Überprüfung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung (Po. 20.3009)

Als PDF speichern

Der Bundesrat soll die Regeln zur Gesamtstrafenbildung überprüfen und mögliche Alternativen zum geltenden Recht mit ihren Vor- und Nachteilen aufzeigen. So verlangte es der Ständerat, als er in der Sommersession 2020 ein entsprechendes Postulat seiner Rechtskommission überwies. Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn jemand mehrere Delikte gleichzeitig begangen hat, und fällt nach dem sogenannten Asperationsprinzip immer geringer aus als die Summe der Einzelstrafen. Im Ratsplenum machte Kommissionssprecher Andrea Caroni (fdp, AR) auf zwei konkrete Probleme der heutigen Regeln aufmerksam: Einerseits bedinge die festgeschriebene maximale Anzahl von 180 Tagessätzen, dass eine Gesamtstrafe nie höher als 180 Tagessätze sein kann, selbst wenn zum Beispiel von drei begangenen Delikten jedes einzelne 90 Tagessätze Strafe nach sich zöge; so könne man ab einem gewissen Punkt «gratis delinquieren». Andererseits werde auch bei Delikten, die in der Probezeit einer bedingten Strafe begangen werden, mit der ursprünglichen, bedingten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, womit man gerade dann einen «Rabatt» auf die Strafe erhalte, wenn man sich eigentlich bewähren sollte.

In Erfüllung eines Postulats der RK-SR veröffentlichte der Bundesrat im Dezember 2024 einen Bericht zur Überprüfung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung. Darin hielt die Regierung fest, dass heute tatsächlich ein Missstand bei der Gesamtstrafenbildung von Geldstraftaten bestehe. So würden Straftäterinnen und Straftäter, welche während der Probezeit mit einer gleichen Straftat rückfällig werden, insgesamt milder bestraft als solche, die erst nach Ablauf der Probezeit wieder rückfällig würden. Als gangbarste Lösung zur Aufhebung dieses Missstandes sei eine Änderung entsprechender Artikel im StGB und MStG, um die Bildung einer Gesamtstrafe im Falle einer Nichtbewährung während der Probezeit nicht mehr vorzusehen, so der Bundesrat. Dies entspreche der Regelung, wie sie bis zur Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs von 2007 gegolten habe.