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Sozialpolitik
Sozialversicherungen
La surenchère des groupes politiques conduit d une augmentation des rentes AVS de 10 % — Un rapport d'experts concernant la révision de l'AI est soumis d la procédure d'examen préparlementaire — Discussion sur la garantie du libre-passage dans les caisses de pensions et de retraites privées — Petites révisions de l'assurance-chômage et de l'assurance-accidents — Revendications pour le développement de l'assurance-maladie — Difficultés du régime conventionnel pour l'assurance-maladie dans certains cantons.
 
Im Bereich der Sozialversicherung richteten sich Revisionspostulate namentlich auf die Alters- und Hinterlassenen-, die Invaliden- sowie die Kranken- und Unfallversicherung, wobei der Christlichnationale Gewerkschaftsbund eine besondere Aktivität entfaltete. Die fortschreitende Geldentwertung liess erneut das Problem der Rentenanpassung in den Vordergrund treten.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Um einen neuen Ausbau der ausgesprochen populären Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) [1] — und in ihrem Gefolge auch der Invalidenversicherung (IV) — erhob sich ein wahrer Wettlauf unter den verschiedenen politischen Gruppen. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund lancierte im Januar eine Initiative zur Revision von Art. 34 quater BV, die einerseits die jährliche Anpassung der AHV- und IV-Renten an die Teuerung sowie an die Entwicklung des Volkseinkommens postulierte und als Ausgangspunkt gleich eine Erhöhung der Renten um einen Drittel vorsah, anderseits die Arbeitgeber zur Einrichtung paritätischer Zusatzversicherungen mit Freizügigkeitsgarantie verpflichten wollte; das Begehren wurde im August mit 169 399 Unterschriften eingereicht [2]. Wenn dieser Vorstoss mit seiner Forderung nach einer Indexrente, ja nach einer sogenannten dynamischen Rente [3], sowie mit seiner Annäherung an das System der Volkspension nach nordischem Muster den Akzent auf eine Strukturreform legte, so konzentrierte sich der Schweizerische Gewerkschaftsbund im Februar mit einem Schreiben an den Bundesrat auf den unmittelbaren Teuerungsausgleich unter Zurückstellung aller übrigen Gesichtspunkte [4]; die Sozialdemokratische Partei der Schweiz sekundierte und präzisierte kurz darauf dieses Postulat in einer eigenen Eingabe, in der sie eine 10prozentige Rentenerhöhung auf Anfang 1967 vorschlug [5]. Rentenindexierung und Volkspensionsprinzip stiessen in der Partei wie im Gewerkschaftsbund auf Kritik; dabei wurde geltend gemacht, dass ein starres Indexsystem Realwerterhöhungen erschweren könne und eine Volkspension ein Vielfaches an Beiträgen erfordern würde [6]. Beide Organisationen unterbreiteten aber dem Bundesrat am Jahresende auch einen Vorschlag für eine weitergreifende Revision, den sie von einer gemeinsamen Kommission hatten ausarbeiten lassen; dieser ging einerseits auf eine Erhöhung der AHV-Renten um rund 40 % und auf eine Reduktion der gesetzlichen Überprüfungsfrist für die Rentenanpassung von fünf auf drei Jahre aus, anderseits auf eine Heraufsetzung der Beiträge der Versicherten wie der Arbeitgeber um 25 % und auf eine mindestens im gleichen Verhältnis stehende Erhöhung der staatlichen Zuwendungen [7]. In ähnlicher Richtung bewegten sich die Postulate der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände; diese wünschte den Teuerungsausgleich bei den Renten sogar schon für 1966, behielt sich aber die Prüfung weitergehender Verbesserungen noch vor [8]. Dagegen verlangte ein Komitee « Gesichertes Alter », dem Exponenten verschiedener Parteien und Arbeitnehmerverbände angehören, neben einer 13. Monatsrente für 1966 einen automatischen Teuerungsausgleich bei AHV-Renten und -Ergänzungsleistungen für die Zukunft [9]. Für eine Weiterentwicklung der AHV sprach sich schliesslich der schweizerische freisinnig-demokratische Parteitag aus; in seinen Thesen wurde ausser einer 10prozentigen Rentenerhöhung auf Anfang 1967 und einer Verkürzung der Überprüfungsfrist auf drei Jahre insbesondere die Förderung des Baues von Alters- und Invalidenwohnungen durch niedrig verzinsliche Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der AHV postuliert [10]. Der Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen und die Schweizerische Handelskammer lehnten dagegen jede Rentenerhöhung, die über den Rahmen der bereits verfügbaren Mittel hinausginge, ab [11].
Der Bundesrat begegnete dem Ansturm der Revisionspostulate, der auch in parlamentarischen Vorstössen seinen Niederschlag fand [12], durch den Antrag auf eine 10prozentige Rentenerhöhung ab Januar 1967 sowie durch die Einsetzung einer Expertenkommission für volkswirtschaftliche Fragen der Sozialversicherung, die sich im Hinblick auf eine umfänglichere Revision vorerst mit der Problematik der Indexrenten befassen sollte. Die Rentenerhöhung wurde als Teuerungsausgleich gegenüber dem Stand beim Inkrafttreten der Revision von 1964 interpretiert und durch die infolge der Konjunkturentwicklung zu erwartenden Mehreinnahmen bis 1984 als gedeckt erklärt [13]. Beide Räte stimmten der Vorlage in der Septembersession zu, der Nationalrat unter Ablehnung weitergehender Forderungen [14].
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Invalidenversicherung
Die Invalidenversicherung hatte seit ihrer Einführung im Jahre 1960 jeweils an den allgemeinen Leistungserhöhungen der AHV teil, doch ergab sich gleichzeitig ein Bedürfnis nach verschiedenen speziellen Verbesserungen, das in zahlreichen Eingaben und parlamentarischen Vorstössen zum Ausdruck kam. Über die Revisionsfragen arbeitete eine 1964 eingesetzte eidgenössische Expertenkommission einen Bericht aus, der im September 1966 den Kantonen, Verbänden, Parteien und sonstigen interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde [15]. Er sah jährliche Mehrleistungen im Wert von rund 40 Miò Fr. vor, die zur einen Hälfte gemäss IV-Gesetz von der öffentlichen Hand, zur andern Hälfte durch eine Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge um 25 % finanziert werden sollten. Der Hauptanteil der Mehraufwendungen wurde durch Erweiterung der Eingliederungsmassnahmen beansprucht, u. a. durch Erhöhung der Beiträge für Sonderschulung sowie durch eine Ausdehnung des Kreises der zum Bezug gewisser Leistungen Berechtigten. Eine besondere Blindenrente lehnte die Kommission ab; sie war im Herbst Gegenstand eines vom Nationalrat überwiesenen Postulats [16]. Andere Erweiterungsbegehren wurden von der Konservativ-christlichsozialen Volkspartei und vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund bekanntgegeben [17].
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Berufliche Vorsorge
Auf dem Gebiet der Personalversicherung wünschten die Vertreter des Bundesverwaltungspersonals und der Eisenbahner eine Revision der Kassenstatuten, wobei sie das Kapitaldeckungsverfahren in Frage stellten. Angesichts des hohen Vermögensstandes der Eidg. Versicherungskasse wurde ein Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag geltend gemacht, das in erster Linie durch eine Steigerung der Leistungen behoben werden solle [18]. Der Föderativverband verlangte insbesondere den Übergang zur dynamischen Rente sowie die Ausrichtung von Ortszulagen [19]. Anderseits wurde für kleinere Gemeinden und viele öffentlich-rechtliche Korporationen die Möglichkeit zur Personalversicherung überhaupt erst geschaffen: der Schweizerische Gemeindeverband gründete für solche Körperschaften, die zur Einrichtung einer Altersvorsorge für ihr Personal allein nicht in der Lage sind, eine eigene Pensionskasse, die neben sozialpolitischen Zwecken auch der Stärkung der Gemeindeautonomie dienen soll [20].
Auch auf die Personalvorsorge der Privatwirtschaft erstreckte sich die sozialpolitische Aktivität. Dabei wurde auf die sogenannte Dreisäulentheorie der schweizerischen Konzeption für die Alters- und Hinterlassenenvorsorge verwiesen, nach der die AHV-Leistungen durch Selbstvorsorge und berufliche Kollektivvorsorge ergänzt werden müssen. Während die AHV-Initiative des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes verlangte, dass die Arbeitgeber zur Schaffung von Personalvorsorgeeinrichtungen und zur Gewährleistung des erworbenen Versicherungsanspruchs bei Stellenwechsel gesetzlich verpflichtet würden [21], begnügte sich die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände mit der Forderung, dass dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein beträchtlicher Teil der Arbeitgebereinzahlungen mitgegeben werde [22]. Der Bundesrat unterstützte die von den Lebensversicherungsgesellschaften und vom Schweizerischen Verband für privatwirtschaftliche Personalfürsorge entwickelte Idee einer Freizügigkeitspolice, indem er die rechtlichen Voraussetzungen dafür schuf, dass die Verwendung einer solchen Police zur Zweckentfremdung der Arbeitgeberleistungen verhindert werden kann [23]. Einen Appell an die Sozialpartner zur vertraglichen Regelung eines Ausbaus der Kollektivvorsorge unter Ermöglichung der Freizügigkeit enthielten sodann die Thesen des freisinnig-demokratischen Parteitags; sie erwarteten vom Gesetzgeber nur die Schaffung von Voraussetzungen bei der Revision des Dienstvertragsrechts [24]. Der Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen erklärte sich im November zu einer vertraglichen Lösung der Freizügigkeitsfrage unter gewissen Bedingungen für die Berechnung und Verwendung der dem Arbeitnehmer mitzugebenden Beträge bereit [25]. Auch aus christlichen Gewerkschaftskreisen wurden unbeschadet der AHV-Initiative Sozialpartnergespräche über den Ausbau der ,Altersvorsorge befürwortet [26].
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Arbeitslosenversicherung
Eine Revision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung liess die doppelte Problematik zutage treten, dass einerseits die unter weniger günstigen Lohnverhältnissen festgesetzten Leistungen dem Stand der Konjunktur nicht mehr entsprachen, dass es aber anderseits bei diesem Konjunkturstand fast keine Arbeitslosigkeit mehr gibt. Parlamentarische Vorstösse aus den Jahren 1962/63 veranlassten den Bundesrat, die Heraufsetzung der Leistungen und der Berechtigungsgrenzen zu beantragen; dadurch sollte auch dem fortschreitenden Mitgliederschwund der Kassen gesteuert werden. Angesichts der guten Finanzlage der Kassen wurde aber auch eine Herabsetzung der Prämien und eine Einschränkung der öffentlichen Zuwendungen an den Kassenausgleichsfonds vorgesehen; den Ansatz zu einer Rationalisierung des vielfältigen und kostspieligen Systems von öffentlichen und privaten, paritätischen und einseitigen Kassen bildete die Vorschrift, dass Neugründungen nur bei einer Mitgliederzahl von 2000 anerkannt werden sollten. Um die beträchtlichen Kassenfonds der Allgemeinheit besser dienstbar zu machen, wurde die Anlage der Mittel auf dem Hypothekarmarkt erleichtert [27]. Eine grundlegende Änderung des Systems, z. B. durch Einbau in das Gefüge von AHV und IV, wie sie Nationalrat Wanner (rad., SH) in einer Kleinen Anfrage empfahl, wurde vom Bundesrat erst auf weitere Sicht in Betracht gezogen [28]. Beide Räte hiessen die Vorlage ohne wesentliche Änderungen gut [29].
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Kranken- und Unfallversicherung
Eine entsprechende Konjunkturrevision erfuhr auch das Gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, indem der versicherte Maximalverdienst in der obligatorischen Unfallversicherung um 40 % erhöht wurde; dadurch wurde der Anteil der männlichen Versicherten, die den Maximalverdienst erreichen, von über 20 % auf etwa 3 % gesenkt [30]. Die Genehmigung durch die eidgenössischen Räte war unbestritten, doch wurden im Nationalrat weitere Begehren angemeldet [31]. Ein Postulat, das für die Unfallversicherung eine Ausdehnung des Obligatoriums sowie eine Erweiterung der Leistungen anregte, wurde überwiesen [32]. Weiter ging eine Eingabe des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes an das EDI, welche die « grosse Revision » der Krankenversicherung forderte. Als deren Hauptpunkte wurden angeführt : eidgenössisches Versicherungsobligatorium (in der Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer mit niedrigen und mittleren Einkommen, in der Krankengeldversicherung für alle Arbeitnehmer), Tarifhoheit des Bundes, die im vertragslosen Zustand nicht an die Kantone delegiert werden dürfte, Familienprinzip (Begünstigung von Kassen, welche Ehefrauen und Kinder mitversichern) sowie Erweiterung der Leistungen (Krankenpflegeversicherung: unbefristete Kostendeckung auch bei Heilanstaltsaufenthalt, Aufhebung der Franchise, Beschränkung des Selbstbehalts auf ambulante Behandlung Volljähriger; Krankengeldversicherung: 80prozentige Lohnvergütung während maximal zwei Jahren, Übernahme der Hälfte der Prämien durch die Arbeitgeber) [33]. Demgegenüber begnügte sich der Kongress des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes mit der Erklärung, die jüngste Revision der Krankenversicherung sei völlig ungenügend gewesen, und fügte ihr die Forderung nach einer Mutterschaftsversicherung bei [34]. Zugleich wandte er sich gegen die Anträge der Kommission Stocker, die Subventionierung der Kassen nach deren Vermögenslage abzustufen, die Ausrichtung von Beiträgen an gut situierte Versicherte abzubauen und die Zuwendungen an die Nichtbetriebsunfallversicherung einzustellen [35].
Unmittelbarer wurde das Krankenversicherungswesen von der Tatsache betroffen, dass während des ganzen Jahres in den Kantonen Zürich, Freiburg, Baselstadt und Baselland der vertragslose Zustand zwischen Ärzten und Kassen herrschte und dass anstelle des Kantons Zug, in welchem ein neuer Vertrag in Kraft trat, Ob- und Nidwalden zur Gruppe der vertragslosen Kantone hinzukamen [36]. Dies gab Anlass zu Aufforderungen an den Bundesrat, in einer Verordnung die von den Ärzten den Kassen zu liefernden Angaben festzustellen [37]. Bundesrat Tschudi appellierte im Juni an die uneinigen Partner, sich an den Arbeitsverträgen ein Beispiel zu nehmen, und kündigte für den Fall eines Scheiterns der laufenden Verhandlungen ein Vernehmlassungsverfahren über einen Verordnungsentwurf an [38]. Im Kanton Zürich führten solche Verhandlungen im November zu einem Misserfolg [39].
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[1] In keiner der elf kantonalen Urnenabstimmungen über die Einführung von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erreichte der Anteil der Neinstimmen an der Zahl der gültigen Stimmen 15 %.
[2] BBI, 1966, II, S. 318 ff. Vgl. auch NZ, 46, 28.1.66; Vat., 122, 27.5.66.
[3] Von dynamischer Rente spricht man, wenn über den Teuerungsausgleich hinaus eine Anpassung an die Zunahme des Sozialprodukts gewährt wird (Vat., 16, 20.1.66).
[4] Tw, 48, 26./27.2.66.
[5] Tw, 50, 1.3.66. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund schloss sich in der Folge dieser Präzisierung an (NZZ, 1404, 31.3.66).
[6] G. Bernasconi am Kongress des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (Gewerkschaftliche Rundschau, 58/1966, S. 338 ff.) und R. Bratschi am Kongress der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (Tw, 251, 25.10.66).
[7] NZZ, 49, 6.1.67.
[8] NZZ, 1495, 5.4.66. Für raschere Anpassung der Renten traten auch der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter (NZZ, 121, 11.1.66) und der Landesverband freier Schweizer Arbeiter (NZZ, 1508, 5.4.66) ein.
[9] NZZ, 1288, 24.3.66. In diesem Komitee sind der Christlichnationale Gewerkschaftsbund, die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, die Nationale Arbeitnehmer-Gemeinschaft und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter vertreten. Für eine weitere Eingabe wurde im Herbst der Übergang zur dynamischen Rente sowie eine Art Volkspension für die ungenügend Versicherten vorgesehen (NZZ, 4088, 28.9.66; 5066, 23.11.66).
[10] Bund, 196, 23.5.66. Eine entsprechende Eingabe wurde an den Bundesrat gerichtet (NZZ, 2871, 30.6.66).
[11] NZZ, 1614, 14.4.66 (Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen); 2386, 31.5.66 (Handelskammer). Prof. H. Herold, Sekretär des Vororts, empfahl in NZZ, 3339, 6.8.66, eine Beitragserhöhung, um eine 10prozentige Rentenerhöhung unabhängig von höheren Zuwendungen der öffentlichen Hand zu ermöglichen. Vgl. unten Anm. 76.
[12] Überweisung der Postulate Vontobel (LdU, ZH), Wyss (soz., BS) und Mossdorf (rad., ZH) über Indexrente bzw. Rentenanpassung sowie des Postulates Daflion (PdA, GE) über eine Volkspension (NZZ, 1284, 24.3.66) durch den NR. Eine parlamentarische Einzelinitiative Daftlon für Indexrenten wurde in der zweiten Jahreshälfte von beiden Räten zurückgewiesen (NZZ, 4114, 29.9.66; Sten. Bull. StR, 1966, S. 331 f.).
[13] BBI, 1966, I, S. 1033 ff. In den vorgesehenen Mehreinnahmen ist auch ein Zuwachs der Beiträge der öffentlichen Hand einkalkuliert, da diese Beiträge nach Gesetz proportional zu den Gesamtausgaben erhöht werden müssen. Über die Expertenkommission für volkswirtschaftliche Fragen der Sozialversicherung vgl. NZZ, 4579, 26.10.66.
[14] Sten. Bull. StR, 1966, S. 247 ff.; Sten Bull. NR, 1966, S. 564 ff. Sozialdemokratische Anträge betrafen rückwirkende Inkraftsetzung auf Juli 1966 sowie erhöhte Minimalzuschläge.
[15] Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der Invalidenversicherung, Bern 1966.
[16] Postulat Welter (soz., ZH) (NZZ, 3999, 22.9.66).
[17] Ostschw., 255, 4.11.66; Tw, 282, 30.11.66.
[18] Eingabe der Arbeitsgemeinschaft der Verbände des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung und des Schweizerischen Eisenbahnerverbandes an das FZD und an die Generaldirektion der SBB (NZZ, 3280, 1.8.66).
[19] NZZ, 5106, 25.11.66.
[20] NZZ, 5394, 12.12.66.
[21] BBI, 1966, II, S. 318 f. S. auch oben S. 111.
[22] NZZ, 860, 28.2.66.
[23] AS, 1966, S. 476. Vgl. ferner NZ, 208, 8.5.66: Vat., 111, 13.5.66; NZZ, 2545, 9.6.66.
[24] Bund, 196, 23.5.66. S. auch oben S. 107, 112. Entsprechende Eingabe an den Bundesrat in NZZ, 2871, 30.6.66.
[25] NZZ, 5195, 30.11.66.
[26] Erklärung des Grossen Vorstandes des Christlichen Metallarbeiter-Verbandes (NZZ, 4838, 10.11.66).
[27] BBI, 1966, I, S. 319 ff.
[28] NZZ, 2849, 28.6.66. Vgl. auch Bundespräsident Schaffners Zusage im NR (Sten. Bull. NR, 1966, S. 450)
[29] Beratung im StR am 22.6. und 27.9. (Sten. Bull. StR, 1966, S. 195 ff. u. 250), im NR am 20.9.1966 (Sten. Bull. NR, 1966, S. 441 ff.) Im N R stellte Ketterer (LdU, ZH), der schon im Zürcher Kantonsrat für eine Aufhebung des Versicherungsobligatoriums plädiert hatte, einen Antrag auf Nichteintreten (vgl. Tat, 221, 20.9.66). Endgültiger Gesetzestext in BBI, 1966, II, S. 460 ff.
[30] BBI, 1966, I, S. 368 ff.
[31] Beratung im NR am 8.6. (Sten. Bull. NR, 1966, S. 334 ff.), im StR am 22.9.1966 (Sten. Bull. StR, 1966, S. 246 f.)
[32] Postulat Müller (soz., BE) im NR (NZZ, 2779, 24.6.66).
[33] Vat., 238, 13.10.66.
[34] PS, 240, 18.10.66.
[35] Vgl. Allgemeine Überprüfung der Bundessubventionen, Bericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertengruppe, Bern 1966, S. 78 ff. Vgl. oben S. 58 f.
[36] NZZ, 88, 9.1.67; ferner NZZ, 908, 2.3.66 (Ob- und Nidwalden); 3251, 29.7.66 (Zug).
[37] Erklärung des Präsidenten des Konkordats der schweizerischen Krankenkassen, F. von Schröder (NZZ, 2716, 20.6.66); Interpellation Berger (soz., ZH) und überwiesenes Postulat Trottmann (k.-chr., AG) im NR (NZZ, 2877, 30.6.66). Der Zürcher Regierungsrat hatte bereits im April 1965 ein entsprechendes Begehren an den Bundesrat gerichtet (NZZ, 5579, 24.12.66).
[38] Tw, 142, 20.6.66; NZZ, 2716, 20.6.66; 2877, 30.6.66.
[39] NZZ, 4861, 11.11.66; 4894, 14.11.66; 4918, 15.11.66; 4926, 16.11.66.
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