Hatte die BVG-Kommission für das Jahr 2021 noch eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes verlangt, empfahl sie für das Jahr 2022, beim aktuellen Wert von 1 Prozent zu bleiben. Erneut hatten sich jedoch einzelne Mitglieder für Werte zwischen 0.25 und 1.25 Prozent ausgesprochen. Im November 2021 folgte der Bundesrat dieser Empfehlung und beliess den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge, also die minimale Verzinsung des Vorsorgeguthabens der obligatorischen zweiten Säule, bei 1 Prozent.
Dossier: Entwicklung des BVG-Mindestzinssatzes (seit 2003)- Datum
- 24. August 2021
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Quellen
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- Medienmitteilung BR vom 3.11.21
- Medienmitteilung BVG-Kommission vom 24.8.21
- AZ, CdT, LT, Lib, 4.11.21
von Anja Heidelberger
Aktualisiert am 18.02.2022
Aktualisiert am 18.02.2022