Nachdem sich in einer Vernehmlassung fast niemand für die konkrete Umsetzung der 2003 in die Verfassung aufgenommenen allgemeinen Volksinitiative ausgesprochen hatte und sich auch die Räte nicht begeistert gezeigt hatten, beantragte die SPK des Nationalrats die Streichung dieser Verfassungsbestimmung. Der auch vom Bundesrat unterstützte Antrag hat die Rechtsform einer parlamentarischen Initiative und muss, da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, sowohl vom Parlament als auch von Volk und Ständen genehmigt werden. Der Nationalrat stimmte dem Verzicht auf die allgemeinen Volksinitiative bei einer Gegenstimme (Lustenberger, cvp, LU) zu; der Ständerat bei einer Enthaltung. Lustenberger begründete seine Opposition damit, dass er als damaliges SPK-Kommissionsmitglied an der Entstehung dieses Instruments beteiligt gewesen war und von ihm immer noch überzeugt sei.
Dossier: Ausbau der Volksrechte (Allgemeine Volksinitiative, Fakultatives Staatsvertragsreferendum) (2003)- Schlagworte
- Datum
- 19. Dezember 2008
- Prozesstyp
- Parlamentarische Initiative
- Geschäftsnr.
- 06.458
- Akteure
- Quellen
-
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- BBl, 2008, S. 2891 ff. und 2907 f. (BR); AB NR, 2008, S. 1333 ff. und 1976; AB SR, 2008, S. 838 f. und 1059; BBl, 2009, S. 13 ff.; AZ, 26.9.08.
von Hans Hirter
Aktualisiert am 24.03.2017
Aktualisiert am 24.03.2017