In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1

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Zum ersten Mal seit 65 Jahren – und erst zum vierten Mal in den 101 Jahren seit Einführung der Volksinitiative – sagte der Bundesrat wieder ja zu einem ausformulierten Volksbegehren: Er unterstützte die Initiative der Schweizer Demokraten (SD), wonach der 1. August offiziell zum arbeitsfreien Bundesfeiertag erklärt werden soll. Bisher hatte sich der Bundesrat immer sehr zurückhaltend zu dieser Frage geäussert, weil er nicht in die föderalistische Ordnung eingreifen wollte. Noch 1987 war ihm der Nationalrat gefolgt und hatte eine entsprechende Einzelinitiative Ruf (sd, BE) abgelehnt. Drei Jahre später wurde ein gleiches Begehren Rufs dann vom Rat angenommen. Im Oktober 1990 doppelten die SD nach und reichten mit 102 660 Unterschriften ihr Volksbegehren ein.

In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1. August Arbeitsfreiheit bei vollem Lohn vorsieht. Der Bundesrat erachtete diesen Text als durchaus tauglich für die Ausführungsgesetzgebung. Um aber den föderalistischen Bedenken Rechnung zu tragen, schlug er vor, durch die Unterstützung der Volksinitiative den Grundsatz des arbeitsfreien Nationalfeiertags in der Verfassung zu verankern, damit sich Volk und Stände an der Urne dazu äussern können. Die vorberatende Nationalratskommission folgte der Argumentation des Bundesrates und sprach sich einstimmig — allerdings bei sechs Enthaltungen — ebenfalls für die Volksinitiative aus.

Im Gerangel um die Frage, ob der im Vorjahr von Volk und Ständen angenommene arbeitsfreie Nationalfeiertag der Lohnzahlungspflicht unterstellt werden soll, wollte sich die Landesregierung vorerst entgegen der von Bundesrat Cotti in der parlamentarischen Debatte gemachten Zusage nicht festlegen, sondern dies den Verhandlungen unter den Sozialpartnern überlassen. Arbeitgeber und Gewerbeverband wandten sich deutlich gegen eine Lohnzahlung, die nach Schätzung des BIGA knapp ein halbes Prozent der gesamten Lohnsumme ausmachen dürfte. Der SGB erachtete die zögerliche Haltung des Bundesrates hingegen als Verstoss gegen Treu und Glauben. Es sei unannehmbar, dass sich der Bundesrat nun auf diese Weise aus der Verantwortung zu schleichen suche, denn wenn die Stimmberechtigten gewusst hätten, dass die Lohnfortzahlung nicht gesichert sei, wäre der Ja-Stimmen-Anteil in der Volksabstimmung wohl nicht so hoch gewesen. Aufgrund der heftigen Reaktionen in der Bevölkerung bestimmte der Bundesrat den 1. August des Berichtsjahres in einer Übergangsverordnung zum bezahlten Feiertag. Trotz der heftigen Opposition der Wirtschaftsverbände hielt er auch in dem im Herbst vorgelegten Bundesfeiertagsgesetz an der Lohnfortzahlungspflicht fest.

In der Differenzbereinigung wollte die Mehrheit der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerates dem Antrag des Nationalrates folgen. Eine Minderheit Maissen (cvp, GR), zu der auch WAK-Präsidentin Rosmarie Simmen (cvp, SO) gehörte, beantragte hingegen, am ursprünglichen Beschluss festzuhalten. Sie argumentierte weniger mit sozialpolitischen Überlegungen als vielmehr mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Behörden gegenüber dem Stimmbürger. Parlament und Bundesrat seien im Vorfeld der Abstimmung ganz klare Verpflichtungen eingegangen; würden diese jetzt hier zurückgenommen, so werde ein weiterer Schritt in Richtung Entfremdung von Volk und "classe politique" getan. Die kleine Kammer folgte, unterstützt von Bundesrat Delamuraz, diesen staatspolitischen Überlegungen und beschloss mit 18:14 Stimmen Festhalten am ursprünglichen Beschluss.

Der Nationalrat bestand aber auch in seiner neuen Besetzung darauf, den arbeitsfreien 1. August den anderen Sonn- und Feiertagen gleichzusetzen und kein spezielles "Bundesfeiertagsgesetz" zu schaffen. Damit bleibt die Regelung der Lohnfortzahlung den Sozialpartnern überlassen. Die Kommissionsminderheit aus FDP, SVP und FP, welche für Rückweisung an den Bundesrat plädierte, machte geltend, die Wirtschaft brauche Deregulierung und nicht neue Gesetzesvorschriften; der Einbezug des Bundesfeiertags in die bisherigen Bestimmungen über die allgemeinen Sonn- und Feiertage trage dem Verfassungsauftrag genügend Rechnung. Vergeblich appellierte Bundesrat Delamuraz noch einmal daran, dass das Schweizervolk in der Volksabstimmung von 1993 klar seinen Willen bekundet habe, den 1. August zu einem ganz speziellen Feiertag zu machen. Die Beschäftigten in der Landwirtschaft und in den privaten Haushaltungen seien zudem weder in der geltenden Gesetzgebung erfasst noch gesamtarbeitsvertraglich geschützt, weshalb die Rückweisung an den Bundesrat zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden führe. Die grosse Kammer schlug die Warnung Delamuraz', es sei nicht klug, die neue Legislatur mit einer Missachtung des Volkswillens zu beginnen, in den Wind und lehnte ein eigenständiges Bundesfeiertagsgesetz mit 89 zu 79 Stimmen definitiv ab.

Als Erstrat stimmte die kleine Kammer dem Bundesfeiertagsgesetz zu, das im wesentlichen die vom Bundesrat auf den 1. Juli 1994 in Kraft gesetzte Übergangsverordnung übernimmt und damit auch die Lohnzahlungspflicht festschreibt. Obgleich dies im Vorfeld der Beratungen von Unternehmerseite heftig bestritten worden war, passierte die Vorlage dennoch deutlich mit 15:5 Stimmen.

Der Bundesrat stellte - zumindest vorderhand - den Volkswillen über den Entscheid der Legislative und verlängerte seine 1994 erlassene Verordnung über den arbeitsfreien 1. August auf unbestimmte Zeit. Damit gilt bis auf weiteres die Lohnfortzahlungspflicht, gegen welche die Arbeitgeber im Parlament erfolgreich Sturm gelaufen waren. Im Vorjahr war deshalb ein eigenständiges Bundesfeiertagsgesetz vorab am Widerstand der bürgerlichen Mehrheit des Nationalrates gescheitert.