Die Übernahme des Acquis communautaire im Zusammenhang mit dem EWR-Vertrag hätte einen Schub neuer Regelungen zugunsten der Konsumenten gebracht. Inhaltlich beschränkten sich diese Neuerungen jedoch weitgehend auf eine Verbesserung der Information der Konsumenten. Darüber hinausgehende Forderungen, wie sie in der Schweiz bisher von der Linken und von Konsumentenorganisationen erhoben worden waren, wären hingegen — mit Ausnahme der verschuldensunabhängigen Produktehaftpflicht, deren Einführung das Parlament allerdings bereits unabhängig vom EWR grundsätzlich gutgeheissen hatte — auch mit der Übernahme der EG-Richtlinien nicht erfüllt worden.
Obwohl das inländische Kartellrecht vom EWR nicht berührt worden wäre, gingen von diesem Vertrag Impulse für eine intensivere Debatte über die schweizerische Wettbewerbspolitik aus. Dabei wurde verstärkt ein Systemwechsel von der bisherigen Missbrauchsgesetzgebung zu der in der EG herrschenden Verbotsregelung mit der Möglichkeit von volkswirtschaftlich begründeten Ausnahmen gefordert. Auch der Bundesrat schien einen Systemwechsel zu favorisieren. In seinen Richtlinien zur Legislaturplanung hatte er auf jeden Fall die Vorlage eines entsprechenden Gesetzesentwurfs in Aussicht gestellt. Die von Bundesrat Delamuraz im Dezember eingesetzte Kommission zur Revision des Kartellgesetzes erhielt dann freilich einen wesentlich beschränkteren Auftrag. Der Präsident der Kartellkommission, Prof. Tercier, sprach sich ebenfalls wiederholt für einen Systemwechsel aus.