Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung

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Als Konsequenz aus der neuen Strafnorm gegen die Geldwäscherei empfahl die Bankenkommission den Banken, das sogenannte Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr zu akzeptieren, da das Gesetz eine Identifizierung der Bankkunden vorschreibt. Das Formular B erlaubt jedoch Anwälten, unter bestimmten, eng umschriebenen Umständen die Identität des wirtschaftlich Berechtigten vor der Bank zu verheimlichen. Da sowohl die Bankiervereinigung als auch der Anwaltsverband keinen Anlass sahen, diesem Wunsch nachzukommen, bereitete die Bankenkommission ein förmliches Verbot vor, welches sie noch vor Jahresende den Branchenverbänden zur Vernehmlassung vorlegte.

Bereits im Vorjahr hatte die Bankenkommission den Banken empfohlen, das sogenannte Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr zu akzeptieren. Ihre Absicht, dieses nun auch förmlich zu verbieten, stiess kaum mehr auf Widerstand. Nachdem sich in der Vernehmlassung der Schweizerische Anwaltsverband und die Bankiervereinigung damit einverstanden erklärt hatten, setzte die EBK das Verbot auf den 1. Juli in Kraft. Damit müssen auch Personen, welche Notare und Treuhänder mit der Vermögensverwaltung beauftragen, der Bank ihre Identität preisgeben. Ausnahmen sind nur noch bei einigen genau definierten Geschäften gestattet, welche durch das spezifische Berufsgeheimnis der Anwälte geschützt sind (v.a. Vermögenshinterlegungen bei Erbteilungen).