Indirekter Gegenvorschlag zur Feuerwerksinitiative (Pa.Iv. 25.402)

Als PDF speichern

Die WBK-NR beschloss Ende Januar 2025 mit 14 zu 11 Stimmen die Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zur Feuerwerksinitiative in Form einer parlamentarischen Initiative. Mit Gesetzesänderungen – insbesondere im Sprengstoffgesetz – soll gewährleistet werden, dass bei der Anwendung von Feuerwerkskörpern Mensch und Tier nicht übermässig gefährdet werden. Weiter soll der Bund die Bewilligung zum Kauf und zur Anwendung von übertrieben lautem Feuerwerk regeln.
Die WBK-SR beantragte im April 2025 mit 10 zu 1 Stimme, ihrer Schwesterkommission zuzustimmen. Bei der Ausarbeitung des Gegenvorschlags solle besonders darauf geachtet werden, dass Feuerwerkskörper nicht allgemein verboten oder nur eingeschränkt gekauft werden könnten, sondern dass die geplante Regelung nur für «Knallkörper ohne visuelle Effekte» gelte. In der Folge machte sich die WBK-NR daran, einen Entwurf auszuarbeiten.

Ende August 2025 eröffnete die WBK-NR die Vernehmlassung zum indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Der Entwurf – in Form einer Anpassung des Sprengstoffgesetzes – sah vor, den Umgang mit Feuerwerkskörpern zu verbieten, die lediglich einen Knall und keinen visuellen Effekt erzeugen. Ausgenommen wären Feuerwerkskörper, die ein sehr geringes Gefahrenpotential aufweisen und kaum Lärm verursachen. Zudem solle die bereits für bestimmte Kategorien bestehende Ausweispflicht auf Feuerwerk mit einem hohen Lärmpegel – worunter beispielsweise Feuerwerksbatterien fallen – ausgeweitet werden. Eine Minderheit der Kommission um Kilian Baumann (gp, BE) schlug einen restriktiveren Entwurf vor. Die Minderheit forderte zum einen eine noch weitere Ausdehnung der Ausweispflicht. Zum anderen wollte die Minderheit das Abbrennen besonders lauter Feuerwerkskörper an privaten Anlässen verbieten und für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen eine Bewilligungspflicht durch die Kantone einführen. Aufgrund der Bestimmungen zu den Behandlungsfristen zu Volksinitiativen verkürzte die Kommission die Vernehmlassungsdauer auf fünf Wochen (25. August 2025 bis 28. September 2025).