Entgegen der ablehnenden Haltung des Bundesrates stimmte die grosse Kammer als Erstrat im März 2022 diskussionslos und einstimmig mit 179 Stimmen einer Motion der RK-NR zur Erleichterung der digitalen Buchhaltung zu. Konkret würde der Bundesrat mit dem Vorstoss beauftragt, die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) sowie weitere nötige Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass künftig Unterlagen auch ohne digitale Signatur auf veränderbaren Datenträgern aufbewahrt werden dürfen, sofern die Grundsätze ordnungsgemässer Buchhaltung eingehalten werden. Die höheren und kostenintensiven Anforderungen gemäss der GeBüV – im Vergleich zu jenen gemäss OR – führten dazu, dass viele KMU die Buchhaltung weiterhin auf Papierform erstellten, was höhere administrative Kosten nach sich ziehe und den Wirtschaftsstandort Schweiz schwäche, hatte die Kommission ihre Motion begründet. Der Bundesrat hatte hingegen die bestehende Regelung in der GeBüV beibehalten wollen, da diese technologieneutral formuliert sei und das genannte digitale Signaturverfahren bei veränderbaren digitalen Speichermedien nur als Beispiel, nicht aber als zwingendes Verfahren, genannt werde. Die Motion war damit aus Sicht des Bundesrats bereits erfüllt.