Année politique Suisse 1987 : Bildung, Kultur und Medien
Medien
Während bereits 50% der Schweizer Haushalte einen Kabelanschluss an eine Gemeinschaftsantenne aufweisen und der Medienkonsum parallel zu den neuen Angeboten weiterhin zunimmt, befindet sich die entsprechende Gesetzgebung noch in vollem Gange. Der Bundesrat präsentierte in einer Botschaft den Entwurf zu einem Radio- und Fernsehgesetz und verlängerte die Rundfunkversuchsordnung um zwei Jahre. Das Parlament verabschiedete einen ebenfalls befristeten Bundesbeschluss über Satellitenrundfunk.
Medienpolitische Grundfragen
Ende April 1987 wurde die
Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption (MGK) nach längerer Untätigkeit vom EJPD
aufgelöst. Die Kommission war 1978 eingesetzt worden und hatte 1982 ihren Hauptbericht abgeliefert, war anschliessend aber nur noch am Rande für die Ausarbeitung der Rundfunkversuchs-Ordnung (RVO) und des neuen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) beigezogen worden. Dass die Entwürfe einer Gesamtkonzeption bis jetzt kaum in die laufende Gesetzgebung Eingang gefunden haben, hängt nach U. Saxer, einem ehemaligen Mitglied der Expertenkommission, wesentlich mit der spezifischen, gewachsenen Ausgestaltung des schweizerischen Mediensystems zusammen. Von diesem werde erwartet, dass es einen substantiellen Beitrag zum Funktionieren der demokratischen Gesellschaft leiste. Dass die Erfüllung dieses öffentlichen Auftrags auch Wirtschaftsunternehmen zugetraut wird, entspreche der engen Verflechtung von Wirtschaft und Politik in der Schweiz und führe dazu, dass medienpolitische Entscheide nicht ohne die Zustimmung der Wirtschaftsverbände gefällt werden könnten. Da die von Verbänden und Organisationen betriebene Medienpolitik stets nur angeblich auf die Optimierung des Mediensystems, in Wahrheit jedoch auf dessen Instrumentalisierung im Sinne gruppenspezifischer Interessen ausgerichtet sei, operiere die behördliche Medienpolitik in diesem diffusen Feld von Zielverbindungen zwischen Unternehmerfreiheit und sozialer Leistungsgarantie, zwischen Wirtschaftlichkeit und öffentlichem Auftrag, vorwiegend reaktiv und nicht gemäss einer Gesamtkonzeption
[1].
Ebenfalls reaktiv dürfte auch die "Medienpolitik" der Rezipienten via "Abstimmung am Kiosk" beziehungsweise via der Schalter an deren elektronischen Empfangsgeräten sein. Wie eine UNIVOX-Umfrage zum Medienkonsum ergab, haben die Tageszeitungen in der Schweiz nach wie vor die grösste Reichweite unter den tagesaktuellen Medien, erreichen sie doch jeden Tag 79% der erwachsenen Bevölkerung. Hingegen wird viel mehr Zeit für den Fernseh- und vor allem den Radiokonsum aufgewendet als für die Zeitungslektüre. Eine Zunahme des TV-Konsums findet vor allem da statt, wo ein Kabelanschluss an eine Gemeinschaftsantenne im Quartier oder in der Region den Empfang einer Vielzahl von Stationen erlaubt, was bei gut 50% der Haushalte der Fall ist. Im übrigen ist jedoch die Art und das Ausmass des Medienkonsums stark schicht- und bildungsabhängig. Dies trifft insbesondere auch für die sogenannten "neuen Medien" (Teletext, Videorecorder, Home- und Personal-Computer, Abonnementsfernsehen, Videotex) zu, die noch in geringem Masse und vor allem in gutsituierten städtischen Schichten verbreitet sind
[2].
Ein Teilmarkt innerhalb dieses neuen Medienangebots, das
Angebot an Pornographie und vor allem an Gewalt in Videofilmen, bereitet indessen zunehmend gesellschaftspolitische Schwierigkeiten. Als beunruhigend wird insbesondere vermerkt, dass Jugendliche eine Vorliebe für solche "Brutalos" entwickeln und diese als eine Art Mutprobe konsumieren. Dem vereinzelten Ruf nach dem Zensor stehen weit zahlreicher aber Stimmen entgegen, die in erzieherischen Massnahmen ein adäquateres Mittel sehen, dieser Entwicklung entgegenzutreten. Trotzdem ist in der laufenden Revision des Strafgesetzbuches vorgesehen, die Veröffentlichung von Gewaltdarstellungen und harter Pornographie unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus wird jedoch auch davor gewarnt, die Debatte auf die Videogewalt zu verengen, da mit der beabsichtigten Einführung des Privatfernsehens und mit dem sich dadurch verschärfenden Kampf um Mehrheitspublika der Anteil an Gewalt im Fernsehen beträchtlich zunehmen werde. Diese Perspektive macht deutlich, dass der Hang, Darstellungen von physischer Gewalt zu rezipieren, ein gesellschaftliches Problem darstellt, das mit Zensurmassnahmen nicht behoben werden kann
[3].
Die Unfälle von Tschernobyl, Schweizerhalle und Creys-Malville hatten in den letzten Jahren das Problem einer effizienten
Information der Bevölkerung in Krisenlagen dringlich werden lassen. Die konkreten Massnahmen, die jetzt ergriffen wurden, sind oben in den Kapiteln 6 a (Energie) und 6 d (Umwelt) beschrieben. Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Bund und die betroffenen Kantone Basel und Genf nützliche Vorkehrungen getroffen haben, dass die übrigen Kantone in dieser Hinsicht hingegen wenig unternommen haben. Immerhin hielt aber die seit 1977 bestehende Schweizerische Informationskonferenz öffentlicher Verwaltungen (SIKOV) ein Seminar über das Verhalten in ausserordentlichen Lagen ab und setzte eine Spezialkommission ein, welche ein Koordinationsmodell für Informations-Beauftragte entwerfen soll
[4].
Ein anderes Problem stellt die Grenze zwischen dem Informationsauftrag und der
Propagandatätigkeit der Behörden bei Abstimmungen dar. Diese Frage war akut geworden, nachdem sich der Bundesrat 1986 mit grossem Aufwand für den Beitritt der Schweiz zur UNO eingesetzt hatte. Die Finanzdelegation des Nationalrates stellte nun fest, dass dieses Engagement eine Ungeschicklichkeit des Bundesrates darstelle und dieser leicht über die Grenze des Tolerierbaren hinausgegangen sei. Auch das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit einer Klage gegen den Regierungsrat des Kantons Uri fest, dass die Behörde nur bei triftigen Gründen über die offizielle Informationstätigkeit hinaus in den Abstimmungskampf eingreifen dürfe. Ein solcher Grund könnte zum Béispiel das Kursieren offensichtlich falscher Tatsachen sein
[5].
Konfliktträchtig bleibt auch der Umgang der Medienschaffenden mit als
geheim klassierten Informationen sowie deren Pflicht, die Namen ihrer Informanten preiszugeben. Mehrere Anklagen, vor allem seitens des EMD, führten auch 1987 zu Verurteilungen von Journalisten. Im EJPD wurde unterdessen aber vorgeschlagen, den Artikel über die Geheimhaltungspflicht im Strafgesetzbuch ersatzlos zu streichen und in der Verordnung die Klassifizierungsgründe einzuschränken, um den Zugang zu Informationen zu vereinheitlichen. Der Bundesrat bekundete im Zusammenhang mit zwei aus dem Jahr 1982 stammenden Motionen auch seinen Willen, die Revision der presserechtlichen Bestimmungen im StGB mit derjenigen der allgemeinen Bestimmungen des StGB zusammenzulegen
[6].
Presse
Besonders hart umkämpft war im Jahr 1987 der Markt für Sonntagszeitungen. Seit Anfang Jahr erschien neu die "
Sonntags-Zeitung" des Tages-Anzeiger-Verlags, der für dieses Produkt ein respektables Verteilnetz aufgebaut hatte. Gerade letzteres hatte dem in Reaktion auf den zu erwartenden Konkurrenzdruck übereilig lancierten "Neuen Sonntagsblatt", das einen Monat früher als Koproduktion mehrerer Verlage auf den Markt geworfen worden war, gefehlt. Nachdem die "Berner Zeitung" als einer dieser Verlage noch die Zusammenarbeit gekündigt hatte und zudem in der Redaktion schwere Spannungen das Klima beherrschten, wurde das Erscheinen des "Sonntagsblattes" im November ebenso überstürzt wieder eingestellt, wie es angefangen hatte. Derweilen gründete die Tages-Anzeiger AG mit der "Berner Zeitung" eine Aktiengesellschaft, die den gemeinsamen Vertrieb der "Sonntags-Zeitung" bezweckt, um deren Stellung gegenüber dem Konkurrenten "Sonntags-Blick" zu stärken
[7].
Angst vor einer übermässigen Pressekonzentration löste der
Verleger Jean Frey mit der Absicht aus, seine Verlags-Gruppe zu verkaufen, da sich dafür die beiden grössten schweizerischen Printmedien-Verlage, Ringier und Tages-Anzeiger, interessierten. Den Zuschlag erhielt schliesslich aber die Omni-Holding des Industriellen und Financiers W.K. Rey, der sich mit dem drittgrössten Verlagshaus ("Weltwoche", "Bilanz", "Sport", "Leader", Fachzeitschriften, Kinobetriebe und Druckereien) ein branchenfremdes Unternehmen aneignete. Befürchtungen, der Verlag sei zu einem Spekulationsobjekt geworden, versuchte Rey nach dem Kauf zu zerstreuen, indem er betonte, sein Engagement sei durchaus längerfristig gedacht. Trotzdem wurde mit diesem Handel das Bewusstsein darüber gestärkt, dass die Zeiten der idealistischen Verleger, die sich mit ihrem Produkt identifizieren, vorbei sind, und dass auch die Medien zu Gütern geworden sind, die primär dem Gesetz der Wirtschaftlichkeit zu folgen haben
[8].
Am hartnäckigsten gegen dieses Gesetz wehrt sich noch die
linke Parteipresse, allerdings mit unterschiedlichem Erfolg. So führten etwa die Veränderungen innerhalb der POCH, die sich vermehrt auf grünalternative Ziele ausrichten, zu einem Rückgang der Abonnenten und in der Folge zur Auflösung de "POCH-Zeitung". Nicht besser erging es den SP-Zeitungen "Schwyzer Demokrat" und "Freier Aargauer", die ihr Erscheinen ebenfalls einstellen mussten, letzere nach einem kurzen Versuch des Zusammengehens mit der "Solothurner AZ". Knapp an einem Einstellungsbeschluss kam die "Berner Tagwacht" vorbei, die nun von den Redaktoren übernommen wurde und neu als linke Forumszeitung erscheint. Die vier Ostschweizer Arbeiterzeitungen "Schafthauser AZ", "Winterthurer AZ", "Ostschweizer AZ" und "Volksrecht" entschieden sich derweilen, ab 1988 einen gemeinsamen Mantel mit dem In- und Auslandteil zu produzieren, um die einzelnen Redaktionen zu entlasten
[9].
Weniger mit wirtschaftlichen, sondern mit inhaltlichen Problemen befassten sich die Träger der
katholischen Blätter "Vaterland" und "Giornale del Popolo". Die Aktionäre des "Vaterland" verweigerten dem Verwaltungsrat die Déchargeerteilung wegen einer schlechten Geschäftsführung (nach einem "totalen Zerwürfnis" mit dem Verlagsdirektor hatte der Chefredaktor H. Schlapp gekündigt) und wünschten sich wieder eine nähere Bindung ihrer Zeitung an die CVP. Im Tessin kündigte Bischof E. Corecco dem Chefredaktor des "Giornale del Popolo", S. Toppi, um den Zeitungskurs vermehrt seinen integristischen kirchlichen Positionen angleichen zu können. Mit diesem zog dann aber die halbe Belegschaft aus der Redaktion aus, worauf er mit dem "Quotidiano" eine neue Zeitung gründete
[10].
Nachdem der Nationalrat 1986 einen Presseförderungsartikel in der Bundesverfassung abgelehnt hatte, versucht nun S. Stappung (sp, ZH) mit einer parlamentarischen Initiative eine Ergänzung des Postverkehrsgesetzes zu erwirken. Der vorgeschlagene Zusatz sieht eine Herabsetzung der Tarife für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften vor, wobei bei sogenannt eiligen Zeitungen die Gewährung von Vorzugstarifen an bestimmte Auflagen geknüpft werden soll. Zu diesen Auflagen gehörten unter anderem die Veröffentlichung von Gewinn- und Verlustrechnung, Informationen über die am Verlag beteiligten Kapitalgeber, die Bedingung, mit den Mitarbeitern einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen sowie die Garantie der Unabhängigkeit der Redaktion. Die zuständige Nationalratskommission stellte sich auf den Standpunkt, für eine Presseförderung in dieser Form fehle die verfassungsrechtliche Grundlage. Zudem gingen ihr die von Stappung formulierten Auflagen zu weit. Sie will jedoch das Anliegen aufnehmen und dem Rat eine Motion unterbreiten, welche vom Bundesrat verlangt, die Kriterien für Leistungen und Tarife der PTT zur Förderung einer vielfältigen Presse im Postverkehrsgesetz zu regeln. Ferner soll der Bundesrat mit einem Postulat aufgefordert werden, zu prüfen, ob der Bund oder die PTT die Kosten für den Transport von maximal je 10 000 Exemplaren der abonnierten Zeitungen übernehmen könne
[11].
Radio und Fernsehen
Anfang 1987 waren in der Schweiz neben den drei sprachregionalen Fernsehprogrammen, den acht Radioprogrammen der SRG und dem Schweizer Radio International 33 Lokalradiosender, 2 Kabelradios, 13 lokale Fernsehstationen und 8 Bildschirmtext-Dienste in Betrieb. Ausserdem wurden von verschiedenen Kabelnetz-Betreibern neben den traditionellen ausländischen Programmen insgesamt 16 Satelliten-Fernsehprogramme vertrieben. Daneben hatten noch rund 48 000 Haushalte die Angebote der Pay-Sat AG und der Télécinéromandie abonniert. Rechtlich sind diese Sender auf verschiedene, zum Teil provisorische Erlasse abgestützt, so dass einer einheitlichen Regelung in dem zu schaffenden Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, früher auch als BRF abgekürzt) eine hohe Priorität eingeräumt wird
[12].
1987 konnte nun das
Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des RTVG, den das EVED ausgearbeitet hatte, abgeschlossen werden, worauf der Bundesrat seinen noch stärker auf Kompromisse angelegten Entwurf mit einer Botschaft vorlegte. Abgesehen von der vielfach gewünschten Straffung des Gesetzes konnten aber auch damit die strittigen Punkte nicht ausgeräumt werden, doch zeigten sich nun die massgeblichen bürgerlichen Parteien zufriedener. Die Vernehmlassung hatte Mehrheiten für eine Sonderstellung der SRG und für die Ermöglichung des Sponsoring, jedoch gegen die Regelung der "inneren Medienfreiheit" (der redaktionellen Unabhängigkeit) ergeben, während das "Gebührensplitting", also die Verteilung eines Teils der SRG-Gebühren an wirtschaftlich bedrohte Sender, umstritten war
[13].
Der neue Gesetzesentwurf geht von einem Drei-Ebenenmodell aus: Je auf der nationalen/sprachregionalen, der regionalen/lokalen und der internationalen Ebene sind unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Auf der ersteren soll der SRG ein besonderer Leistungsauftrag auferlegt und eine Vorzugsstellung (Finanzierung über Gebühren, bevorzugte Zuweisung der Sendeanlagen), jedoch kein Monopol eingeräumt werden. Insbesondere die 4., einzig noch verbleibende terrestrische Fernsehsenderkette soll als "Verbundlösung" konzipiert, das heisst privaten Veranstaltern im Verbund mit der SRG zur Verfügung gestellt werden. Falls diese nicht nur ein regionales oder lokales "Fenster" benutzen, sondern ein sprachregionales oder gar nationales Programm anbieten möchten, wäre die Bundesversammlung für die zu erteilende Konzession zuständig. Diese könnte jedoch nur erteilt werden, wenn die SRG in der Erfüllung ihres Leistungsauftrags nicht "schwerwiegend beeinträchtigt" würde — eine Formulierung, die in der bundesrätlichen Botschaft nicht näher erläutert wird und gemäss dem Medienjuristen F.A. Zölch als "unbestimmter Rechtsbegriff" erst in der Verordnung geklärt werden müsste. Auf der regionalen/lokalen Ebene sieht der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von privaten, werbefinanzierten Rundfunkveranstaltern vor, wobei den Kantonen ein Vorschlagsrecht für die Konzessionserteilung durch den Bund zustünde. Um auçh die Versorgung von Rand- und Berggebieten zu gewährleisten, ist ein Gebührensplitting weiterhin im Entwurf verblieben.
Keine Begrenzung der Zahl der Veranstalter sieht das Gesetz auf der internationalen Ebene vor, wobei jedoch die in der Schweiz verbreiteten ausländischen Sender den wesentlichen Bestimmungen über die hiesigen Werbevorschriften genügen müssten. Diese betreffen vor allem Branchenverbote und die Art der Trennung von Programm und Werbung. Das Sponsoring von Sendungen soll, mit Auflagen, erlaubt werden. Die vor allem von Journalisten-Verbänden geforderte innere Medienfreiheit ist nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz soll dagegen mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten als dies bisher der Fall ist
[14].
Parteien und Verbände wiederholten nach der Publikation des neuen Entwurfes weitgehend ihre Positionen, die sie schon im Vernehmlassungsverfahren eingenommen hatten. SRG-Generaldirektor L. Schürmann betrachtete das Gesetz als ausgewogen und begrüsste insbesondere die Verbundlösung für die 4. Senderkette. Mit dieser zeigte sich auch die FDP zufrieden, sie bemängelte jedoch die "SRG-Lastigkeit" des Entwurfs. Grundsätzlich einverstanden zeigten sich auch die CVP und die SVP, letztere besonders wegen der vorgesehenen wirtschaftlichen Konkurrenz zwischen den Sendern. Gerade der kommerzielle Wettbewerb steht nach Meinung der SP jedoch im Gegensatz zum publizistischen Wettbewerb, den das Gesetz eher behindere als fördere; ausserdem sei dieses zu sehr exekutiv- und verwaltungslastig angelegt. Die Journalistenverbände übten am Entwurf scharfe Kritik vor allem wegen der Auslassung der Regelung der inneren Medienfreiheit, und das "Syndikat schweizerischer Medienschaffender" reagierte auf die Öffnung der 4. Senderkette für alle möglichen Veranstalter gar mit einer Referendumsdrohung, da es diese als eine Konzession an jene politischen Kräfte wertete, welche die Demolierung der SRG anstrebten. Ebenfalls eine Schwächung der SRG befürchtet auch die Arbeitsgemeinschaft für Kommunikationskultur (AfK), da nur dieser ein umfassender Informations- und Kulturauftrag auferlegt werde, wodurch den privaten Veranstaltern die einträglichere Unterhaltung zufalle. Da der Entwurf auch vorsieht, dass der Bund notleidende Sender von öffentlichem Interesse direkt unterstützen kann, sieht die AfK auch keinen Grund für die Ermöglichung des Gebührensplitting zulasten der SRG. Als unsinnig betrachtet sie sodann die Möglichkeit, die 4. Senderkette privaten Veranstaltern zu überlassen, da ohnehin nur die SRG fähig sei, ein nationales Vollprogramm überhaupt zu produzieren — was übrigens auch potentielle private Anbieter, wenn auch ungerne, zugeben. Mit ihrem Vorschlag einer "Mediallmend" stiess die AfK jedoch auf wenig Gegenliebe. Der Vorschlag sah vor, dass der SRG nur noch die Grundversorgung zustünde, während beliebig viele, in Vereinen organisierte Veranstalter, welchen nach Massgabe ihrer Mitgliederzahlen Sendezeiten zugesprochen würden, sich die restliche Sendezeit auf allen vier Senderketten hätten teilen können. Ein solches Modell wird heute in den Niederlanden angewandt
[15].
Nachdem bereits die Business-Channel EBC AG (für ein europaweites Frühstücksfernsehen mit Wirtschaftsinformationen für Manager) und die Helvesat AG (mit unklaren Programmvorstellungen) beim EVED Konzessionsgesuche eingereicht hatten, verabschiedeten die Räte Ende 1987 einen auf höchstens sechs Jahre befristeten
Bundesbeschluss über Satellitenrundfunk. Dieser sieht vor, dass schweizerisch beherrschte Unternehmen, die eine ausreichende finanzielle Basis nachweisen können, eine Konzession für die Verbreitung eines Satelliten-TV-Programms erhalten können. Dieses muss zur kulturellen Entfaltung oder wenigstens zur Präsenz der Schweiz im Ausland beitragen, und ausdrücklich wird auch gefordert, dass ein solches Projekt das künftige RTVG nicht präjudizieren darf. Trotzdem basiert der Bundesbeschluss nicht auf dem heutigen Medienrecht, sondern nimmt wesentliche Bestimmungen des RTVGEntwurfes, vorab im Bereich des Sponsoring und der Werbung und im Auslassen von Bestimmungen über die innere Medienfreiheit, vorweg
[16].
In allen Regionen der Schweiz werden inzwischen auch Fragen des
Regionalfernsehens geprüft. Die dabei zutage tretenden Interessengegensätze führten zu einer Formierung in zwei Lagern, die von zwei Vereinen vertreten werden. Die "Interessengemeinschaft Regionalfernsehen/4. Fernsehsenderkette" möchte die SRG als Partnerin in die Projekte einbeziehen, während die "Vereinigung für privates Regionalfernsehen" rein private Trägerschaften und lediglich eine lose Zusammenarbeit mit der nationalen Gesellschaft vorsieht. Gemäss dem Medienjuristen F.A. Zölch ist in beiden Fällen ein Regionalfernsehen jedoch nur als Verbundsystem mit mehreren Veranstaltern möglich. Da das regionale Werbeaufkommen für eine genügende Finanzierung zu klein sei, schlägt er zudem ein Umlagerungsmodell vor, das eine Umverteilung der nationalen Werbung auf die Regionen vorsieht. In der Tat haben denn auch alle bestehenden und potentiellen Veranstalter mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen, unter anderem auch deshalb, weil die RVO für die lokalen Fernsehversuche keine Werbeeinschaltungen erlaubt. Die von der SRG und Westschweizer Verlagen getragene Télécinéromandie, die .auf der 4. Senderkette zum Teil verschlüsselte, immer häufiger aber auch frei zugängliche Programme verbreitet, ist schwer defizitär, erhielt nun aber vom Bundesrat die Genehmigung, das Sponsoring als Finanzierungsart einzuführen. Aus finanziellen, aber auch aus technischen Gründen (die PTT hat die sehr teuren Einrichtungen für die 4. Senderkette noch nicht erstellt), scheiterte in Basel der Versuch eines während der MUBA zu sendenden Regionalprogramms und in Bern das von Wirtschaftskreisen und Verlagen getragene Projekt "Bernsehen", das als Begleitung des herbstlichen "Zibelemärit" vorgesehen war. Andere Versuche können sich bereits auf eine Konzession stützen und haben den Sendebetrieb teilweise auch schon aufgenommen, wiederum andere befinden sich noch in der Projektierungsphase. Unter diesen sticht vor allem das Projekt der "Interessengemeinschaft Regionalfernsehen Innerschweiz" (IRI) hervor, da hier vorgesehen ist, in der Trägerschaft auch die Innerschweizer Radio- und Fernsehgesellschaft (IRG) und Vertreter der Kantonsregierungen mitwirken zu lassen
[17].
Die im Jahre 1982 erlassene Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO), welche die Vorbereitung der künftigen Gesetzgebung im Rahmen des RTVG bezweckt, nennt im weséntlichen folgende Versuchsziele: Es soll abgeklärt werden, ob Bedürfnisse nach neuen Programmangeboten sowie nach bestehenden Programmangeboten in anderer Form oder Intensität bestehen und ob die neuen Angebote Auswirkungen auf andere Medien und auf das gesellschaftliche Leben haben. Im August 1987 veröffentlichte nun die vom EVED zur wissenschaftlichen Begleitforschung eingesetzte Arbeitsgruppe einen Zwischenbericht. In diesem wird zunächst festgehalten, dass von neuen Programmangeboten kaum gesprochen werden kann, dass also die Lokalradios in der Regel lediglich Variationen erprobter Radio-Formen und Sendungs-Inhalte verbreiten. Rund drei Viertel des gesamten Programmangebots werden mit dem Abspielen von Musiktiteln vorwiegend anglo-amerikanischer Herkunft bestritten. Im übrigen teilen die Lokalradios fast alles mit, was ihnen in akzeptabler Nachrichtenqualität zugetragen wird. Sie vervielfachen dadurch die Zahl der Nachrichten, bringen gegenüber den Zeitungen aber kaum einen Zugewinn an Vielfalt der Themen, so dass erwiesen scheint, dass die wirtschaftliche Konkurrenz die publizistische Vielfalt nicht erhöht. Ausserdem lässt sich bei fast allen Stationen eine zunehmende "Boulevardisierung" der Programme feststellen.
Die Lokalradios ziehen vor allem ein jüngeres, städtisches Publikum an. Immerhin hört aber doch rund ein Drittel der Bevölkerung regelmässig ein Lokalradio-Programm, auch wenn die tägliche Reichweite seit dem Anfangserfolg, der bis 1985 dauerte, im Sinken begriffen ist und nur rund einen Viertel des Wertes erreicht, den die SRG mit ihren Radioprogrammen erzielt. Gerade auf das Programmangebot der SRG scheinen die Lokalradios aber doch gewisse Auswirkungen gezeitigt zu haben, hatte diese doch mit der Schaffung je eines dritten Programms in der Deutsch- und der Westschweiz reagiert, welche, zusammen mit den nun ebenfalls in lockerer Form präsentierten Regionaljournalen, das zusätzliche Angebot direkt konkurrenzieren sollen. Kaum Auswirkungen wurden dagegen auf die Presse festgestellt, zu deren Lasten Umverteilungen von Werbebudgets befürchtet worden waren. Allerdings wird betont, dass Untersuchungen, die speziell die Situation von auflageschwächeren Zeitungen berücksichtigen, noch ausstehen. Auch befand sich das gesamte Werbevolumen während der Untersuchungsperiode in einem steten, konjunkturbedingten Wachstum, so dass die Auswirkungen der zusätzlichen Werbeträger auf die Regionalpresse noch kaum zu ermitteln sind.
Die hinter der RVO stehenden Grundgedanken, vorab also der Ausgleich von Informationsgefällen zwischen Zentren und Randregionen und die Stärkung der Informationsvielfalt auf der regionalen und lokalen Ebene, werden von den Lokalradios nur in sehr beschränktem Masse erfüllt. Trotzdem ist ihre Akzeptanz sowohl beim Publikum als auch unter den politischen Kräften bis zu dem Grad gestiegen, dass ihre Existenzberechtigung nicht mehr bestritten wird. Die Auseinandersetzungen um das RTVG dürften sich deshalb auf andere Ebenen verlagern, vorab um Fragen nach Kriterien für die Konzessionserteilung, nach der Finanzierung, dem Programmauftrag und den Reichweiten. So soll nach dem RTVG-Entwurf eine Konzession nur noch auf Vorschlag des Kantons erteilt werden, in dem sich das Versorgungsgebiet befindet, und das Sponsoring würde erlaubt sein. Der Entwurf verzichtet dagegen auf die in der RVO noch vorgesehene quantitative Umschreibung des Versorgungsgebietes
[18].
Erwartungsgemäss hat der Bundesrat Ende 1987 die 1988 auslaufende RVO um zwei Jahre bis zum 31.12.1990 verlängert. Gleichzeitig hat er auch die Werbebeschränkungen gelockert, indem er die Branchenverbote weitgehend aufhob (Bankenwerbung sowie Stellen- und Liegenschaftenmarkt). Bis Mitte 1988 sollen auch wieder neue Konzessionsgesuche für Versorgungsgebiete eingereicht werden können, in denen bisher noch kein Veranstalter tätig war. Dieser Entscheid dürfte in erster Linie "Radio GRischa" zugutekommen, das nach einem von der Schweizerischen Bankgesellschaft gesponserten Kurzversuch im Sommer 1987 ein Konzessionsgesuch eingereicht hatte. Ausserdem hat auch der Ringier-Verlag ein Gesuch für ein "Radio Aargau" eingereicht, und auch in Basel existieren Pläne für eine Konkurrenzierung von "Radio Basilisk".
Um ihre finanzielle Basis zu erweitern, haben sich im Verlauf des Jahres auch neun Deutschschweizer und die sieben Westschweizer Lókalradios zu einen Werbepool zusammengeschlossen, obwohl das Bundesgericht im Frühjahr geurteilt hatte, dass eine Kooperation in Programm oder Werbung über eine Gesamtreichweite von vierzig Kilometer hinaus nicht zulässig sei, wenn es zu Wettbewerbsnachteilen für andere Lokalradiobetreiber komme. Dem Urteil war eine Klage des Lausanner "Radio L" vorausgegangen, das sich gegen eine Verfügung des EVED, die dem Sender die Zusammenarbeit mit der französischen Radiostation "Thollon" verbot, ans Bundesgericht gewandt hatte
[19].
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stellte in ihrem Jahresbericht für das Jahr 1986 wiederum einen leichten Rückgang der Klagen auf insgesamt 21 fest. Konzessionsverletzungen wurden hingegen keine festgestellt. Der Präsident der Beschwerdeinstänz betonte auch, dass deren Sinn oft verkannt werde. Zahlreiche Klagen beträfen nämlich gar keine Konzessionsverletzungen, also keine öffentlichen, sondern rein private Interessen, welche jedoch mit dem Recht auf Gegendarstellung gewahrt werden müssten. Auf Anfang 1988 wurde der Präsident der Beschwerdeinstanz, O. Reck, vom bisherigen Mitglied J.P. Müller abgelöst. Diese Wahl wurde als Bekenntnis zur Kontinuität der Arbeit der Beschwerdeinstanz gewertet
[20].
Inzwischen scheint jedoch dieser Institution mit den "Medienanalysen" des Schweizerischen Ost-Instituts, der Schweizerischen Fernseh- und Radiovereinigung ("Hofer-Club") und der "Aktion Kirche wohin?" eine Art privater Konkurrenz zu erwachsen, indem diese die SRG in ganzseitigen Zeitungsinseraten angeblicher Konzessionsverletzungen bezichtigen
[21].
Da die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Jahr 1986 einen Betriebsgewinn von 23,4 Mio. Fr. und Reserven von 113 Mio. Fr. auswies, folgte der Bundesrat dem Antrag der SRG auf eine Gebührenerhöhung um durchschnittlich 9,4% nicht und legte auf Anraten des Preisüberwachers Guntern lediglich eine solche von rund 7% auf den 1. Oktober 1987 fest. SRG-Generaldirektor Leo Schürmann bedauerte diesen Entscheid mit dem Hinweis darauf, dass nun die nächste Gebührenerhöhung bereits in zwei Jahren wieder fällig werde und somit ungünstigerweise genau mit den Diskussionen um das neue Radio- und Fernsehgesetz zusammenfalle. Wenig Zustimmung fand bei der SRG auch die vom Bundesrat genehmigte neue Konzession, welche die Ende 1987 auslaufende ablöst. Da die neue Konzession vorsieht, dass die Rechnung der SRG künftig von der eidgenössischen Finanzkontrolle geprüft wird, und dass die SRG bei ihren Verhandlungen mit Personalverbänden den Vorschriften des EVED zu folgen hat, sieht sich die Gesellschaft in ihrer Autonomie eingeschränkt. Auf weniger Opposition stiess hingegen die Entflechtung der Kompetenzen im technischen Bereich zwischen PTT und SRG: Die SRG ist künftig voll für die Infrastruktur der Studioanlagen zuständig und erhält dafür neu 77% der Fernsehund Radio-Gebühren statt wie bisher 70%. Die PTT muss dagegen nur noch die Sendeanlagen betreuen
[22].
Im personellen Bereich führte der
Rücktritt des Generaldirektors Schürmann, dem attestiert wurde, während der sechsjährigen Amtszeit die Organisation des Unternehmens gestrafft und die Finanzen ins Lot gebracht zu haben, zu einer grösseren Rochade innerhalb der SRG. Als Generaldirektor wurde der bisherige Direktor der Programmdienste, A. Riva gewählt. Dessen Posten wurde dem Programmdirektor des Fernsehens DRS, U. Kündig, übertragen, der seinerseits intern von P. Schellenberg abgelöst wurde. Dass diese Posten eher auf Grund von Qualifikationen als nach Massgabe der Parteizugehörigkeit besetzt wurden, fand dabei keine durchgehende Zustimmung. Insbesondere wurde in der "Neuen Zürcher Zeitung" kritisiert, dass mit der Beförderung Schellenbergs ein SP-Mitglied Fernseh-Programmdirektor wurde, was dem Ruf der Linkslastigkeit des Fernsehens weitere Nahrung gebe
[23].
Telekommunikation
Nachdem eine grossangelegte Untersuchung der beiden ETH in Zürich und Lausanne unter dem Namen "Manto" Zukunftsperspektiven der computerunterstützten Telekommunikation aufgezeigt hat, will die PTT nun in fünf oder sechs Schweizer Städten und Dörfern die konkrete Anwendbarkeit der neuen Technologie testen. Bis 1990 sollen diese "
Modellgemeinden" mit grossem finanziellem Aufwand mit den technischen Einrichtungen versehen werden, damit der Feldversuch in Zusammenarbeit mit der Fernmeldeindustrie, mit Hochschulen, der Verwaltung und der Bevölkerung durchgeführt werden kann. Laut dem Forschungsprojekt "Manto" ist durch die Informatisierung langfristig mit einer Dezentralisierung der Arbeit und dadurch mit einer Verminderung des Pendlerverkehrs, des Energieverbrauchs und dank des "Tele-Shopping" auch des Einkaufsverkehrs zu rechnen. Es warnt aber auch vor sozialen Folgekosten wie etwa der Marginalisierung der Unkundigen der neuen Techniken, der Vereinsamung der Heimarbeiter oder der Bedrohung der Privatsphäre. Allerdings scheint diese Entwicklung noch nicht in Gang gekommen zu sein. Jedenfalls gelingt es der PTT trotz grosser Werbeanstrengungen und einer Verbilligung der Geräte nicht, für den Teilbereich Videotex einen Markt zu finden. Den Investitionen der PTT von bisher rund 70 Mio. Fr. standen Ende 1987 lediglich rund 8000 Anwender gegenüber. Trotzdem ergab eine Expertenbefragung zu den Zukunftschancen des Videotex eine als "realistisch" bezeichnete Prognose, die für das Jahr 2000 mit rund 251 000 Benützern und 6000 Informationsanbietern rechnet. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, auf Medien und Haushalte wären gemäss derselben Befragung jedoch erst ab Schwellen werten zu erwarten, die rund dreimal höher liegen als die genannten Zahlen für das Jahr 2000
[24].
Weiterführende Literatur
F.H. Fleck / U. Saxer / M.F. Steinmann (Hg.), Massenmedien und Kommunikationswissenschaft in der Schweiz, Jubiläumsschrift der Schweiz. Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaft (SGKM), Zürich 1987.
K. Eichenberger, "Beziehungen zwischen Massenmedien und Demokratie", in D.-Ch. Dicke / T. Fleiner-Gerster (Hg.), Staat und Gesellschaft, Festschrift für Leo Schürmann zum 70. Geburtstag, Freiburg 1987, S. 405 ff.
Ch. Furrer, "Die unabhängige Rundfunkbehörde im politischen System der Schweiz", in Dicke / Fleiner-Gerster, op.cit., S. 427 ff.
F. Mühlemann, "Monopol oder Konkurrenz, Gedanken zur neuen Medienordnung", in Dicke und Fleiner-Gerster, op.cit., S. 443 ff.
M. Kummer, Medien- und Kommunikationspolitik zwischen Markt und Staat, Schriftenreihe des Vororts, Nr. 47, Zürich 1987.
Den aktuellen Tendenzen im Medienbereich ist eine informative Nummer des "Staatsbürgers" gewidmet: Der Staatsbürger, 1987, Nr. 2.
Umfassendes zum geltenden Medienrecht bei:
B. Vonlanthen, Das Kommunikationsgrundrecht "Radio- und Fernsehfreiheit". Analyse der verfassungsrechtlichen Einbettung der elektronischen Medien in der Schweiz, Freiburg 1987;
D. Barrelet, Droit suisse des mass medias, Berne 1987.
Die Problematik der Gewalt in den Medien wird breit behandelt in einem "Dossier" in: Zoom, 38/1986, Nr. 7, wo sich auch weitere Literaturhinweise finden.
Zur offiziellen Informationstätigkeit: U. Pfister, "Information in Krisenlagen", in Schweizer Monatshefte, 67/1987, S. 189 ff.
Zur Pressekonzentration und -förderung: H. Stark, "Dimensionen der Pressekonzentration", in Fleck / Saxer / Steinmann, op.cit., S. 95 ff.; vgl. dazu auch Ch. Degenhart / D. Stammler, "Bestandesschutz der Presse", in Archiv für Presserecht, 18/1987, H. 4, S. 649 ff. und S. 659 ff. Eine eindrückliche und analytisch gute Einzelstudie ist: U. Frei, Ein toter Baum aus dem Bannwald der Demokratie – Das Volksrecht 1894 bis 1973, Zürich 1987.
Zur aktuellen Situation bei Radio und Fernsehen und zum RTVG ist grundlegend die Botschaft des Bundesrates zum RTVG in BBl, 1987, III, S. 689 ff.; aufschlussreich sind daneben ein längeres Interview mit dem Medienjuristen F.A. Zölch in Klartext, 7/1987, Nr. 5, S. 9 ff. und die Kritik des AfK-Mitglieds U. Jaeggi: "Bundesgesetz über Radio und Fernsehen – Kompromiss mit Knacknüssen", in Zoom, 39/1987, Nr. 23, S. 2 ff. Die AfK publiziert im übrigen seit 1987 ein eigenes Bulletin (Babylon), von dem im ersten Jahr drei Nummern erschienen sind. Vgl. ferner auch: F. Mühlemann, "Zum Stand der Rechtsetzung im Medienbereich", in Der Staatsbürger, 1987, Nr. 2, S. 13 ff.; ebenda (S. 16 ff.) zum selben Thema auch ein Interview mit U. Bremi (fdp) und P. Volimer (sp); M. Usteri, "Grundzüge eines freiheitlichen Radio- und Fernsehgesetzes in der Schweiz", in Dicke / Fleiner-Gerster, op.cit., S. 459 ff.; Ch. Furrer,
"Zum Entwurf eines Radio- und Fernsehgesetzes der Studiengruppe für Medienfragen", in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 88/1987, S. 106 ff.; J.-B. Münch, "Télévision et marché suisse. Une perspective économique comme contribution au débat politique", in Dicke / Fleiner-Gerster, op.cit., S. 475 ff. R.H. Weber, "Vom Medienversuch zur Medienordnung. Bemerkungen zum schweizerischen Entwurf für ein Radio- und Fernsehgesetz", in UFITA, 104/1987, S. 81 ff. Allgemeiner gehalten und aus der Sicht eines SRG-Vertreters: C. Torracinta, "Télévision – identité suisse et identité romande", in J. Altwegg (Hg.), Wir und die Welt, (Jahrbuch der NHG), Aarau 1987, S. 74 ff.
Einen Blick auf die internationale Lage bieten: F. Auberjonois, "La Guerre des satellites de télécommunication", in Cadmos, 10/1987, No. 37, S. 89 ff. und K. Wenger, "Fernsehen in Europa zwischen Kommerz und Kultur", in Europa-Archiv, 42/1987, H. 13, S. 361 ff.
Über den aktuellen Stand bei den lokalen Fernsehversuchen berichtet am besten: A. Croci, "Regionalfernsehen in der Schweiz – Ausblicke aufs Nahsehen: Ernüchterung und Kompromisse", in Zoom, 39/1987, Nr. 18, S. 2 ff. Zur Zwischenbilanz bei den Lokalradios vgl.: U. Saxer u.a., Zwischenbericht der Arbeitsgruppe RVO-Begleitforschung zu Handen des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements, Zürich/Bern 1987. Zusammenfassungen dieses Berichts: M. Schanne, "Zwischenbilanz Lokalradio – Publizistische Erwartungen kaum erfüllt", in Zoom, 39/1987, Nr. 18, S. 16 ff.; ähnlich, aber unter Einbezug der internationalen Entwicklung auch: M. Schanne, "Lokaler Hörfunk – Erfahrungen aus der Schweiz", in Medienpolitik, hg. von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Würtemberg, mit Beiträgen von H. Klart u.a., Stuttgart 1987, S. 132 ff.
Im Laufe des Jahres wurden von rechtsbürgerlichen Vereinigungen folgende "Medienanalysen" publiziert: J.L. Steinacher, Materialien: Berurteilungskriterien der Medienanalysen: Anmerkungen über die Unvereinbarkeit der SRG-Programmgrundsätze mit dem Jounalismus-Verständnis des Radio-Direktors DRS, Medienanlayse 2, Bern 1987; P. Sager, Radio DRS und seine Nachrichten: die Nachrichtengestaltung eines Monopolmediums im Zeitraum vom 1. bis 30. Oktober 1987, Medienanalyse 3, Bern 1987; H.-G. Bandi / M. Herzig / U. Schlüer, Medienanalyse 4, Bern 1987; M. Bader, Keine Kritik an den Kritikern der Nation?Replik zur Reaktion der SRG auf die Medienanalyse "Dreizack und DRS 3", Medienanalyse 5, Bern 1987. Vgl. auch eine Broschüre der SFRV: K. Steinbuch / J. Hersch, Massenmedien und politische Willensbildung, Bern 1987. Die ausführlichste Entgegnung bietet: U. Jaeggi, "Mit der Elefanten-Flinte auf DRS-3-Mücken", in Zoom, 39/1987, Nr. 10, S. 27 ff. und ders., "Starker Tobak und kalter Kaffee — Zur Medienanalyse der 'Aktion Kirche wohin?' über 'Religion heute' (Radio DRS 2)", in Zoom, 40/1988, Nr. 1, S. 23 ff.
Zu den neuen Kommunikationstechnologien und deren möglichen Auswirkungen: M. Rotach, P. Keller u.a., ETH Forschungsprojekte MANTO, Schlussbericht: Teil I, Empfehlungen, Teil II, Wirkungen, Zürich 1987. Eine kommentierte Zusammenfassung der Ergebnisse der vom Schweiz. Wissenschaftsrat initiierten Forschungsarbeit "Früherkennung der Folgen neuer Informations- und Kommunikationstechnologien für den privaten und gesellschaftlichen Bereich" bietet: M. Haller, Was sollen wir mit den neuen Medien machen?, Bern 1986. Daneben vgl. auch: B. Lempen, Informatique et démocratie, Lausanne 1987; J. Scherer, "Telekommunkationsrecht im Umbruch", in Computer und Recht, 3/1987, H. 11, S. 743 ff.
[1] JdG, 1.5.1987; NZZ, 2.5.1987 (Auflösung der MGK); zur MGK vgl. auch SPJ, 1982, S. 156 f.; 1983, S. 176; zur Medienpolitik vgl. Lit. Saxer und Kummer.
[2] U. Saxer / H. Bonfadelli, Kommunikation, Univox Jahresbericht 1987, GfS und SPZ, Zürich 1987.
[3] Vat., 2.11.87; Zoom, 38/1986, Nr. 7, ganzes Heft; zur Revision des StGB vgl. oben, Teil I, 1b (Rechtsordnung). Mitte August wurde eine Volksinitiative "gegen die Vermarktung von Gewalt und Sexualität in den Medien" lanciert, der für das Zustandekommen jedoch wenig Chancen eingeräumt werden (BBl, 1987, III, S. 10 ff.; Presse vom 1.9.87).
[4] Vgl. Lit. Pfister; SIKOV: NZZ, 27.3. und 9.9.87.
[5] NZZ, 13.4.87; NZZ, 24 Heures und TA, 5.5.87.
[6] Prozesse gegen Journalisten: JdG, 29.4.87; TA, 19.6., 27.6. und 22.8.87; 24 Heures und NZZ, 17.10.87; vgl. auch BaZ, 25.3. und 2.4.87. Revision StGB: NZZ, 3.7.87; SZ, 12.8.87. Zu den Motionen Binder (cvp, AG) und Jelmini (cvp, TI) vgl. SPJ, 1982, S. 158.
[7] SoZ, 10.1.87; NZZ, Suisse und TA, 12.1.87; BZ und TA, 24.12.87; TW, 28.12.87; Klartext, 7/1987, Nr. 6. ("Sonntags-Zeitung" und "Berner Zeitung"); Presse vom 12.11.87 ("Neues Sonntagsblatt").
[8] L'Hebdo, 23.7.87; Klartext, 7/1987, Nr. 4; Presse vom 20.8.87; Ww, 27.8.87. Eine Interpellation Schüle (fdp, SH) bezüglich einer Verletzung des Kartellrechts wurde nach dem Verkauf an Rey wieder zurückgezogen (BaZ, 20.6.87; TA, 1.7.87; NZZ, 4.7.87; Verhandl. B.vers., 1987, 111, S. 97 f.). Die Nobel-Zeitschrift "Leader" wurde von Rey mangels Rentabilität im Erscheinen eingestellt (Ww, 26.11.87).
[9] POCH-Zeitung: NZZ und Vr, 30.10.87. Freier Aargauer: NZZ, 9.4., 11.4. und 18.12.87; Vr, 10.4., 15.4., 30.4. und 17.12.87; Schwyzer Demokrat: LNN und Vat., 20.11. und 21.11.87; Vr, 17.12.87. Berner Tagwacht: TW, 27.3.87; BZ und Bund, 28.3.87; Presse vom 12.9.87; TW, 18.12.87. Ostschweizer AZ: SN, 5.11.87. Als Ersatz für den "Schwyzer Demokrat" planen Linkskreise ein Monatsmagazin; in Nidwalden musste derweilen aber auch das linksalternative "Bockshorn" das Erscheinen einstellen (vgl. LNN und Vat., 4.12.87).
[10] Vaterland: LNN, NZZ und TA, 2.2.87; BZ, NZZ, TA und Vat., 15.5.87; Ww, 21.5.87; BaZ und Vat., 23.5.87. Giornale del Popolo und Quotidiano: Presse vom 13.3., 27.5. und 19.11.87; Ww, 26.3.87; TA, 12.6.87. Allgemein zur Identitätssuche der "C-Presse" vgl. TA, 14.5.87 und Ww, 21.5.87.
[11] Verhandl. B.vers., 1987, IV, S. 18; NZZ, 4.3. und 23.6.87. Vgl. auch SPJ, 1986, S. 198.
[12] Botschaft des Bundesrates zum Radio- und Fernsehgesetz, in BBl, 1987, III, S. 689 ff.
[13] Resultate des Vernehmlassungsverfahrens: Presse vom 30.4.87.
[14] Botschaft und Entwurf zum RTVG: BBl, 1987, III, S. 689 ff.; Klartext, 7/1987, Nr. 5 (F.A. Zölch); Presse vom 29.9.87.
[15] Reaktionen: NZZ, 30.9.87; Badener Tagblatt, 10.11.87; U. Jaeggi (AfK), "Bundesgesetz über Radio und Fernsehen – Kompromiss mit Knacknüssen", in Zoom, 39/1987, Nr. 23, S. 2 ff. "Mediallmend": vgl. Babylon, 1/1987, Nr. 2. Zur Lage der privaten Veranstalter vgl. TA, 20.3.87 (" Vereinigung Privates Regionalfernsehen in der Schweiz"); TA, 27.3.87 (M. Ringier); vgl. auch unten, Regional-TV. Zum RTVG vgl. auch Lit. Mühlemann.
[16] Business Channel: Presse vom 9. und 10.10.87; Babylon, 1/1987, Nr. 3. Helvesat: Presse vom 5.9.87; Klartext, 7/1987, Nr. 4, S. 7 f. Bundesbeschluss: Amtl. Bull. StR, 1987, S. 118, 602 und 686; Amtl. Bull. NR, 1987, S. 1392 ff. und 1895; BBl, 1988, I, S. 67 ff.; Presse vom 19.3., 9.10., 10.10. und 19.12.87. Vgl. auch Lit. Croci.
[17] Vereine für Regionalfernsehen: TA, 20.3.87; BaZ, 12.9.87 (F.A. Zölch). Télécinéromandie: L'Hebdo, 29.1.87; Klartext, 7/1987, Nr. 2, S. 27 f. Basel: BaZ, 16.1. und 3.2.87. Bern: Klartext, 7/1987, Nr. 4, S. 8 f. Innerschweiz: Vat., NZZ, und BaZ, 3.9.87; Klartext, 7/1987, Nr. 6, S. 26 f. Ausserdem erhielt das Projekt "Winti-TV" vom Bundesrat eine Konzession für einen Versuchsbetrieb über die Winterthurer Kabelnetze (NZZ, 12.2.87).
[18] Zur RVO: vgl. SPJ, 1982, S. 160 f.; AS, 1982, S. 1149 ff. Begleitforschung: vgl. Lit. Saxer und Schanne.
[19] Verlängerung der RVO: NZZ und TA, 8.12.87. Pläne für neue Lokalradios und Werbepool: Klartext, 7/1987, Nr. 5, S. 5 ff. Urteil des Bundesgerichts: Klartext, 7/1987, Nr. 4. S. 5 f.
[20] Presse vom 5.2.87 (Jahresbericht); Presse vom 8.12.87 (Nachfolge Reck); vgl. auch Inteview mit O. Reck in Klartext, 7/1987, Nr. 4, S. 13 ff.
[21] Medienanalysen: Vgl. Lit. "Medienanalysen" und Jaeggi; NZZ, 2.5.87; Bund, 6.5.87; Presse vom 12.5.87; NZZ, 3.6.87; TW und Bund, 4.6.87; Klartext, 7/1987, Nr. 3, S. 14 f.
[22] Gebühren: Presse vom 2.7.87; NZZ, 5.9.87. Konzession: BaZ, 21.8.87; TA, 28.8.87; Presse vom 6.10.87.
[23] Personelles: Presse vom 16.4., 26.6. und 8.8.87; NZZ, 8.8.87; Zoom, 39/1987, Nr. 9, S. 1 und Nr. 16, S. 1 ; vgl. auch Interview mit A. Riva in Klartext, 7/1987, Nr. 3, S. 16 if.
[24] Forschungsprojekt "Manto": TA und Suisse, 28.2.87; vgl. Lit. Rotach u.a.. Modellgemeinden und neue Technologien: Der Staatsbürger, 1987, Nr. 2, ganzes Heft; Babylon, 1/1987, Nr. 3; TA, 2.5. und 7.5.87; Ww, 3.9. und 24.12.87. Videotex: NZZ, 14.1.87 (Expertenbefragung); BaZ und NZZ, 10.2.87; JdG und NZZ, 1.10.87; Vat., 30.12.87.
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