Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (BRG 23.027)

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Im Februar 2023 legte der Bundesrat seine Botschaft zur Verlängerung der zinslosen und unentgeltlichen Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung bei der EFV vor. Zu diesem Zweck sollte die Geltungsdauer des entsprechenden Artikels im BVG, der 2020 geschaffen worden war, um vier Jahre verlängert werden. Damit sollte verhindert werden, dass die Auffangeinrichtung durch ihre Verpflichtung, den «Nominalwert der Einlage [zu] gewährleisten», im Tiefzinsumfeld in Schwierigkeiten gerät.

Im Vernehmlassungsverfahren im Herbst 2022 hatten sich 30 von 40 Teilnehmende für die Verlängerung der Regelung ausgesprochen, darunter 21 Kantone, die FDP, die SP, die SVP, der SGB, der SAV, ASIP und die Auffangeinrichtung. Ablehnend äusserten sich der Kanton Appenzell-Innerrhoden, der SGV und «drei interessierte Kreise», wie der Bundesrat in der Botschaft erklärte.

Im Parlament war die Verlängerung der zinslosen und unentgeltlichen Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung gänzlich unbestritten. In der Sommersession 2023 setzte sich zuerst der Ständerat mit der Vorlage auseinander. Kommissionssprecher Damian Müller (fdp, LU) erläuterte, dass die Auffangeinrichtung aktuell aufgrund der gestiegenen Zinsen wohl nicht auf diese zinslose Anlage angewiesen sei, sich dies in den vier Jahren, in denen die Verlängerung gelte, aber wieder ändern könne. Da im regulären Gesetzgebungsprozess keine nahtlose Verlängerung der Regelung möglich sei, beantragte die Kommission einstimmig, die Verlängerung dringlich zu erklären. Einstimmig (mit 40 zu 0 Stimmen) hiess der Ständerat die Verlängerung gut, einige Tage später folgte ihm der Nationalrat ebenfalls stillschweigend und einstimmig (mit 170 zu 0 Stimmen). Genauso einstimmig erfolgte gegen Ende der Session auch die Dringlichkeitserklärung sowie die Annahme in den Schlussabstimmungen in beiden Räten, womit die Verlängerung per 26. September 2023 in Kraft trat.