Da auch in Zukunft Probleme mit nachrichtenlosen Konten entstehen können, machte die Bankiervereinigung (SBVg) Vorschläge für eine gesetzliche Regelung mit zusätzlichen brancheninternen Vorschriften. Auf Gesetzesebene soll eine Ablieferung an den Staat oder an eine gemeinnützige Institution nach einer nachrichtenlosen Frist von 30 bis 40 Jahren eingeführt werden. Als nachrichtenlos soll eine Anlage bereits dann gelten, wenn die Inhaber nicht mehr kontaktiert werden können. Derartige Konten sollen von den Banken weiterhin bewirtschaftet werden und alle Akten müssten über die gesetzliche Frist von zehn Jahren hinaus aufbewahrt werden.
- Schlagworte
- Datum
- 26. August 1999
- Prozesstyp
- Gesellschaftliche Debatte
- Akteure
- Quellen
-
anzeigen
- NZZ, 26.8.99
von Hans Hirter
Aktualisiert am 17.03.2025
Aktualisiert am 17.03.2025