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Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Entrée en vigueur de la loi sur le travail — Un contrat collectif de « paix du travail » dans la construction — Revendications syndicales pour un traitement privilégié des ouvriers organisés — Le personnel d'exploitation de la Confédération obtient du Parlement, pour 1968, la semaine de 44 heures.
 
Die bevölkerungs- und sozialpolitische Entwicklung vollzog sich vor allem im Spannungsfeld zwischen der Expansionsbewegung der Wirtschaft, dem Drang der Arbeitnehmer nach Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, der Tendenz zur Beschränkung des ausländischen Bevölkerungsanteils und der Begrenztheit der öffentlichen. Finanzmittel. Die Hauptakzente der politischen Auseinandersetzung lagen auf den Gebieten der Sozialversicherung und der Arbeitszeit; das Problem der ausländischen Arbeitskräfte trat demgegenüber etwas zurück. Es wurde auch die These vertreten, dass der Staat auf sozialpolitischem Gebiet keine weiteren Aufgaben übernehmen, sondern sich vielmehr auf die Anpassung der Infrastruktur einschliesslich des Bildungswesens konzentrieren solle [1].
Arbeitsrecht
Auf den 1. Februar 1966 setzte der Bundesrat das neue Arbeitsgesetz, das die eidgenössischen Räte schon 1964 angenommen hatten, mit zwei Vollziehungsverordnungen in Kraft [2]. Dadurch wurde ein Markstein in der arbeitsrechtlichen Entwicklung erreicht. Bürgerliche Kommentatoren äusserten dabei den Wunsch nach einer grosszügigen Anwendung der neuen Bestimmungen, damit die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werde [3]; von sozialistischer und gewerkschaftlicher Seite dagegen wurde dazu ermahnt, durch Wachsamkeit den sozialpolitischen Erfolg voll wirksam werden zu lassen [4]. Die Problematik des Verhältnisses zwischen Gesetz und Vertrag kam gegen Jahresende in einer kritischen Feststellung der Angestelltenvereinigung zum Ausdruck, welche sich gegen eine Tendenz zur Angleichung der Arbeitsverträge nach unten an die Minimalbestimmungen des Bundesgesetzes wandte [5].
Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Arbeitsgesetzes stand eine Revision der Artikel über den Dienstvertrag im OR. Im Februar gab der Bundesrat bekannt, dass ein von einer Expertenkommission ausgearbeiteter Entwurf in einem Vernehmlassungsverfahren zur Hauptsache gut aufgenommen worden sei, dass aber die Berücksichtigung der Abänderungsanträge noch längere Zeit in Anspruch nehmen werde [6]. Gegen Jahresende wurde von Angestelltenkreisen besonderes Interesse an der Ergänzung des Arbeitsgesetzes durch eine günstige Neuregelung des Dienstvertragsrechts bekundet [7].
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Kollektive Arbeitsbeziehungen
Die Schweiz erfreute sich weiterhin eines so gut wie vollständigen Arbeitsfriedens [8]. Die grösseren Auseinandersetzungen im Arbeitsverhältnis konnten nach teilweise langwierigen Verhandlungen friedlich beigelegt werden. Fast das ganze Jahr hindurch dauerte das Seilziehen im Baugewerbe, dessen Landesmantelvertrag Ende 1965 von den Gewerkschaften gekündigt worden war, da ihnen das Angebot einer Erhöhung der Stundenlöhne um 30-35 Rp. nicht genügte; die wirtschaftliche Bedeutung des Zwists veranlasste selbst Bundespräsident Schaffner zur Intervention. Am 9. November konnte ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, der im wesentlichen Lohnerhöhungen von 30-40 Rp. pro Stunde, die Bildung einer dritten Lohnklasse zwischen Berufs- und Hilfsarbeitern, einen Ausbau des Schlichtungsund Schiedsverfahrens sowie eine auf 5 Jahre verlängerte Geltungsdauer brachte. Zudem wurden weitere Verhandlungen über paritätische Sozialeinrichtungen (Altersversicherung) und Berufsbildung sowie über eine Besserstellung der organisierten Arbeiter in Aussicht genommen. Mit materiellen Zugeständnissen erwirkte somit der Baumeisterverband eine vermehrte Stabilität, wobei zugleich eine stärkere Differenzierung der Arbeitnehmerschaft und eine Förderung der beruflichen Ausbildung zustande kam. Betont wurde auch eine neue Konzeption der Partnerschaft im Stil des Friedensabkommens der Metallindustrie. Die durch den Vertrag bedingte.Erhöhung der Baukosten wurde auf 2-5 % geschätzt [9]. Eine Auseinandersetzung im Bankgewerbe drehte sich namentlich um den Vorbehalt der Banken, Reallohnerhöhungen nach der individuellen Leistung abzustufen; in der Grundsatzfrage gab schliesslich das Personal nach [10].
Von Gewerkschaftsseite wurde verstärkt die Forderung nach besonderen Leistungen der Arbeitgeber zugunsten der organisierten Arbeiter erhoben. Am Kongress des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes bedauerte dessen Vizepräsident, Nationalrat E. Wüthrich, das Abseitsstehen grosser Teile der ausländischen wie auch der jüngeren einheimischen Arbeitnehmerschaft und betonte die Ordnungsfunktion der Gewerkschaften; aus dieser leitete er ein Interesse der Arbeitgeber an einer Förderung der gewerkschaftlichen Organisation ab, das sich in einer « Honorierung der gewerkschaftlichen Leistungen » äussern sollte. Wie vor ihm schon Prof. F. Marbach [11] verglich er die von den Gewerkschaften verlangten materiellen Sonderzuwendungen mit Funktionszulagen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft [12]. Die Forderung nach Sonderleistungen für die Organisierten wurde in die Hauptresolution des Kongresses aufgenommen [13]. Ähnliche Beschlüsse fassten auch gewerkschaftliche Unterverbände [14]. Demgegenüber empfahlen bürgerliche Kritiker, die Gewerkschaften durch Eigenleistungen materieller oder ideeller Art wieder attraktiver zu machen, wobei sie eine Unterstützung entsprechender Institutionen durch die Arbeitgeber befürworteten [15].
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Löhne
In der Bewegung der Löhne war 1966 ein etwas stärkerer Anstieg festzustellen als 1965 [16]. Die Lohnbewegung trat aber in der sozialpolitischen Thematik nicht stark hervor. Die Aufhebung der Lebensmittelverbilligungsbeiträge, die der Bundesrat Ende Oktober verfügte, veranlasste immerhin die Gewerkschaftskreise zur Feststellung, dass die Verteuerung der Lebensmittel durch Lohnerhöhungen wettgemacht werden müsse [17]; christliche Arbeitnehmerverbände legten dabei besonderes Gewicht auf die Verbesserung der Kinderzulagen [18]. Anderseits beschloss der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe im November die Einleitung einer Reallohnbewegung, wobei er sich darauf berief, dass seit der letzten Reallohnerhöhung für das Bundespersonal Anfang 1964 die Reallöhne in der Privatwirtschaft um mehrere Prozent gestiegen sind [19]. Somit kündigten sich für 1967 neue lohnpolitische Auseinandersetzungen an.
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Arbeitszeit
Im Vordergrund stand 1966 dagegen die Frage der Arbeitszeit, wo sich ein Entscheid über die Forderung des Betriebspersonals des Bundes (SBB, PTT, Militär und Zoll) nach Einführung der 44-Stunden-Woche aufdrängte. Der Bundesrat beschloss im Februar, diesen Entscheid der Bundesversammlung zu überlassen und ihr ein stufenweises Vorgehen zu beantragen: Übergang von der 46- zur 45-Stunden-Woche beim Fahrplanwechsel im Mai 1967, Abbau der 45. Arbeitsstunde unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt frühestens 1969; zur Anordnung dieses zweiten Schrittes sollte der Bundesrat ermächtigt werden [20]. In der im März veröffentlichten Botschaft stellte der Bundesrat in Abweichung von seiner Haltung bei der Arbeitszeitverkürzung von 1958 fest, dass ihm weder das Beamtengesetz noch das Arbeitszeitgesetz für die Verkehrsanstalten die Kompetenz zur Festsetzung der Arbeitszeit des Personals dieser Anstalten zuspreche. Er anerkannte mit Rücksicht auf die Verhältnisse in der Privatwirtschaft grundsätzlich die Berechtigung des Begehrens um Einführung der 44-Stunden-Woche, betonte aber die Schwierigkeiten für dessen Verwirklichung infolge der angespannten Lage bei den Finanzen von SBB und PTT sowie auf dem Arbeitsmarkt [21].
Der Beschluss des Bundesrates erregte bei den Personalverbänden, die den Übergang zur 44-Stunden-Woche für den Mai 1967 verlangten und sich dabei auf ein Angebot Bundesrat Spühlers vom November 1965 beriefen [22], heftige Opposition. Man sprach von einer Vertrauenskrise und drohte mit Gegenmassnahmen [23]; der Zentralvorstand der PTT-Union erwog verzögernde Arbeit nach Vorschrift sowie einen eintägigen Warnstreik [24]. Die Delegiertenversammlung des Föderativverbandes beschränkte sich freilich darauf, Kundgebungen, parlamentarische Anträge sowie eine Aufklärungskampagne anzukündigen [25]. Die PTT-Vereinigung, der die PTT-Union angeschlossen ist, begnügte sich in der Folge mit diesem Aktionsprogramm [26], das auch die Unterstützung des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes erhielt [27]. Die christlichen Bundespersonalverbände organisierten ihrerseits Protestversammlungen [28], die sogar noch vor denjenigen des Föderativverbandes stattfanden; der Christlichnationale Gewerkschaftsbund gab eine Sympathieerklärung ab [29]. Etwas später erfolgte die kritische Reaktion der Gegenseite; der Zentralverband der schweizerischen Arbeitgeberorganisationen und die Schweizerische Handelskammer lehnten jede Arbeitszeitverkürzung für das Bundesbetriebspersonal unter Hinweis auf die Anspannung des Arbeitsmarktes und die Konjunkturdämpfungspolitik des Bundes ab [30].
Die parlamentarische Behandlung ergab einen Kompromiss zwischen dem Antrag des Bundesrates und den Forderungen der Personalverbände. Einerseits wurde die Befugnis zur Festsetzung der Arbeitszeit des Betriebspersonals dem Bundesrat zugewiesen, der diese Kompetenz in bezug auf das Verwaltungspersonal bereits besass. Anderseits machte aber das Parlament von der ihm vom Bundesrat zuerkannten Zuständigkeit noch einmal Gebrauch, indem es die Einführung der 44-Stunden-Woche auf Ende Mai 1968 anordnete; die Übergangsmodalitäten wurden damit dem Bundesrat überlassen [31]. Diese Lösung trat zunächst in einem unter zahlreichen Enthaltungen zustandegekommenen Mehrheitsantrag der Nationalratskommission zutage [32]. Sie setzte sich sodann im Nationalrat als Mittelweg zwischen dem namentlich von der BGB-Fraktion sekundierten Antrag des Bundesrates und den hauptsächlich von Sozialdemokraten und Christlichsozialen unterstützten Personalforderungen durch [33]. Der Ständerat, der anfänglich an der Hinausschiebung und Staffelung der Arbeitszeitverkürzung festzuhalten versuchte, gab bei der Differenzenbereinigung dem Nationalrat nach [34]. Das von Arbeitgeberseite nach der ersten Lesung im Nationalrat angedrohte Referendum [35] wurde nicht ergriffen.
Der Föderativverband wandte sich nun wieder an den Bundesrat, um von ihm mindestens die Gewährung der 45-Stunden-Woche auf Ende Mai 1967 zu erwirken; ausserdem verlangte er nach Möglichkeit die Einführung der Fünftagewoche bzw. die Freigabe ganzer Ausgleichstage. Der Bundesrat lehnte unter Berufung auf seine Konjunkturpolitik sowie auf die Stimmung in der Bevölkerung eine so frühzeitige Arbeitszeitreduktion ab, zeigte sich aber zu einer gewissen Staffelung bzw. Vorverschiebung bereit und verfügte eine solche nach Ablauf der Referendumsfrist im Januar 1967 [36].
Die durchgehende Fünftagewoche forderte auch das Verwaltungspersonal des Bundes, das noch jeden zweiten Samstag arbeitete; ausserdem wünschte es die Verkürzung der Mittagspause unter Einrichtung von subventionierten Verpflegungsstätten für das Personal [37], wie sie in Zürich nach Durchführung eines Versuchsjahres vom Gemeinderat für die Stadtverwaltung beschlossen wurde [38].
Ansprüche auf Verlängerung der Ferien wurden ebenfalls vom Bundespersonal erhoben. In einer Eingabe an den Bundesrat verlangte der Föderativverband die Einführung der dritten Ferienwoche für alle Arbeitnehmer des Bundes und begründete dieses Begehren mit Rekrutierungsschwierigkeiten, die namentlich im Gebiet von Kantonen mit einem gesetzlichen Mindestferienanspruch von drei Wochen beständen [39]. Für die Gewährung einer dritten Ferienwoche nach dem ersten Dienstjahr sowie einer vierten nach 20 Dienstjahren setzte sich der Christliche Chemie-Textil-Bekleidungs-Papier-Personalverband ein [40].
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[1] Vgl. Sozialprogramm des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter (NZZ, 4915,15.11.66) sowie G. Egli (Zentralsekretär des LFSA) in NZZ, 2008, 6.5.66.
[2] AS, 1966, S. 57 ff.; NZZ, 168, 14.1.66.
[3] GdL, 13, 17.1.66; Bund, 30, 22./23.1.66; 39, 28.1.66; 40, 29./30.1.66; Vat., 82, 7.4.66.
[4] Tw, 12, 15./16.1.66; 24, 29./30.1.66.
[5] Erklärung der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände (NZZ, 5591, 27.12.66).
[6] NZZ, 540, 8.2.66 (Antwort auf Kleine Anfrage von NR Heil, k.-chr., ZH). Vgl. auch Ostschw., 129, 4.6:65; 84, 12.4.66; 106, 7.5.66.
[7] NZZ, 4913, 15.11.66 (Kadertagung der VSA); 5288, 6.12.66 (Christlicher Angestellten- und Beamtenverband).
[8] Durch zwei Streiks im Baugewerbe, an denen 38 Arbeiter beteiligt waren, wurden 62 Arbeitstage verloren (Die Volkswirtschaft, 40/1966, S. 9).
[9] NZZ, 5587, 30.12.65; 5599, 31.12.65; 33, 4.1.66; 4845, 11.11.66; 5182, 30.11.66; 5624, 29.12.66; PS, 264, 15.11.66; 296, 22.12.66; Bund, 499, 22.12.66. Zur Ratifikation durch die Verbände vgl. NZZ, 5372, 10.12.66; 5394 u. 5406, 12.12.66.
[10] Bund, 43, 1.2.66; 50, 5./6.2.66; TdG, 240, 14.10.66.
[11] Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter-Zeitung, 36, 7.9.66.
[12] Gewerkschaftliche Rundschau, 58/1966, S. 327 ff. Wüthrich erwähnte ausserdem das Beispiel der Firma Sulzer in Winterthur, deren Geschäftsleitung die Neueintretenden in einem Zirkular gemeinsam mit der Arbeiterkommission zum Anschluss an die Gewerkschaft einlade.
[13] Der französische Text spricht ausdrücklich von « prestations particulières » (PS, 240, 18.10.66), während in der deutschen Fassung formuliert wurde, dass die Ordnungsfunktion «besonders abgegolten» werden solle (Gewerkschaftliche Rundschau, 58/1966, S. 343).
[14] Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter (NZZ, 2487, 6.6.66), Gewerkschaft Textil-Chemie-Papier (NZZ, 4172, 3.10.66), Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband (NZZ, 3834, 12.9.66) und Christlicher Metallarbeiterverband (NZZ, 3988, 21.9.66). Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund hatte ein entsprechendes Postulat schon im Vorjahr in sein Aktionsprogramm aufgenommen (vgl. SPJ 1965, in SJPW, 6/1966, S. 200).
[15] NZ, 480, 17.10.66; NZZ, 4638, 29.10.66.
[16] Vgl.Die Volkswirtschaft, 40/1967, S. 188 ff., über die Lohnerhebungen des BIGA, die sich allerdings nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die Periode Oktober-Oktober beziehen.
[17] Bundeskomitee des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (NZZ, 4649, 30.10.66) und Präsidentenkonferenz der kantonalen christlichen Gewerkschaftsvereinigungen (NZZ, 4680, 1.11.66).
[18] Neben der Präsidentenkonferenz der kantonalen christlichen Gewerkschaftsvereinigungen auch der Christliche Angestellten- und Beamtenverband (NZZ, 5288, 6.12.66).
[19] NZZ, 5106, 25.11.66. Der Präsident des Verbandes, NR Düby (soz., BE), reichte ein entsprechendes Postulat ein (NZZ, 5406, 12.12.66).
[20] NZZ, 545, 9.2.66: 571, 10.2.66.
[21] BBl, 1966, I, S. 374 ff.
[22] Vgl. SPJ 1965, in SJPW, 6/1966, S. 198 f.; NZZ, 592, 11.2.66; BN, 78, 21.2.66; Tw, 60, 12./13.3.66. Nach der Darstellung des Föderativverbandes offerierte Bundesrat Spühler am 29.11.1965 die Einführung der 44-Stunden-Woche auf den Fahrplanwechsel 1967.
[23] Ostschw., 35, 11.2.66; Tw, 39, 16.2.66.
[24] NZZ, 622, 13.2.66.
[25] NZZ, 706, 18.2.66.
[26] Bund, 70, 19./20.2.66. Die Sektion Zürich-Post der PTT-Union behielt sich noch im März die Anwendung des Streiks als Kampfmittel vor (NZZ, 1006, 8.3.66).
[27] NZZ, 937, 4.3.66. Zu den Kundgebungen vgl. NZZ, 1228 u. 1234, 21.3.66; Tw, 67, 21.3.66: GdL, 67, 21.3.66; sie appellierten an die eidgenössischen Räte und an das Volk, sie möchten den Entscheid des Bundesrates korrigieren. Auch der Verband der Beamten und Angestellten der Eidgenössischen Zentralverwaltungen unterstützte den Föderativverband, warnte aber vor « unbedachten Aktionen » (NZZ, 632, 14.2.66).
[28] Erklärung des Vorstandes der Christlichen Bundespersonalverbände in Vat., 36, 12.2.66; zu den Kundgebungen vgl. Vat., 55, 7.3.66; Ostschw., 56, 8.3.66: NZZ, 1100, 14.3.66. Der Schweizerische Verband des Christlichen PTT-Personals distanzierte sich entschieden von der Streikdrohung (Bund, 70, 19./20.2.66).
[29] NZZ, 937, 4.3.66.
[30] NZZ, 1614, 14.4.66 (Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen); 2386, 31.5.66 (Handelskammer). Beide Stellungnahmen machten geltend, dass die Hälfte der in der Wirtschaft tätigen Arbeiter noch 46 und mehr Stunden pro Woche beschäftigt sei.
[31] BBI, 1966, II, S. 458 f. Dem Verwaltungspersonal wurde die 44-Stunden-Woche schon 1958 zugestanden.
[32] NZZ, 2219, 20.5.66. Von 27 Kommissionsmitgliedern stimmten 9 dafür und 5 dagegen.
[33] Debatte vom 21./22.6.1966 (Sten. Bull. NR, 1966, S. 360 ff.).
[34] Behandlung im StR am 21.9. u. 4.10. (Sten. Bull. StR, 1966, S. 239 ff. u. 270), im NR am 29.9.1966 (Sten. Bull. NR, 1966, S. 559 ff.).
[35] Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung, 61/1966, S. 519 f.
[36] NZZ, 5106, 25.11.66; 5173, 29.11.66; 374, 28.1.67. Am 27.1.1967 beschloss der Bundesrat für die PTT und einzelne weitere Betriebe den Übergang auf 44 Stunden in einem Schritt am 1.1.1968, für das übrige Personal (namentlich SBB) eine Staffelung: 45 Stunden ab August 1967, 44 Stunden Ende Mai 1968. Auch die Berücksichtigung der Begehren um Fünftagewoche und ganze Ausgleichstage wurde angeordnet. Am 30.10.1966 hatten die Briefboten in Zürich eine Kundgebung für ein verlängertes Wochenende abgehalten (NZZ, 4671, 31.10.66). Vgl. dazu die Diskussion um einen Leistungsabbau bei der PTT oben S. 87.
[37] Eingabe des Verbandes der Beamten und Angestellten der Eidg. Zentralverwaltungen an den Bundesrat (NZZ, 22, 3.1.66). Vgl. auch NZZ, 5090, 25.11.66.
[38] NZZ, 3944, 19.9.66; 3989, 21.9.66; 4951, 17.11.66. Dem Personal wurde dabei die Wahl zwischen ein- oder zweistündiger Mittagspause freigestellt.
[39] NZZ, 5106, 25.11.66; 5508, 19.12.66. Von der 16. Besoldungsklasse an abwärts haben die 20-24 jährigen Bundesbediensteten nur auf zwei Wochen Ferien Anspruch.
[40] Bis 1966 « Christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiterverband » (Vat., 207, 7.9.66).
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