Festlegung verbindlicher Grenzwerte der lärmbelastung durch Lärmschutzverordnung (LSV)

Als PDF speichern

Nach neueren Untersuchungen sind in der Schweiz etwa 30 Prozent der Bevölkerung starkem bis gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt. Weitaus die meisten Lärmbelästigungen gehen dabei vom privaten Motorfahrzeugverkehr aus. Für ein erstes Massnahmenpaket zur Lärmbekämpfung konnte im Berichtsjahr die Vernehmlassung abgeschlossen werden. Entsprechend dem im USG formulierten Lärmbekämpfungs-Konzept sollen die Lärmemissionen in erster Linie an der Quelle begrenzt werden. Das Kernstück der vorliegenden Verordnungen bildet jene über den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen (LSV). Diese regelt sowohl die vorsorgliche wie nachträgliche Begrenzung des Lärms bei Strassen, Flugplätzen, Industrieanlagen und zivilen Schiessständen. Während in Industrie und Gewerbe die bestehende Praxis durch die LSV bestätigt wird, ist entlang von Strassen und Schienen mit grossen zusätzlichen Investitionen in der Höhe von rund CHF 1.5 Mia. zu rechnen. Eine zweite Verordnung (SGV) enthält Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden, eine dritte (ELIV) befasst sich mit der Ermittlung von Lärmimmissionen und ermöglicht eine einheitliche Berechnung des Lärms. Im Vernehmlassungsverfahren begrüssten die interessierten Kreise die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen zwar mehrheitlich, kritisierten aber die zu starke Detailliertheit der Bestimmungen und wünschten einen grösseren Ermessensspielraum beim Vollzug. Darauf beschloss das BUS, die drei Entwürfe zu straffen und zu einer Verordnung zusammenzufassen.

Zur Bekämpfung der störenden und gesundheitsschädigenden Auswirkungen von übermässigem Lärm setzte der Bundesrat eine entsprechende Verordnung auf den 1. April 1987 in Kraft. Erstmals werden damit verbindliche Grenzwerte für die Lärmbelastung festgelegt. Die Lärmschutzverordnung (LSV) regelt insbesondere die Begrenzung von Aussenlärmemissionen bei neuen und bestehenden ortsfesten Anlagen. Die Kosten für Sanierungsmassnahmen in den nächsten Jahren werden auf rund CHF 2 Mia. veranschlagt, wobei für das Strassensanierungsprogramm Mittel aus dem Treibstoffzoll zur Verfügung stehen. Für bewegliche Emissionsquellen (Fahrzeuge, Baumaschinen usw.) stellt die LSV nur allgemeine Grundsätze auf; die technischen Normen werden in eigenen Bestimmungen spezifiziert. Zusätzlich schreibt die LSV Massnahmen auf der Immissionsseite wie beispielsweise Schallschutzmassnahmen an Gebäuden vor.

Die Lärmschutz-Verordnung (LSV), welche die Beschränkung des von Anlagen ausgehenden Lärms namentlich in Bauzonen regelt, trat auf den 1. April in Kraft. Für neue ortsfeste Anlagen wie Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Schiessplätze sowie Industrie- und Gewerbeanlagen wurden die Vorschriften sofort wirksam. Bei bestehenden Anlagen müssen allfällige Sanierungen, nach Dringlichkeit geordnet, innert 15 Jahren durchgeführt sein. Um einen wirksamen Vollzug der LSV zu garantieren, führte das BUS Ausbildungskurse für Behörden und private Experten durch und erarbeitete Anleitungen zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmsituation.

Die seit 1987 in Kraft stehende Lärmschutz-Verordnung (LSV) regelt die Beschränkung des von ortsfesten Anlagen (Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) ausgehenden Lärms und schreibt zusätzlich Massnahmen auf der Immissionsseite wie beispielsweise Schallschutzmassnahmen an Gebäuden vor. Der Vollzug der LSV ist weitgehend Sache der Kantone und Gemeinden, welche die notwendigen Sanierungs- und Lärmschutzmassnahmen bis zum Jahr 2002 durchgeführt haben müssen. Dies stellt sie nicht nur vor organisatorische und personelle Probleme, sondern verlangt auch den Einsatz von beträchtlichen Finanzmitteln für Sanierungsprogramme. So rechnet die Stadt Zürich allein für Lärmschutzmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrs mit Kosten von CHF 250 Mio. in den nächsten 15 Jahren.