Im Frühling 2020 berichteten verschiedene Medien über Vorkommnisse von Gewaltanwendung durch Mitarbeitende der Bundesasylzentren gegenüber den dort untergebrachten Asylsuchenden. Auch wenn ein daraufhin vom Bund in Auftrag gegebener Untersuchungsbericht keine Hinweise auf systematische Gewalt in Bundesasylzentren nachweisen konnte, war in Einzelfällen ein Machtmissbrauch der Sicherheitskräfte gegenüber Asylsuchenden festgestellt worden. Aus diesen Gründen empfahl der Autor des Berichts Verbesserungen im Bereich des Sicherheitsregimes und des Disziplinarwesens. Während gewisse der 12 Empfehlungen des Berichts durch Anpassungen der Weisungen des SEM sowie der entsprechenden EJPD-Verordnung umgesetzt werden konnten, erforderten andere eine Änderung des Asylgesetzes.
Im Januar 2023 gab der Bundesrat eine entsprechende Änderung des Asylgesetzes betreffend Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes in die Vernehmlassung. Konkret soll im Asylgesetz ein neuer Abschnitt zu «Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen» eingeführt werden. Darin soll zum einen klar geregelt werden, in welchen Fällen das SEM zur Gewährung der Sicherheit und Ordnung polizeilichen Zwang anwenden darf. Ebenso soll neu auf Gesetzesebene spezifiziert werden, welche Art von Disziplinarmassnahmen zulässig sind sowie die Grundzüge des Disziplinarverfahrens geregelt werden. Weiter soll mit der Gesetzesänderung festgelegt werden, welche Aufgaben der Bund in den Bereichen Betreuung, Unterbringung und Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an Dritte übertragen kann. Betreffend die Übertragung von Aufgaben der Sicherheit und Ordnung hielt der Bundesrat auch fest, dass das SEM sicherstellt, dass die Angestellten der Auftragnehmenden «eine im Hinblick auf den Umgang
mit asylsuchenden Personen geeignete Ausbildung erhalten». Nicht zuletzt sollen mit der Gesetzesanpassung auch die bislang in der Verordnung festgehaltenen Bestimmungen auf Gesetzesebene gehoben werden, die es erlauben, in einem BAZ oder in einer Unterkunft am Flughafen untergebrachte Asylsuchende und ihre mitgeführten Gegenstände zu durchsuchen.
In der Vernehmlassung äusserten sich neben 44 interessierten Kreisen alle 26 Kantone, das Bundesverwaltungsgericht sowie mit der Mitte, den Grünen, der SP, EVP und SVP fünf politische Parteien. Die Mehrheit der Kantone begrüsste den Entwurf – ebenso wie die KKJPD, die KKPKS und die VKM – und brachte nur wenige Anpassungsvorschläge ein. Von den Parteien stellten sich die Mitte und die SVP vorbehaltlos hinter den Entwurf, während die übrigen drei Parteien den Entwurf im Grunde unterstützten, aber gewisse Punkte bemängelten. So wünschte sich die Grüne Partei zusätzlich spezifische Massnahmen zum Schutze der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA), und sowohl die SP als auch die EVP und die Kirchen lehnten die Zuweisung von Aufgaben an die religiöse Seelsorge durch den Bund ab, da der Bund dadurch seine religiöse Neutralität einbüssen würde. Ferner störte sich die SP grundsätzlich am Umstand, dass die Massnahmen beinahe ausnahmslos bei den Asylsuchenden und nicht bei den Mitarbeitenden der Zentren des Bundes ansetzten. In ein ähnliches Horn stiess auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe; ihrer Meinung nach orientierte sich der Entwurf zu wenig an den Bedürfnissen der Asylsuchenden. Andere Organisationen, die sich für Menschen auf der Flucht einsetzen, lehnten die Vorlage gänzlich ab, da die vorgeschlagenen Massnahmen zur Bekämpfung von systematischer Gewalt in den Bundesasylzentren nicht wirksam seien. Änderungsvorschläge wurden von links-grünen Parteien sowie Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen unter anderem bei den Durchsuchungsbestimmungen gewünscht. So verlangten sie etwa, dass Durchsuchungen nur bei volljährigen Personen und nur bei einem konkreten Verdacht erfolgen dürften. Auch bezüglich der Disziplinarmassnahmen zeigten sich die genannten Akteure kritisch, etwa weil diese auch gegen Minderjährige eingesetzt werden könnten. Auch die Möglichkeit, Asylsuchende als Disziplinarmassnahme bis zu 72 Stunden vom öffentlichen Leben in den BAZ auszuschliessen, wurde von dieser Seite als unverhältnismässig eingestuft. Widerstand regte sich entsprechend auch gegen die Möglichkeit der bis zu zweistündigen Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr; eine Massnahme, die bereits bei 15-jährigen Personen getroffen werden könnte. Nicht zuletzt wurden von diesen Vernehmlassungsteilnehmenden auch Forderungen nach einer Präzisierung der Bestimmungen zur Aufgabenübertragung an Dritte laut.
Als Reaktion auf die Vernehmlassungsantworten nahm der Bundesrat in seiner im April 2024 präsentierten Botschaft mehrere Änderungen am Vernehmlassungsentwurf vor. So konkretisierte er auf Anregung des BVGer, dass das SEM die zuständige Behörde für die Durchsuchung sei, hielt jedoch an der generellen Möglichkeit einer Durchsuchung fest. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen spezifizierte er, dass diese verhältnismässig sein müssten und dass die Interessen der Minderjährigen angemessen zu berücksichtigen seien. Ergänzend hielt er fest, dass bei Minderjährigen pädagogische Massnahmen Vorrang haben sollen. Was den bis zu 72 Stunden dauernden Ausschluss aus den allgemein zugänglichen Räumen des BAZ betrifft, präzisierte er unter anderem, dass den Betroffenen während dieser Zeit der Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung sichergestellt werden muss. Zudem konkretisierte er die Möglichkeiten des Beschwerdeverfahrens gegen die Disziplinarmassnahmen und hielt fest, dass Asylsuchende nach Eintritt in das BAZ oder in die Unterkunft am Flughafen über die Disziplinarmassnahmen sowie über die Beschwerdewege gegen die Massnahmen orientiert werden müssen. Er weitete aber den Anordnungsbereich der Disziplinarmassnahmen auch aus, indem er auf Anregung der Kantone Tessin und Freiburg das SEM im Falle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ermächtigte, solche Massnahmen auch ausserhalb der Zentren oder der Flughafenunterkunft zu ergreifen, sofern das pflichtwidrige Verhalten «in unmittelbarer Nähe der Unterkunft» geschehen sei. Schliesslich strich der Bundesrat in seiner Botschaft die im Vorentwurf noch vorgesehenen Bestimmungen zur Übertragung der Aufgaben an die religiöse Seelsorge.