Mehr als vier Jahre nach der Vernehmlassung legte der Bundesrat den Entwurf für ein Datenschutzgesetz (DSG) vor. In der Zwischenzeit war der Vorentwurf von einer Expertengruppe und verwaltungsintern weiter bearbeitet und auch vereinfacht worden. Trotz den von der Wirtschaft vorgebrachten Einwänden hielt der Bundesrat an einem Einheitsgesetz fest, welches den Datenschutz sowohl im staatlichen als auch im privaten Bereich regelt. Abgesehen von einigen gemeinsamen Grundsätzen werden jedoch für die beiden Bereiche unterschiedliche Vorschriften aufgestellt.
Zu den allgemein gültigen Prinzipien zählt die – allerdings eingeschränkte – Auskunftspflicht der Datenbankinhaber gegenüber Einzelpersonen. Der Bundesrat schlägt vor, dass der Inhaber einer Datensammlung Auskunft geben muss über die Existenz, den Inhalt, den Zweck und die Weitergabe an Dritte der über eine Person vorhandenen Daten. Die Auskunft kann jedoch verweigert oder eingeschränkt werden, wenn Gesetze, Argumente des Staatsschutzes oder der Strafverfolgung gegen eine Bekanntgabe der Daten sprechen. Damit dieses Auskunftsrecht wirkungsvoll ausgeübt werden kann, soll ein Register geführt werden. Darin müssen sämtliche von Bundesstellen geführte Datensammlungen sowie diejenigen von Privaten, welche unter dem Aspekt des Datenschutzes besonders heikel sind, verzeichnet sein.
Der Entwurf stellt detaillierte Vorschriften über die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Bundesorgane auf. Dabei kann allerdings der Bundesrat für den Bereich des Staatsschutzes und der militärischen Sicherheit Ausnahmen bewilligen. Für den privaten Bereich beschränken sich die Bestimmungen demgegenüber auf eine zum Teil beispielhafte Präzisierung und Konkretisierung des Persönlichkeitsschutzes im Zivilgesetzbuch (Art. 28 – 28f ZGB).
Die Einhaltung des Gesetzes soll durch einen Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) überwacht werden. Dieser kann Abklärungen vornehmen und Empfehlungen abgeben, hat aber kein Entscheidungsrecht. Diese Kompetenz kommt laut Entwurf der ebenfalls neu zu schaffenden Eidgenössischen Datenschutzkommission zu, deren Urteile an das Bundesgericht (BGer) weitergezogen werden können.