sozialpartnern zum Mietrecht abwarten wollte. Nachdem diese Gespräche jedoch gescheitert seien, habe die Kommission beschlossen, die Umsetzung der Initiative – zusammen mit einer weiteren Initiative von Egloff – anzugehen. Sie habe bereits die Verwaltung damit beauftragt, mögliche Umsetzungsvarianten auszuarbeiten. Die Vertreterin der Kommissionminderheit, Florence Brenzikofer (gp, BL), plädierte derweil für Abschreiben der Initiative. Die Auswirkungen der in der Initiative vorgeschlagenen Änderungen seien verheerend, denn sie würden es Mieterinnen und Mietern erschweren, Anfangsmietzinse anzufechten, argumentierte sie. Die Vermieterschaft könnte derweil die Mieten einfach an die Marktpreise anpassen, was zu einem allgemeinen Anstieg der Wohnungspreise führen würde, so Brenzikofer. Die Mehrheit des Nationalrates stellte sich jedoch hinter die Kommissionsmehrheit und hiess die Fristverlängerung mit 120 zu 66 Stimmen (bei einer Enthaltung) gut.

Dossier: Mietzinse: Bestimmung der Missbräuchlichkeit und Anfechtung

Nachdem die RK-NR einen Vorentwurf der parlamentarischen Initiativen Egloff (Pa. Iv. 16.451; Pa. Iv. 17.493) im Wortlaut und in einer abgeänderten Form in die Vernehmlassung geschickt hatte, beantragte die Kommissionsmehrheit eine Fristverlängerung für Umsetzung der Initiative zur Schaffung beweisbarer Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit (Pa.Iv. 17.493). Im Gegensatz zur anderen in die Vernehmlassung aufgenommenen parlamentarischen Initiative 16.451 beantragte die Mehrheit der RK-NR mit 12 zu 10 Stimmen (1 Enthaltung) ihrem Rat, vor der weiteren Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.493 bei der Verwaltung entsprechende Spezifizierungen zur Orts- und Quartierüblichkeit einzuholen, weswegen eine Fristverlängerung nötig sei. Eine Minderheit der RK-NR beantragte die Abschreibung der Initiative, da ihrer Meinung nach zusätzliche Abklärungen seitens der Verwaltung kaum einen nennenswerten Mehrwert bringen würden. In der parlamentarischen Debatte führte Mauro Tuena (svp, ZH) die Überlegungen der Mehrheit der nationalrätlichen Rechtskommission weiter aus: Insbesondere der Begriff der Quartiersüblichkeit habe sich in der Praxis als strittig erwiesen, weshalb gerade schweizweit geltende Definitionen vonnöten seien. Ebendiese könnten im Rahmen der zweijährigen Frist abgeklärt werden. Christian Dandrès (sp, GE) vertrat dagegen als Minderheitensprecher die Ansicht, dass eine Fristverlängerung den Vermietenden in erster Linie dazu diene, sich von den Abstimmungsergebnissen des vergangenen Novembers zu erholen, bevor eine weitere Mietrechtsvorlage in Angriff genommen werde, gegen die potentiell das Referendum ergriffen werden könnte. In den Augen der Minderheit tangiert die ausgearbeitete Lösung den Mieterinnen- und Mieterschutz vehement. Die Mehrheit des Nationalrats stimmte in der Frühjahrssession 2025 mit 116 zu 68 Stimmen (bei 5 Enthaltungen) für eine Fristverlängerung. Gegen den Antrag positionierten sich die geschlossen stimmenden Fraktionen der SP, Grünen und GLP sowie EVP-Mitglied Niklaus-Samuel Gugger (ZH).

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