Behandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG (Pa. Iv. 23.472)

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Im Oktober 2023 reichte die RK-NR eine Kommissionsinitiative zum Thema kommunale und kantonale Solidaritätsbeiträge an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen ein. Konkret sollten Beiträge, welche durch Gemeinden und Kantone freiwillig an Betroffene ausgerichtet werden, nicht zu einer Reduktion anderer finanzieller Sozialleistungen führen. Dazu sollte eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) ausgearbeitet werden. Die RK-SR gab der Initiative im Januar 2024 einstimmig Folge.

Nachdem die RK-SR der Initiative der RK-NR Folge gegeben hatte, legte letztere im April 2024 einen entsprechenden Entwurf zur Ergänzung des AFZFG vor. Neu würde im Gesetz explizit festgehalten, dass die entsprechenden Solidaritätsbeiträge auch denjenigen Opfern, für welche eine Beistandsschaft oder eine andere erwachsenenschutzrechtliche Massnahme bestehe, möglichst zur freien Verfügung stehen sollen, und nicht durch allfällige Steuern oder durch sonstige (Sozial)abgaben geschmälert werden sollen. Diese neu auch rückwirkend rechtskräftige Bestimmung gelte zudem auf allen föderalen Staatsebenen. In seiner Stellungnahme zum Entwurf äusserte sich der Bundesrat positiv und beantragte Eintreten und Zustimmung zum Entwurf der Kommission. Nachdem die Stadt Zürich im September 2023 als erste Gemeinde einen eigenen Solidaritätsbeitrag eingeführt habe (Stadt Zürich, 2023; TA, 10.3.23), sei es angezeigt, zukünftige Beiträge anderer Gemeinden oder Kantone bundesweit einheitlich zu regeln, so die Regierung.


Der Nationalrat behandelte in der Sommersession 2024 als Erstrat eine aus der parlamentarischen Initiative der RK-NR zur Behandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG entstandenen Entwurf. Kommissionssprecherin Min Li Marti (sp, ZH) führte aus, dass diese Gesetzesanpassung zugunsten der Betroffenen nötig sei, um einerseits eine Reduktion dieser Solidaritätsbeiträge durch andere Sozialabgaben zu verhindern und um andererseits den Grundsatz zu verankern, dass der Solidaritätsbeitrag den Opfern zur freien Verfügung stehen soll. Die Vorlage wurde von Bundesrat und allen Fraktionen oppositionslos begrüsst und dementsprechend einstimmig angenommen. Das Geschäft ging anschliessend zur Behandlung in den Ständerat.

Der Ständerat behandelte in der Herbstsession 2024 als Zweitrat den Entwurf der parlamentarischen Initiative der RK-NR zur Behandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG. Wie schon im Nationalrat wurde die Gesetzesänderung sowohl von der zuständigen Kommission als auch von allen Fraktionen begrüsst und dementsprechend einstimmig angenommen. Kommissionssprecher Daniel Jositsch (sp, ZH) erläuterte im Plenum die allgemeine Überzeugung der Kommission, dass die Schwesterkommission einen offensichtlichen Missstand erkannt habe und die Solidaritätsbeiträge für die Betroffenen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen mit dem vorliegenden Entwurf künftig schweizweit gleich behandelt würden. In der Schlussabstimmung passierte das Geschäft ebenfalls beide Räte einstimmig.