Vorsorglicher Rechtsschutz ausserhalb der Geschäftszeiten (Po. 22.3002, Mo. 22.3003)

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Im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung beschäftigte sich die RK-NR unter anderem mit den Voraussetzungen, unter denen ein Gericht superprovisorische Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz verfügen kann, etwa ein vorläufiges Publikationsverbot für einen Medienbericht. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass der vorsorgliche Rechtsschutz gegen Persönlichkeitsverletzungen bei Inhalten, die über neue und elektronische Medien verbreitet würden, ins Leere laufe, wenn superprovisorische Massnahmen nicht innert kürzester Zeit erwirkt werden könnten – und damit auch ausserhalb der allgemeinen Geschäftszeiten der Gerichte. Mit dieser Begründung reichte die Kommission zwei Vorstösse ein: Mit einem Postulat (Po. 22.3002) wollte sie den Bundesrat beauftragen zu prüfen, wie der vorsorgliche Rechtsschutz ausserhalb der Geschäftszeiten im Sinne eines Pikettdienstes der Gerichte gewährleistet werden könnte. Mit einer Motion (Mo. 22.3003) wollte sie den Bundesrat verpflichten, das Anliegen umzusetzen. Der Bundesrat gab zu bedenken, dass die Gerichtsorganisation in der Zuständigkeit der Kantone liege, weshalb der Bundesgesetzgeber die ihm gesetzten Grenzen prüfen und die Kantone miteinbeziehen müsse. Ausserdem müsse geklärt werden, welche Auswirkungen auf die Verfahrensvorschriften eine solche Änderung hätte. Er anerkannte jedoch den Handlungsbedarf und beantragte demnach das Postulat zur Annahme und die Motion zur Ablehnung. Der Nationalrat nahm in der Sondersession vom Mai 2022 beide Vorstösse an.

Nachdem der Nationalrat im Mai 2022 im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung sowohl ein Postulat (Po. 22.3002) als auch eine Motion (Mo. 22.3003) seiner Rechtskommission zum Thema vorsorglicher Rechtsschutz gegen Persönlichkeitsverletzung ausserhalb der allgemeinen Geschäftszeiten der Gerichte angenommen hatte, beschäftigte sich der Ständerat im September 2022 mit der entsprechenden Motion. Die zuständige RK-SR empfahl mit 6 zu 3 Stimmen deren Ablehnung, da zuerst auf den entsprechenden Bericht des Bundesrates in Erfüllung des überwiesenen Postulats gewartet werden soll, bevor ein konkreter Gesetzesentwurf erarbeitet werde. Zudem betonte Kommissionssprecher Fässler (mitte, AI) die Wichtigkeit des Anliegens aber auch dessen Komplexität und dementsprechend die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der bundesrechtlichen Kompetenzen und einer Konsultation der Kantone. Bundesrätin Keller-Sutter empfahl ebenfalls die Ablehnung der Motion und stellte eine schnelle Erarbeitung des Postulatsberichtes in Aussicht. Der Ständerat folgte seiner Kommission und lehnte die Motion stillschweigend ab. Der Vorstoss ist somit erledigt.