Als Konsequenz aus der neuen Strafnorm gegen die Geldwäscherei empfahl die Bankenkommission den Banken, das sogenannte Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr zu akzeptieren, da das Gesetz eine Identifizierung der Bankkunden vorschreibt. Das Formular B erlaubt jedoch Anwälten, unter bestimmten, eng umschriebenen Umständen die Identität des wirtschaftlich Berechtigten vor der Bank zu verheimlichen. Da sowohl die Bankiervereinigung als auch der Anwaltsverband keinen Anlass sahen, diesem Wunsch nachzukommen, bereitete die Bankenkommission ein förmliches Verbot vor, welches sie noch vor Jahresende den Branchenverbänden zur Vernehmlassung vorlegte.
- Schlagworte
- Datum
- 21. Dezember 1990
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Quellen
-
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- Vat., 7.7.90; JdG, 26.7.90; SGT, 7.9.90; Bund, 21.12.90
von Hans Hirter
Aktualisiert am 12.08.2019
Aktualisiert am 12.08.2019