Übereinkommen des Europarates über Geldwäscherei (BRG 92.068)

Der Ständerat ratfizierte auf Antrag des Bundesrats das im Vorjahr von der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über «Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten». Da das schweizerische Strafrecht zum Teil bereits weiter geht, als es das Übereinkommen verlangt, waren keine Gesetzesanpassungen erforderlich.

Als Zweitrat ratifizierte auch der Nationalrat das Übereinkommen des Europarates über die Geldwäscherei und die Einziehung von deliktisch erworbenen Vermögenswerten. Unter den in diesem Abkommen empfohlenen Massnahmen wird auch die Überwachung von verdächtigen Bankkonten erwähnt. Der Nationalrat überwies nun zwei Postulate (Po. 93.3023 und 93.3024), welche den Bundesrat einladen, die Schaffung von Rechtsgrundlagen für dieses Instrument zu prüfen.

Geldwäschereigesetz in der Vernehmlassung

Im Januar gab der Bundesrat den Vorentwurf für eine Ausweitung der Bestimmungen gegen die Geldwäscherei auf den ganzen Finanzsektor in die Vernehmlassung. Dem neuen Gesetz sollen nicht nur wie bisher Banken unterstellt sein, sondern alle im Finanzmarkt tätigen Akteure, also auch Versicherungen, PTT, Treuhänder, Anwälte und andere mit Finanzierungs- und Kreditgeschäften befasste Personen und Firmen. Vorgesehen ist eine Identifizierungspflicht für Kunden (bei Bargeschäften ab CHF 25'000) und die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe und des Zwecks der Transaktion bei Anzeichen von verdächtigen Handlungen. Bei Gewissheit oder begründetem Verdacht soll eine Meldepflicht eingeführt werden.
Die Reaktionen auf den Vorschlag des Bundesrates fielen überwiegend negativ aus. Keinen dringenden Handlungsbedarf konnten die ins Visier genommenen Treuhänder ausmachen. Für die Banken ist zwar ein solcher durchaus gegeben, die neuen Regeln würden aber ihrer Ansicht nach die bestehenden Normen konkurrenzieren und zu Ungereimtheiten führen. Die vorgesehene Meldepflicht bei verdächtigen Transaktionen lehnten sie, wie übrigens auch die FDP und die SVP, ab.

Eine internationale Expertenkommission hatte im Vorjahr die Vorkehrungen der Schweiz gegen die Geldwäscherei ins Examen genommen und war dabei, namentlich für den Bankensektor, zu einem guten Ergebnis gekommen. Wie der Bundesrat schlug auch sie vor, die Bestimmungen auch auf den Parabankensektor auszuweiten.

Der im Vorjahr heftig kritisierte Vernehmlassungsentwurf für eine Verschärfung des Gesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei wurde im Berichtsjahr von der Verwaltung überarbeitet. Die Bestimmungen über die Verhinderung der Geldwäscherei im Nichtbankensektor wurden konkretisiert und verschärft. Als Alternative zu der von den Banken bekämpften Meldepflicht im Falle eines begründeten Verdachts schlugen die Bankenkommission und die Nationalbank eine obligatorische interne Blockierung der Vermögen vor.

Grösste Geldwäschereiaffäre der Schweiz

In der bisher grössten in der Schweiz aufgedeckten Geldwäschereiaffäre beschlagnahmten die Behörden bei der Schweizerischen Bankgesellschaft rund USD 150 Mio. Die Ermittlungsbehörden vermuten, dass diese Gelder von kolumbianischen Drogenhändlern stammen. Sie wurden vor Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes (August 1990) angelegt und nachher vom verantwortlichen Bankangestellten nicht gemeldet, obwohl er nach Ansicht der Justizbehörden von ihrer illegalen Herkunft Kenntnis hatte.

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (BRG 96.055)

Am 17. Juni legte der Bundesrat die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vor. Dieses soll Lücken im zur Zeit gültigen Gesetz schliessen, indem zusätzlich zu den Banken auch andere Leistungsanbieter des Finanzsektors einbezogen werden. Damit würde ein den ganzen Finanzsektor abdeckender einheitlicher Standard der Sorgfaltspflichten geschaffen, welcher insbesondere die Identifizierungs- und Ausweispflicht für Kunden sowie die Feststellung der effektiv wirtschaftlich berechtigten Person umfasst. Als auch den Bankensektor betreffende Neuerung sieht der Entwurf zudem eine Meldepflicht für Transaktionen vor, bei denen ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei besteht. Ist eine derartige Meldung an die Behörden erfolgt, müssen die entsprechenden Vermögenswerte automatisch blockiert werden; der Kunde oder Dritte dürfen jedoch über die Meldung nicht informiert werden. Der Kritik der Banken am ursprünglichen Vernehmlassungsentwurf von 1994 wurde insofern Rechnung getragen, als die Meldepflicht (nicht aber das Melderecht) entfällt, wenn auf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verzichtet worden ist. Zur Entgegennahme der Meldungen soll gemäss Vorschlag des Bundesrates eine zentrale Stelle im Bundesamt für Polizeiwesen geschaffen werden, welche die Informationen koordiniert und sie an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.

Die Rechtskommission des Nationalrats hatte an der Vorlage wenig auszusetzen und verabschiedete sie im November einstimmig.

Das Parlament verabschiedete das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor. Als Erstrat befasste sich der Nationalrat mit dem Geschäft. Dieses war, wie bereits in der vorberatenden Kommission, gänzlich unbestritten. Als einzig erwähnenswerte materielle Änderung nahm der Rat die Strafbarkeit der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung der Meldepflicht in den Text auf. Da der Ständerat nur in einigen Details von diesen Beschlüssen abwich, konnten die Differenzen rasch ausgeräumt werden. Das neue Gesetz wurde in der Herbstsession ohne Gegenstimmen verabschiedet.

Meldungen zum neuen Geldwäschereigesetz

Seit 1998 sind neben den Banken auch die Finanzintermediäre, d.h. Personen und Firmen, die gegen Entgelt fremde Vermögenswerte annehmen oder bei der Anlage oder Übertragung helfen, dem Gesetz über die Geldwäscherei unterstellt und müssen die Herkunft der Gelder abklären und verdächtige Bewegungen melden. Bis zum 31. März 2000 mussten sie angeben, bei welcher Kontroll- und Meldestelle sie angeschlossen sind. Neben den von den Wirtschaftsbranchen nach dem Prinzip der Selbstregulierung eingerichteten Stellen schuf auch der Bund beim Finanzdepartement eine Meldestelle. Von den vermuteten 8-10'000 Finanzintermediären waren bis zum Herbst erst rund 5'500 registriert, und bei der zentralen Meldestelle des Bundes stauten sich die pendenten Anmeldungen. Um diesen Vollzugsnotstand zu beheben, stockte das EFD deren Personalbestand auf. Im weiteren liess es abklären, ob im Rahmen des Gesetzes Schwellenwerte für die Meldepflicht eingeführt werden können.

Der Vollzug des seit 1998 auf sogenannte Finanzintermediäre (Treuhänder, Anwälte etc.) ausgedehnten Geldwäschereigesetzes ergab weiterhin Probleme. Zum einen erwies sich die Kontrollstelle des Bundes als personell unterdotiert. Der Nationalrat hiess diskussionslos eine vom Bundesrat nicht bestrittene Motion Spielmann (pda, GE) für eine ausreichende Dotierung gut, und er überwies diejenigen Teile einer Motion Grobet (-, GE) in Postulatsform, welche die Ausgestaltung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei in eine verwaltungsunabhängige Instanz (analog zur Bankenkommission) und eine bessere personelle Ausstattung verlangen. Zum anderen empfahl ein Bericht der GPK-NR unter anderem die Einführung einer Bagatellfallregelung, um eine Überflutung mit Verfahren zu vermeiden. Gegen Jahresende setzte der Bundesrat eine Kommission ein, welche Vorschläge zur Schaffung einer einheitlichen Kontrollbehörde für alle Bereiche des Finanzmarkts erarbeiten soll.

Die Probleme, welche sich vor einigen Jahren beim Vollzug des revidierten Geldwäschereigesetzes (Einbezug der Finanzintermediäre) ergeben hatten, schienen weitgehend behoben zu sein. Die vom Nationalrat im Jahr 2001 überwiesene Motion für eine bessere personelle Dotierung der Kontrollstelle des Bundes wurde vom Ständerat zuerst aus formalen Gründen in ein Postulat umgewandelt und dann als erfüllt abgeschrieben.