Im März 2024 veröffentlichte der Bundesrat seine Botschaft zum «Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025». Die überproportional steigenden Ausgaben im Vergleich zu den Einnahmen würden eine Priorisierung erfordern, um die Schuldenbremse weiterhin einhalten zu können. Bereits im März 2024 wurde dazu eine Gruppe von Expertinnen und Experten zur Ausarbeitung von Massnahmen eingesetzt, um ein drohendes strukturelles Defizit von CHF 4 Mrd. zu verhindern. Deren Bericht wird im Herbst 2024 erwartet. Mit der vorliegenden Botschaft schlug der Bundesrat bereits erste Entlastungsmassnahmen vor, die eine Gesetzesänderung und somit die Zustimmung des Parlaments erforderten.
Der weitaus grösste Anteil der Entlastungsmassnahmen entfiel auf eine Reduktion des Bundesbeitrags an die Arbeitslosenversicherung (ALV) um insgesamt CHF 1.25 Mrd., vorgesehen für den Zeitraum 2025 bis 2029. In den Jahren 2025 und 2026 sollten die Beiträge jeweils um knapp CHF 600 Mio., und damit um die weitaus grössten Anteile, reduziert werden, da in diesen Jahren die Entlastungen am dringendsten seien. Der Restbetrag werde schliesslich im Jahr 2027 gekürzt werden, während für die Jahre 2028 und 2029 keine weiteren Kürzungen mehr vorgesehen seien. Da sich die ALV in einer guten finanziellen Lage befinde und über genügend Eigenkapital verfüge, habe die Reduktion keine Leistungskürzungen zur Folge. Sollte sich die finanzielle Situation ändern, würde eine Ventilklausel greifen, die sicherstellen soll, dass die ALV nicht in eine «finanzielle Schieflage» gerate, so der Bundesrat. Zusätzlich sollen mit der Revision die formalen Vorgaben der Leistungsvereinbarung zwischen Departementsvorsteherinnen bzw. -vorstehern und Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) gestrichen werden. Die jährlichen Leistungsvereinbarungen dienen zur Besprechung der Ziele und Prioritäten des nächsten Geschäftsjahres und mussten bisher unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben durchgeführt werden. Diese formalen Vorgaben sollen nun aufgehoben werden, um zur administrativen Entlastung der Bundesverwaltung und zur Erhöhung der Flexibilität im Führungsprozess beizutragen.
In der vorgängig durchgeführten Vernehmlassung zwischen Juni 2023 und Oktober 2023 hatte der Bundesrat neben der Kürzung des Bundesbeitrages an die ALV auch eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer vorgeschlagen, nicht aber die Anpassung im RVOG. Diese Massnahme waren dem Parlament bereits im Rahmen des Evaluationsberichtes zum Neuen Führungsmodell (NFB) im November 2021 vorgelegt worden. Die vorgeschlagenen Entlastungsmassnahmen wurden dabei unterschiedlich aufgefasst. Während die SVP, die FDP und die Mitte sowie die Mehrheit der teilnehmenden Kantone die temporäre Beitragskürzung an die ALV unterstützten, befürchteten die SP und die Grünen, sowie der Kanton Wallis einen Leistungsabbau und sprachen sich dagegen aus. Einigkeit herrschte hingegen bezüglich der Frage der Senkung des Kantonsanteils um 0.7 Prozentpunkte, die als Ausgleich für die erhöhten Ausgaben des Bundes durch die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen war. Sowohl die Kantone als auch alle teilnehmenden Parteien stellten sich gegen diese Kürzung des Kantonsanteils. Als Hauptargument wurde die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch den Beschluss zur Übernahme von Kantonsaufgaben und deren Kostenabwälzung auf die Kantone genannt. Aufgrund der geschlossenen negativen Rückmeldungen und weil die WBK-SR zwischenzeitlich eine neue Vorlage der familienergänzenden Kinderbetreuung mit geringerer finanzieller Belastung für den Bund entworfen hatte, verzichtete der Bundesrat in seiner Botschaft auf diese Massnahme.
Gleichzeitig mit der Botschaft beantragt der Bundesrat die Abschreibung der beiden Motionen 17.3259 und 22.4273, die beide eine Überprüfung der staatlichen Aufgaben und Leistungen forderten.
Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025 inkl. abzuschreibende Vorstösse