Dass die Bankenkommission (EBK) bestrebt ist, die ihr vom Bankengesetz (BankG) eingeräumten Kompetenzen weiter als bisher zu fassen, zeigte sich bei der Blockierung der auf Schweizer Konten liegenden Gelder von Marcos und Duvalier. Nach dem Ende Februar erfolgten Sturz des philippinischen Präsidenten Marcos und dessen Flucht ins amerikanische Exil hatten ihn Vertreter der neuen Regierung und der Massenmedien beschuldigt, während seiner Amtszeit illegal erworbene Vermögenswerte ins Ausland und insbesondere auch in die Schweiz transferiert zu haben. Die Bankenkommission machte die Banken auf ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit eventuell kriminell zustandegekommenen Einlagen aufmerksam und wurde daraufhin von einer Bank über einen möglicherweise bevorstehenden Vermögensabzug orientiert. Da zu diesem Zeitpunkt ein Rechtshilfegesuch der philippinischen Regierung noch nicht angekündigt war, verordnete der Bundesrat am 24. März, gestützt auf den aussenpolitischen Kompetenzartikel 1028 BV, eine vorsorgliche Blockierung der Marcos-Konten. Zwei Tage später teilte die Bankenkommission mit, dass es nicht mit der bankengesetzlichen Vorschrift der einwandfreien Geschäftsführung vereinbar wäre, vor Abklärung der Rechtslage den Transfer von Vermögenswerten der Marcos-Familie zuzulassen; sie forderte die Banken ausserdem zur Meldung allfälliger Konten auf. Als rund einen Monat später ein formelles Rechtshilfegesuch eingereicht wurde, konnte die notrechtliche Blockierung durch die im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe vorgesehene Sperrung ersetzt werden. In der Mehrzahl der Kommentare wurde das Vorgehen des Bundesrats und der Bankenkommission als notwendig für die Wahrung des Ansehens des Landes und auch des Finanzplatzes beurteilt. Namentlich die Banken zogen demgegenüber die ausreichenden rechtlichen Grundlagen für diese Entscheide in Zweifel, und sie wiesen darauf hin, dass der Bundesrat noch 1979 anlässlich des Sturzes des Schahs von Persien ein solches Vorgehen abgelehnt hatte. Im Falle des gestürzten haitischen Diktators Duvalier erübrigten sich aussergewöhnliche Schritte der Regierung und des Aufsichtsorgans. Die offizielle Ankündigung der Einreichung eines Rechtshilfegesuchs durch die neuen Behörden erlaubte dem Bundesamt für Polizeiwesen die vorsorgliche Sperrung der infrage kommenden Konten, noch bevor das eigentliche Gesuch eintraf.
- Schlagworte
- Datum
- 9. Oktober 1986
- Prozesstyp
- Gerichtsverfahren
- Akteure
- Quellen
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- AB NR, 1986, S. 126 f.
- AB NR, 1986, S. 1515 ff.
- BaZ, 20.3.86; Presse, 26.3. und 10.10.86; NZZ, 27.3., 1.4., 10.4., 16.4., 22.4., 24.4., 2.9. und 11.10.86; JdG, 2.9.86; Bund, 6.10.86; 24 Heures, 21., 22. und 28.10.86; Vr, 14.11.86.
- Bilanz, 1986, Nr. 12, S. 12 ff.
- EBK, Jahresbericht 1986, S. 25 ff.
- SBVg, Jahresbericht, 74/1985-86, S. 56 ff.
von Hans Hirter
Aktualisiert am 16.12.2024
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