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Wirtschaft
Geld, Währung und Kredit
Vu la gravité de nouvelles crises monétaires, la Banque nationale, sur approbation du Conseil fédéral, suspend en janvier ses interventions sur le marché des devises — En dépit d'actions concertées de pays européens, notre pays maintient le cours flottant du franc suisse — Renforcement du dispositif suisse de défense de la monnaie — De fondamentales divergences d'opinion retardent la refonte rapide et complète d'un nouveau système monétaire international au sein du Fonds (FMI) — Diminution du volume des liquidités — Les mesures de compression en matière de crédit soulèvent des critiques; elles sont néanmoins approuvées par le peuple et les cantons — Ralentissement de la croissance du secteur bancaire — Signature du traité helvéto-américain d'entraide judiciaire (fonds criminels).
Geld- und Währungspolitik
Die internationale Währungsordnung wurde 1973 von äusserst schweren Krisen erschüttert [1]. Im Januar sah sich Italien veranlasst, der zunehmenden Kapitalflucht und der ungünstigen Entwicklung der Zahlungsbilanz durch eine Spaltung des Devisenmarktes in einen finanziellen und einen kommerziellen Sektor zu begegnen. Der freie Finanzkurs der Lira löste sogleich beträchtliche Kapitalbewegungen nach dem Ausland aus. Angesichts der traditionell engen Beziehungen zwischen Italien und der Schweiz flossen bedeutende Dollarmengen in unser Land. Gleichzeitig setzte eine starke, zum grössten Teil spekulative Nachfrage nach Schweizerfranken ein, was zusätzliche enorme Dollarzuflüsse bewirkte. Nachdem die Schweizerische Nationalbank an einem einzigen Tag Stützungskäufe von über 1 Mia Dollar hatte vornehmen müssen, entschloss sie sich am 23. Januar im Einvernehmen mit dem Bundesrat, ihre Interventionen am Devisenmarkt bis auf weiteres einzustellen [2]. Die regionale Störung der internationalen Währungsbeziehungen breitete sich in der Folge rasch. zu einer schweren Dollar- und Weltwährungskrise aus, welche die amerikanische Regierung veranlasste, den Dollar nach rund einem Jahr ein zweites Mal abzuwerten [3]. Die überraschende Abwertung des Dollars um 10 % vermochte jedoch die Währungslage nur momentan zu beruhigen. Die Schweiz, die grundsätzlich die Wünschbarkeit neuer fester Währungsrelationen befürwortete, hielt den Zeitpunkt für die Rückkehr zu festen Wechselkursen noch nicht für gekommen [4]. Bundesrat und Nationalbank entschlossen sich dennoch zum Versuch, einer allzu starken wechselkursbedingten Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsstellung unseres Landes durch gezielte Dollarkäufe entgegenzuwirken. Entsprechende Interventionen blieben aber erfolglos und mussten nach wenigen Tagen wieder eingestellt werden [5].
Die Flucht aus dem Dollar erreichte schliesslich derartige Ausmasse, dass fast alle europäischen Notenbanken die Stützung des Dollarkurses aufgaben und ihre Interventionen an den Devisenmärkten einstellten. Nach fieberhaften Beratungen einigten sich schliesslich die wichtigsten Industrieländer der Europäischen Gemeinschaften auf ein neues Währungsmodell. Die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Belgien, Luxemburg und Dänemark beschlossen, die Wechselkurse unter sich stabil zu halten und ihre Währungen gegenüber dem Dollar innerhalb einer Bandbreite von -± 2,25 % gemeinsam schwanken zu lassen [6]. Als Beitrag zur Gewährleistung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichts wertete Deutschland seine Währung gleichzeitig um 3 % auf [7]. Die wirtschaftlich schwächeren Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften, Italien, England und Irland, sahen sich ausserstande, diese Lösung zu akzeptieren und liessen ihre Wechselkurse weiterhin individuell frei schwanken [8]. Dagegen schlossen sich Schweden, Norwegen und Österreich der gemeinsamen europäischen Währungspolitik an [9]. Für die Schweiz stellte sich nach diesen Ereignissen die nicht unbedeutende Frage, ob sie sich an der innereuropäischen Wechselkursstabilisierung ebenfalls beteiligen solle. Bundesrat und Nationalbank zogen es jedoch aus devisentechnischen und vor allem konjunkturellen Gründen vor, dem europäischen Währungsblock fernzubleiben und den Schweizerfranken weiterhin individuell schwanken zu lassen [10]. In der Folge glich sich die Kursentwicklung der schweizerischen Währung weitgehend derjenigen der Blockwährungen an. Die aus der Wechselkursfreigabe resultierende faktische Aufwertung des Schweizerfrankens erreichte indessen zeitweise ganz beträchtliche Ausmasse [11]. Sie wirkte sich aber infolge der weltweiten inflationären Nachfrageexpansion weit weniger stark auf den schweizerischen Aussenhandel aus, als man erwartet hatte [12]. Diese Entwicklung erlaubte der Nationalbank die Aufrechterhaltung ihrer Politik des frei schwankenden Wechselkurses, was sich auf die Dauer als wirkungsvolle Unterstützung der hauptsächlich monetär orientierten Konjunkturdämpfungspolitik erwies [13].
Die internationale Währungskrise erhöhte für unser Land die Notwendigkeit wirksamer Abwehrmassnahmen gegen den unerwünschten Zustrom von Auslandgeldern. Die politischen Instanzen sprachen sich denn auch mehrmals entschieden für die Beibehaltung des währungspolitischen Abwehrdispositivs aus und verschärften die 1972 eingeführten Massnahmen in. einigen wesentlichen Punkten [14]. So wurde die zulässige Zeichnungsquote bei ausländischen Anleihensemissionen in Schweizerfranken für Ausländer von 40 auf 35 % herabgesetzt [15]. Daneben erfuhr die Berechnungsgrundlage der Kommissionsbelastung von 2 % (Negativzins) auf ausländischen Frankenguthaben bei schweizerischen Banken eine Verschärfung, die jedoch nach weitgehender Beruhigung der Währungslage im Juli wieder rückgängig gemacht werden konnte. Im Oktober hob sodann die Nationalbank die Kommissionsbelastung ganz auf, liess aber das Verzinsungsverbot unverändert bestehen [16]. Zudem wurde die Aufnahme von Geldern im Ausland erschwert. Der Bundesrat reduzierte die massgebenden Freigrenzen für Kreditaufnahmen im Ausland um die Hälfte auf 50 000 Fr. [17]. Wie bereits 1972 wurden die Banken vorübergehend verpflichtet, ihre Fremdwährungsverbindlichkeiten täglich durch Fremdwährungsforderungen auszugleichen. Diese Verordnung konnte angesichts der Erholung des Dollarkurses ebenfalls im Herbst wieder suspendiert werden [18]. Der Kauf schweizerischer Liegenschaften und Wertschriften durch Ausländer wurde durch die Einstellung der Interventionen am Devisenmarkt wohl erschwert und verteuert, liess sich dadurch aber nicht verhindern. Die Vorschriften über die Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken, Wertpapieren und Hypotheken behielten deshalb auch nach der Wechselkursfreigabe ihre uneingeschränkte Gültigkeit [19].
Der Zusammenbruch der Weltwährungsordnung löste auch auf internationaler Ebene intensive Reaktionen aus. Der Ruf nach einer Neugestaltung der internationalen Währungsbeziehungen verstärkte sich mit dem Untergang des gegen Ende des Zweiten Weltkrieges geschaffenen Systems von Bretton Woods zusehends. So wurde das « Komitee der Zwanzig », das 1972 im Schosse des Internationalen Währungsfonds (IWF) gebildet und mit den Vorarbeiten zu einer Währungsreform beauftragt worden war, mit Nachdruck ersucht, die entsprechenden Vorbereitungen zu beschleunigen [20]. Die in der Folge durch Experten der Zwanzigergruppe verstärkt vorangetriebenen Reformarbeiten erweckten den Anschein, als ob bereits die im September in Nairobi stattfindende Jahreskonferenz des IWF und der Weltbank eine weitgehende Einigung über die Neugestaltung des internationalen Währungssystems bringen könnte [21]. Diese Hoffnungen zerschlugen sich jedoch bald wieder, bestanden doch zwischen den beteiligten Ländern nach wie vor grundlegende Meinungsverschiedenheiten. Die in Nairobi versammelten Finanzminister und Notenbankgouverneure beauftragten schliesslich die Expertengruppe, bis Ende Juli 1974 eine ausgereifte Grundkonzeption zu einer neuen internationalen Währungsordnung auszuarbeiten [22]. Obwohl die Schweiz zu den Arbeiten an der internationalen Währungsreform nicht einmal als Beobachter zugelassen war, stiessen die Verhandlungen in unserem Land auf grosses Interesse. Nachdem Bundesrat Celio im Januar einen Beitritt der Schweiz zum Internationalen Währungsfonds befürwortet hatte, vertrat er gegen Jahresende eine abwartende Haltung und bezeichnete die Situation als zu unsicher [23].
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Die turbulenten Ereignisse im Währungssektor berührten den schweizerischen Geld- und Kapitalmarkt nur am Rande. Der im Januar vollzogene Übergang zu frei schwankenden Wechselkursen bewirkte eine weitgehende Loslösung von der internationalen Geldwirtschaft. Der inländische Geldumlauf blieb dadurch gegen aussenwirtschaftliche Einflüsse abgeschirmt und bewahrte eine mehr oder weniger ausgeglichene Verfassung [24]. Die Einstellung der Devisenkäufe durch die Nationalbank setzte einer weiteren Aufblähung des Mittelangebots ein Ende. Gegen die Jahresmitte begann sich sodann eine zunehmende Anspannung und Verknappung der Liquiditätslage abzuzeichnen. Sie fand ihren Niederschlag in einer Reihe von Misserfolgen bei inländischen Anleihensemissionen, die mangels attraktiver Zinssätze nicht voll gezeichnet wurden [25]. Die Verknappungserscheinungen im Bereiche des Geldmarktes nahmen gegen Jahresende stark zu, was einen allgemeinen Zinsauftrieb zur Folge hatte [26]. Die monetäre Situation unseres Landes stand 1973 jedoch vor allem im Banne der im Vorjahr zur Dämpfung der Überkonjunktur erlassenen kreditbeschränkenden Massnahmen. Die im Kreditbeschluss vorgesehenen Instrumente, Begrenzung des Kreditzuwachses, Emissionskontrolle und Erhebung von Mindestguthaben, wurden unverzüglich und konsequent zur Rückführung der monetären Nachfrage auf die realen wirtschaftlichen Kapazitäten eingesetzt [27]. Hinsichtlich der Mindestguthaben, welche die Banken dem Noteninstitut zur Verfügung zu stellen haben, gelangten einheitliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Bei den Inlandgeldern wurden Mindestguthaben weiterhin nur auf dem Zuwachs der Bankenverbindlichkeiten erhoben, während die Nationalbank bei den Auslandgeldern sowohl den Bestand als auch den Zuwachs belastete. Bis zum Jahresende konnten dadurch insgesamt 3,2 Mia Fr. abgeschöpft werden [28], Im Rahmen der Emissionskontrolle erklärte der Bundesrat alle öffentlich aufgelegten inländischen Anleihens- und Aktienemissionen für bewilligungspflichtig. Gleichzeitig bestimmte die Landesregierung eine Kommission, welche über die Bewilligung öffentlicher Neuemissionen zu befinden hat. Die dabei zulässige Beanspruchung des Kapitalmarktes wurde von der Nationalbank auf einen Gesamtplafonds von 3,4 Mia Fr. beschränkt [29]. Die Kreditzuwachsbegrenzung vermochte das inländische Kreditvolumen 1973 wirksam zu bremsen. Die zulässige Zuwachsrate für Bankenkredite wurde für die erste Jahreshälfte auf 6 % festgesetzt und in der Folge auch für die kommenden zwölf Monate so belassen [30].
Mit der rigorosen Limitierung des Kreditzuwachses trat eine leichte Beruhigung der Binnenkonjunktur ein. Anderseits ergaben sich vor allem in bezug auf den sozialen und preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Regionalstrukturpolitik gewisse Finanzierungsengpässe, die den Bundesrat schliesslich bewogen, entsprechende zweckbestimmte Sonderquoten freizugeben [31]. Die eingeengte Kreditschöpfung stiess aber auch auf eine zum Teil ganz massive Kritik. Neben einzelnen Kantonen und den Geschäftsbanken beklagten sich hauptsächlich gewerbliche Kreise über die als sehr beengend empfundenen Massnahmen [32]. In einer als Postulat überwiesenen Motion verlangte zudem der der Bauwirtschaft nahestehende Luzerner K. Meier (fdp) eine. flexiblere Handhabung des Kreditbeschlusses [33]. Ebenfalls als Postulat überwiesen wurde eine Motion des St. Gallers Oehler (cvp), der den Bundesrat zur Vorbereitung von Massnahmen gegenüber allfälligen aus der Kreditverknappung resultierenden Hypothekarzinsfusserhöhungen aufforderte [34]. Bundesrat Celio blieb jedoch gegenüber allen kritischen Einwendungen hart und erklärte, dass der Moment zur Aufweichung der Massnahmen noch nicht gekommen sei ; er lasse sich auch nicht durch die Banken unter Druck setzen [35]. Im Dezember hatten die Stimmbürger zusammen mit den übrigen Konjunkturdämpfungsmassnahmen auch über die Weiterführung der Kreditrestriktionen zu befinden [36]. Wie bereits erwähnt empfahlen das Gewerbe und die Bauwirtschaft den Kreditbeschluss zur Ablehnung und bekräftigten damit ihre gegen den Staatsinterventionismus gerichtete Haltung [37]. Ausserdem wandte sich die Partei der Arbeit gegen eine „zum Nachteil des kleinen Mannes“ praktizierte Kreditpolitik [38]. In der Abstimmung sprachen sich jedoch Volk und Stände für die Beibehaltung der Massnahmen aus [39].
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Banken
Die Banken hatten vor allem als Folge der kreditrestriktiven Massnahmen 1973 ein deutlich verlangsamtes Wachstum zu verzeichnen. Die Wachstumsrate der Bilanzsumme ging allgemein zurück und stagnierte bei den Grossbanken [40]. Vier Grossbanken äusserten ferner die Absicht, sich wenigstens bis 1977 in ihrer Expansion, die in den vorangegangenen Jahren beträchtliche Ausmasse erreicht hatte, einzuschränken [41]. Der Sozialdemokrat Hubacher (BS) verlangte im Nationalrat eine Verbesserung des Kontroll- und Revisionswesens bei Grossbanken, was der Bundesrat zu prüfen versprach [42]. Nach rund fünfjährigen Verhandlungen konnte im Mai endlich ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnet werden. Von offizieller Seite wurde das Abkommen als eine Reihe ausgewogener, beidseitig annehmbarer Kompromisse » begrüsst. Die Bankiervereinigung hielt ihrerseits den Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe für vertretbar, sofern er mit der nötigen Sorgfalt angewendet werde. [43].
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[1] Für überblicke vgl. Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973 ; Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1973, Zürich 1973 ; Schweizerische Kreditanstalt, Bulletin, 79/1973, Dezember ; Schweizerischer Bankverein, Bulletin, 1973, Nr. 3 ; ferner Beat Gerber, „Währungspolitik 1973: Rückblick und Ausblick“, in Bund, 303, 28.12.73 ; 304, 30.12.73.
[2] Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 5 ff., 24 ; NZZ, 37, 24.1.73 ; 38, 24.1.73 ; Bund, 303, 28.12.73. VgI. ferner F. Aschinger, „Crise monétaire internationale et avenir du franc suisse“, in Revue économique et sociale, 31/1973, Oktober, S. 251 ff.
[3] Vgl. dazu SPJ, 1971, S. 76 ; NZZ, 73, 14.2.73 ; Schweizerischer Bankverein, Bulletin, 1973, Nr. 3, S. 58.
[4] NZ, 57, 20.2.73 ; Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 38.
[5] NZZ, 85, 21.2.73 ; 92, 25.2.73 ; Bund, 167, 20.7.73 ; 168, 22.7.73 ; 303, 28.12.73.
[6] Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 6 f. ; NZZ, 415, 7.9.73 ; vgl. auch Der Europäische Währungsblock, Bern 1973 (Bankwirtschaftliche Forschungen, 16).
[7] Schweizerischer Bankverein, Bulletin, 19'73, Nr. 3, S. 59. Eine weitere Aufwertung der D-Mark um 5,5 % erfolgte Ende Juni (Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1973, Zürich 1973, S. 12).
[8] NZZ, 415, 7.9.73 ; Schweizerischer Bankverein, Bulletin, 1973, Nr. 3, S. 60.
[9] Schweden wertete dabei seine Währung um 5 % ab, während Österreich eine Aufwertung von 2,25 % durchführte. Vgl. dazu Bund, 303, 28.12.73.
[10] NZ, 88, 193.73 ; NZZ, 129, 19.3.73 ; 135, 223.73 ; TG, 66, 20.3.73 ; TA, 66, 20.3.73 ; Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 38 f. Der Bundesrat lehnte eine vor allem von der Exportwirtschaft geforderte Spaltung des Devisenmarktes in einen offiziell gestützten Handelsdollar und in einen Finanzdollar ab (NZZ, 99, 13.73 ; Bund, 73, 28.3.73).
[11] Tw, 133, 9.6.73 ; NZ, 188, 19.6.73 ; BN, 251, 25.10.73 ; NZZ, 512, 4.11.73 ; 543, 22.11.73.
[12] Zur Aussenwirtschaft vgl. oben, I, 2.
[13] Vgl. dazu insbesondere Bund, 167, 20.7.73 ; 168, 22.7.73. Zur Konjunkturpolitik vgl. oben, S. 55 ff.
[14] Vgl. dazu die beiden Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über. Massnahmen zum Schutze der Währung : BBI, 1973, I, Nr. 21, S. 1380 ff. ; II, Nr. 45, S. 860 ff. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 67.
[15] Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder : BBl, 1973, I, Nr. 21, S. 1390 ff.; II, Nr. 45, S. 870 f.
[16] Verordnung über die Verzinsung ausländischer Gelder : BBI, 1973, I, Nr. 21, S. 1392 f. ; II, Nr. 45, S. 871 f.
[17] Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme bon Geldern im Ausland : 'BBI, 1973, I, Nr. 21, S. 1393 f. ; II, Nr. 45, S. 872.
[18] Verordnung über die Fremdwährungspositionen der Banken : BBI, 1973, I, Nr. 21, S. 1394 f. ; II, Nr. 45, S. 872 f.
[19] Bundesratsbeschluss über das Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken : BBI, 1973, I, Nr. 21, S. 1388 ff. ; II, Nr. 45, S. 869 f. Vgl. auch unten, S. 101 f.
[20] Vgl. SPJ, 1972, S. 68 ; Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 10.
[21] Ebd., S. 11.
[22] NZZ, 445. 26.9.73 ; 452, 30.9.73.
[23] TA, 24, 30.1.73 ; Bund, 131, 7.6.73. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 68.
[24] Schweizerische Kreditanstalt, Bulletin, 79/1973, Dezember, S. 40 f.
[25] BN, 301, 22.12.73.
[26] Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtscha/tslahr 1973, Zürich 1973, S. 15 f. ; TA, 298, 24.12.73.
[27] Vgl. dazu als Überblick den Bericht des Bundesrates an die Bundesversanunlung über zusätzliche Massnahmen zur Dämpfung der Überkonjunktur : BBl, 1973, II, Nr. 46, S. 899 ff.; ferner Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 41 ff. ; AS, 1973, Nr. 2, S. 85 ff.
[28] BBl, 1973, II, Nr. 46, S. 910 ff. und 940.
[29] Ebd., S. 916 ff. ; NZZ, 27, 18.1.73 ; Schweizerische Nationalbank, Geschäftsbericht, 66/1973, S. 43.
[30] BBI, 1973, II, Nr. 46, S. 913 ff.
[31] Zur Regionalstrukturpolitik vgl. oben, S. 53 f. ; zum sozialen und preisgünstigen Wohnungsbau und zu den Sonderquoten vgl. unten, S. 102.
[32] NZZ, 16, 11.1.73 ; NZZ (sda), 84, 20.2.73 ; 158, 4.4.73 ; TA, 44, 22.2.73 ; Vat., 46, 24.2.73 ; La Gruyère, 23, 24.2.73 ; Bund, 63, 16.3.73. Vgl. auch oben, S. 57 f.
[33] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 285 f., 295 ff. und 322.
[34] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 284, 289 ff. und 304.
[35] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 304 ff. ; Ldb, 63, 17.3.73.
[36] Vgl. dazu oben, S. 57 f.
[37] Ww, 48, 28.11.73 ; NZZ, 559, 1.12.73.
[38] VO, 251, 30.10.73.
[39] Vgl. dazu BBl, 1974, I, Nr. 6, S. 309 sowie oben, S. 58. .
[40] wf, Kurzinformationen, 16.4.74. Vgl. ferner Revue économique et sociale, 30/1972, Dezember.
[41] BN, 162, 14.7.73.
[42] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1122 ff.
[43] NZZ, 242, 27.5.73 ; 243, 28.5.73 ; NZZ (sda), 276, 18.6.73. Vgl. ferner F. Delachaux, „Zum schweizerischen Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten“, in Schweizerische Kreditanstalt, Bulletin, 79/1973, Juli, S. 19 ff.
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