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Grundlagen der Staatsordnung
Föderativer Aufbau
Initiative socialiste pour une réforme du Conseil des Etats — Le développement de la coopération intercantonale rencontre des difficultés — Résistance d l'initiative populaire visant d inscrire dans la Constitution de Bâle-Campagne un article préconisant la coopération inter-cantonale en remplacement de l'article qui prévoit la réunification — L'introduction dans la Constitution bernoise d'une procédure concernant la séparation du Jura est sanctionnée par le peuple — Les élections au Grand Conseil confirment l'équilibre des forces dans le Jura — Le Conseil fédéral élargit la Commission des bons offices ; le gouvernement bernois et le Mouvement pour l'unité du Jura présentent d celle-ci deux projets d'un statut du Jura ; contact infructueux entre la Commission et la Députation jurassienne au Grand Conseil — Les séparatistes s'en tiennent d leur conception d'un processus d'autodétermination basé sur les principes ethniques — Remous autour du procès de certains «Béliers» pour leurs actions de 1968.
Beziehungen zwischen Bund und Kantone und zwischen den Kantonen
Die Kritik an einzelnen Elementen der föderativen Struktur der Eidgenossenschaft, die in einigen Stellungnahmen zur Totalrevision der Bundesverfassung zum Ausdruck gekommen war, fand 1970 neue Ansatzpunkte [1]. Im Vordergrund stand die sozialpolitische Zurückhaltung des Ständerates in verschiedenen Gesetzgebungsprozessen (Strafgesetzrevision, Kündigungsschutz im Mietrecht, Arbeitsvertragsrecht, Ergänzungsleistungen zur AHV), die mit der Untervertretung der Sozialdemokraten zusammenhing [2]. Der sozialdemokratische Parteitag übertrug deshalb die Frage einer Ständeratsreform einer Kommission und zog die Lancierung einer Volksinitiative in Betracht. In erster Linie wurde von den Kritikern die Erhöhung der Mitgliederzahl befürwortet, im weiteren eine stärkere Repräsentation der volkreichen Kantone, die Einführung der Proporzwahl oder eine Unterordnung der Ständekammer unter die Volkskammer im Differenzenbereinigungsverfahren[3]. Nach der Abstimmung über die Bundesfinanzreform, bei der das ablehnende Ständemehr ein annehmendes Stimmenmehr wirkungslos machte, wurde von sozialdemokratischer Seite auch verlangt, dass das Erfordernis einer Mehrheit der Kantone für Verfassungsänderungen aufgehoben werde [4].
Die Entwicklung der interkantonalen Zusammenarbeit als Alternative zur Zentralisierung durch den Bund konnte weiterhin nur begrenzt Fortschritte verzeichnen. Wohl gelang den kantonalen Regierungen der Abschluss eines Schulkoordinationskonkordats, aber Widerstände in den Kantonsparlamenten und in der Bürgerschaft der Kantone liessen erkennen, wie schwierig es ist, auf dem Weg des kooperativen Föderalismus mehr als technische Probleme zu lösen [5]. Als Rückschlag für die interkantonale Zusammenarbeit wurde von einzelnen Stimmen das Scheitern des Projekts einer Interkantonalen Mobilen Polizei gewertet [6]. Wenn so auf der einen Seite die Kompliziertheit des Entscheidungsprozesses deutlicher wurde, so fehlte es auf der andern nicht an Warnungen vor der Gefahr, dass das Konkordat die demokratische Kontrolle erschwere, da Parlament und Referendum von den Konkordatsorganen noch leichter überspielt werden könnten als von Regierung und Verwaltung [7]. Die Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit begnügte sich deshalb nicht damit, den Konkordatsweg als Mittel des kooperativen Föderalismus zu empfehlen, sondern sie unternahm auch Studien über die Frage, ob die Schweiz in andere Gebietskörperschaften (Regionen, Grosskantone) gegliedert werden könnte und sollte [8]. Einen Ausbau des Konkordatswesens durch Einschaltung des Bundes und eine Ermächtigung des Bundes zur Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten empfahl Nationalrat Chevallaz (rad., VD) in einem parlamentarischen Vorstoss [9].
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Territoriale Fragen
In der Frage der beiden Basel wurde nun der Weg des kooperativen Föderalismus zu beschreiten versucht, obwohl die Anhänger einer Kantonsverschmelzung noch einige Rückzugsgefechte lieferten. In Baselland kam rasch eine Volksinitiative zustande, die eine Streichung der Wiedervereinigungsartikel aus der Kantonsverfassung und ihre Ersetzung durch eine Verpflichtung der Behörden zur Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen, insbesondere mit Baselstadt, verlangte [10]. Befürworter dieser « Partnerschaftsinitiative » sprachen von einer Angleichung der Gesetze beider Halbkantone mit regionaler Tragweite, von der Schaffung interkantonaler Zweckverbände sowie von gemeinsamen Sitzungen der beiden Regierungen bzw. der entsprechenden Parlamentskommissionen in Stadt und Landschaft [11]. Gegen die Initiative erhoben indessen Wiedervereinigungsfreunde aus beiden Halbkantonen Beschwerde beim Bundesgericht, wobei sie vor allem geltend machten, dass das in beiden Kantonsverfassungen verankerte Wiedervereinigungsverfahren, das noch die Wahl eines zweiten Verfassungsrats vorsah, von den Baselbietern nicht einseitig abgebrochen werden dürfe [12]. Das Bundesgericht erkannte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, was die basellandschaftliche Regierung zwang, die bereits angesetzte Abstimmung über die Partnerschaftsinitiative zu vertagen und gemeinsam mit Baselstadt einen Termin für die Wahl eines neuen Verfassungsrats festzulegen [13]. Nachdem sich die Regierung von Baselland für, diejenige von Baselstadt jedoch gegen die umstrittene Initiative eingesetzt hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde im Dezember ab und gab den Weg für eine kooperative Lösung frei [14]. Eine gewisse Verstimmung der Stadtbasler über die Verwerfung der gemeinsamen Verfassung durch die Baselbieter im Dezember 1969 kam darin zum Ausdruck, dass im April ein baselstädtischer Beitrag an die Sanierung der Birseckbahn vom Volk kräftig verworfen wurde [15] und im Herbst ein Komitee zum Schutze der Steuerzahler eine Initiative einreichte, die von den ausserkantonalen Benützern der Infrastrukturleistungen des Stadtkantons volle Kostendeckung verlangte [16].
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In der Jurafrage wurde zunächst der von den bernischen Behörden vorbereitete entscheidende Schritt zum Selbstbestimmungsrecht durch das Volk sanktioniert. Mit einer Mehrheit von 86 % nahmen die Stimmbürger am 1. März den Verfassungszusatz an, der ein Verfahren für die Kantonstrennung festsetzte. Das Fehlen jeder organisierten Opposition ermöglichte eine gleichmässige Zustimmung in allen Amtsbezirken. Unterschiedlich war allerdings die Stimmbeteiligung; sie hielt sich im alten Kantonsteil trotz dem persönlichen Einsatz der Regierungsräte Jaberg und Bauder unter 35 %, im Jura dagegen über 60 % und liess auf eine gewisse Resignation Deutsch-Berns schliessen [17]. Einen Test für die Stärke der verschiedenen Tendenzen im Jura bildete die besondere Abstimmung über die Möglichkeit einer Einführung der brieflichen Stimmabgabe. Diese war als Mittel zur Wahrung der Abstimmungsfreiheit gedacht, wurde aber vom Rassemblement jurassien (RJ) als Werkzeug für den Stimmenfang gedeutet und abgelehnt, wobei ihm die Christlichsozialen und ein Teil der Sozialisten Gefolgschaft leisteten; das Mouvement pour l'unité du Jura (MUJ) gab die Stimme frei. Mit Ausnahme von Courtelary verwarfen alle französischsprachigen Amtsbezirke diese zweite Vorlage, während sie im alten Kantonsteil mit starken Mehrheiten angenommen wurde [18].
Gelegenheit zu einem neuen Kräftemessen boten die Grossratswahlen Anfang Mai. Wie 1966 überlagerte der Gegensatz zwischen Separatisten, Antiseparatisten und Dritter Kraft denjenigen zwischen den Parteien und veranlasste in mehreren Amtsbezirken Listenverbindungen. zwischen Liberalradikalen und BGB einerseits und zwischen Christlichsozialen, unabhängigen Christlichsozialen und dissidenten Liberalradikalen anderseits. Wiederum richtete das RJ seinen Kampf speziell gegen die BGB, und es empfahl, bei den gleichzeitigen Regierungsratswahlen leer einzulegen [19]. Das Ergebnis wurde von beiden Seiten als Erfolg gewertet; praktisch bestätigte es das bisherige Gleichgewicht der Kräfte in der jurassischen Grossratsdeputation. Die Wahl von drei Mitgliedern der separatistischen Jugendorganisation «Bélier» (anstelle eines einzigen wie bisher) sowie die Rückeroberung des 1966 im Amtsbezirk Delsberg verlorenen Sitzes durch die BGB deuteten auf eine verstärkte Polarisierung hin [20].
Für die Anwendung des in der Abstimmung vom 1. März sanktionierten Kantonstrennungsverfahrens waren im Verfassungszusatz selbst zwei Voraussetzungen genannt worden : die Gewährung der eidgenössischen Garantie für die neuen Bestimmungen und die Beschlussfassung des Grossen Rates über einen Bericht des Regierungsrates zum vorgesehenen Autonomiestatut für den Jura. Die eidgenössische Garantie wurde im Oktober von beiden Räten oppositionslos erteilt; im Nationalrat warnte allerdings der Separatist Wilhelm (k.-chr.) vor einem Ausschluss der Ausgewanderten und einer Mitwirkung der Zugezogenen an den Abstimmungen, während sein waadtländischer Fraktionskollege Mugny sich gegen eine Teilung des Juras wandte [21]. Die Ausarbeitung eines Jurastatuts wurde von der bernischen Regierung an die Hand genommen; bereits im Mai meldeten welsche Zeitungen die Fertigstellung eines Entwurfs, der zunächst an die Kommission der Guten Dienste ging [22]. Diese hatte allerdings durch die Wahl P. Grabers in den Bundesrat eines ihrer Mitglieder verloren. Nach Besprechungen mit der bernischen Regierung füllte der Bundesrat am 1. Juli die Lücke durch den sozialistischen Neuenburger Nationalrat Sandoz und erweiterte zugleich die Kommission durch einen Vertreter der italienischen und rätoromanischen Schweiz, den Bündner R. Bezzola, ehemals Professor für italienische Literatur in Zürich, so dass sie nun fünf « Weise » zählte [23]. Dadurch, dass die Landesregierung im Unterschied zum Vorgehen bei der Einsetzung der Kommission im Jahre 1968 diesmal selber die Ernennungen vornahm (und nicht mehr die bernische Kantonsregierung), und dass sie die von der Kommission in ihrem ersten Bericht in Anspruch genommene Vermittlungsaufgabe bestätigte, kam sie vor allem den Wünschen der Dritten Kraft entgegen. Auf separatistischer Seite beharrte man dagegen auf dem Vermittlungsplan, der im Dezember 1969 im Bundeshaus überreicht worden war und nur eine Vereinbarung über das Selbstbestimmungsverfahren betraf; dieser Plan war vom Bundesrat unter Hinweis auf die Zustimmung des RJ zur bernischen Juravorlage als überholt bezeichnet worden [24]. Immerhin nahm des RJ davon Kenntnis, dass die Kommission der Guten Dienste nun eine Vermittlerrolle spiele; es beanstandete aber weiterhin die Mitwirkung eines Berners (alt Bundesrat Wahlens) in der Kommission [25]. Das MUJ beeilte sich, den « Fünf Weisen » seinerseits einen Entwurf zu einem Jurastatut vorzulegen. Dieser empfahl die Wahl der jurassischen Regierungsräte, Nationalräte und Ständeräte durch die Jurassier allein, die Bestellung eines jurassischen Rates mit Entscheidungs- und Beratungskompetenzen, die Einrichtung eines jurassischen Verwaltungszentrums, das Erfordernis einer doppelten Mehrheit in beiden Kantonsteilen bei Abstimmungen über Verfassungsänderungen, die das Jurastatut betreffen, sowie die Hissung der Jurafahne bei allen wichtigen kantonalen Anlässen [26]. Die Vorschläge des MUJ entsprachen also weitgehend den Anregungen der Kommission der Guten Dienste von 1969 und enthielten im übrigen Elemente aus der Stellungnahme der jurassischen Christlichsozialen von 1967 [27].
Die « Fünf Weisen » suchten vorerst den Kontakt mit der Jurassischen Deputation des bernischen Grossen Rates, um zwischen den verschiedenen Richtungen im Jura ein Gespräch in Gang zu bringen. Der Kontakt fand Ende September statt, verlief jedoch erfolglos, da einerseits fast alle Separatisten dem Treffen fernblieben und anderseits Kommissionspräsident Petitpierre sich weigerte, der Deputation den provisorischen Statutenentwurf der Berner Regierung bekanntzugeben; die Kommission zog es vor, dem bernischen Regierungsrat eine eingehendere Stellungnahme zum Autonomiestatut zu unterbreiten, bevor dieser sich mit bestimmten Vorschlägen in der Öffentlichkeit zu exponieren hatte [28]. Bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahme wandten sich die « Fünf Weisen » nun an die einzelnen Lager. Im November fanden Aussprachen mit dem MUJ und der UPJ statt; das RJ lehnte jedoch die Einladung ab und begründete dies damit, dass die Auftraggeber der Kommission die Durchführung eines Prozesses gegen Mitglieder des « Bélier », die 1968 die Delsberger Präfektur besetzt hatten und in den Nationalratssaal eingedrungen waren, unterstützten [29].
Während sich somit die Vertreter der Dritten Kraft und — in einer eher defensiven Haltung — die Antiseparatisten [30] an der Suche nach einer Lösung im Rahmen des Kantons Bern beteiligten, beharrten die Separatisten auf ihrer Forderung nach einem Selbstbestimmungsverfahren nach ethnischen Prinzipien und zeigten sich im übrigen bestrebt, durch verschiedene Aktionen die öffentliche Aufmerksamkeit wachzuhalten. Am Fest des jurassischen Volkes im September gab R. Béguelin Ergebnisse aus einem Gutachten des österreichischen Juristen und Minderheitenspezialisten Th. Veiter bekannt, das die ethnischen Thesen des RJ im wesentlichen stützte: es sprach sich dafür aus, dass ein Selbstbestimmungsplebiszit nur in den sechs französischsprachigen Amtsbezirken durchgeführt, dass aus dem deutschen Sprachgebiet Zugewanderte davon ausgeschlossen und Nachkommen von Deutschsprachigen erst 90 Jahre nach der Einwanderung zugelassen, und dass umgekehrt auswärtige Jurassier noch drei Generationen lang als teilnahmeberechtigt anerkannt würden; dabei berief es sich auf die Minderheitengesetzgebung anderer europäischer Staaten [31]. Grosses Gewicht legten separatistische Führer auf die politische Auswertung des Gerichtsverfahrens gegen die Aktivisten des «Bélier» [32]. Während die Besetzung der Delsberger Präfektur von den bernischen Gerichtsbehörden geahndet wurde, hatte der Bundesrat schon 1969 verfügt, dass das Eindringen in den Nationalratssaal von der Bundesjustiz zu verfolgen sei; nachträglich hatte er dieser auch den Delsberger Streich zugewiesen, soweit es sich um Teilnehmer an beiden Aktionen handelte [33]. Das Bundesstrafgericht entschied sich jedoch für die Durchführung getrennter Verfahren: eines ersten gegen Angeklagte, die sich an beiden Unternehmungen, und eines zweiten gegen solche, die sich nur am Auftritt im Bundeshaus beteiligt hatten; ausserdem lehnte es von den zahlreichen, z.T. prominenten Zeugen, welche die Verteidigung namentlich zur Erläuterung der politischen Beweggründe beantragt hatte, die meisten ab. Die Verteidiger, unter denen sich ein Nationalrat und weitere Politiker aus verschiedenen Kantonen befanden, beschwerten sich bei der Bundesversammlung über das Vorgehen des Gerichts, das dem politischen Charakter der Delikte nicht Rechnung trage, und als die Räte eine Intervention ablehnten, legten sie, wie sie es schon angedroht hatten, ihr Amt nieder. Das RJ kündigte darauf eine Protestkundgebung vor dem Bundesgerichtsgebäude in Lausanne an; da vertagte das Gericht den Prozess [34]. Die Handlungsweise der Verteidiger wurde vom Schweizerischen Anwaltsverband missbilligt; die Beanstandung der gerichtlichen Massnahmen fand jedoch insbesondere in der welschen Presse, gerade auch in Kreisen, die vor einer Überbewertung der « Bélier »-Aktionen warnten, Unterstützung [35]. Von separatistischer Seite wurde im übrigen weiterhin Verständnis für gewaltsame Methoden bekundet: In ausländischen Zeitungen spielten R. Béguelin und P. Grimm, seit dem Januar Leiter des « Bélier », mit dem Gedanken von Entführungen nach dem Beispiel der französisch-kanadischen Terroristen [36]. Die Ankündigung eines Kongresses der französischsprachigen Minderheiten, den der Generalsekretär des RJ im Frühjahr 1971 in Genf durchführen wollte, gab zur Deutung Anlass, die separatistische Bewegung versuche sich eine Institution zu schaffen, mit deren Hilfe internationale Organisationen zur Intervention aufgerufen werden könnten [37].
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[1] Vgl. SPJ, 1969, S. 28.
[2] Vgl. oben, S. 18 f., und unten, S. 119, 136 f. u. 140.
[3] JdG, 73, 31.3.70; Tw, 170, 24.7.70; PS, 200, 2.9.70; TA W, 42, 20.10.70. Zum Parteitag der SPS vgl. unten, S. 188, zur Proporzwahl oben, S. 23.
[4] Vgl. unten, S. 86.
[5] Vgl. unten, S. 148 f.
[6] NZZ, 575, 10.12.70; JdG, 291, 14.12.70. Vgl. oben, S. 17 f.
[7] Vgl. HANS STADLER, « Konkordate: Trugbilder oder Weg in die Zukunft? », in Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit, Das Schweizerische Konkordat, 1970, S. 45 ff., ferner NZ, 180, 21.4.70; Lb, 91, 22.4.70; BN, 170, 25./26.4.70.
[8] Vgl. Modellkonkordate in Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit, Das Schweizerische Konkordat, 1970, S. 37 ff., sowie Bildung von Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit einer Umfrage « Die Zukunft der Kantone » (NZZ, 231, 22.5.70; 557, 30.11.70).
[9] Motion Chevallaz, eingereicht am 15.12.70 (Verhandl. B.vers., 1970, IV, S. 21; TLM, 361, 27.12.70).
[10] NZ, 21, 14.1.70; NZZ (sda), 100, 2.3.70. Die Initiative erhielt 23 814 gültige Unterschriften (NZZ, sda, 163, 10.4.70).
[11] NZ, 194, 29.4.70; vgl. auch BN, 109, 14./15.3.70; 113, 17.3.70.
[12] NZ, 176, 19.4.70.
[13] NZ, 202, 6.5.70; NZZ (sda), 251, 3.6.70. Als Wahltag wurde der 6.6.71 bestimmt.
[14] NZ, 212, 13.5.70; BN, 290, 15.7.70; 519, 9.12.70. Der 1969 mit Baselstadt abgeschlossene Vertrag über eine gemeinsame Organisation der Regionalplanung wurde schon im Mai 1970 auch vom Baselbieter Landrat genehmigt (BN, 216, 29.5.70; vgl. SPJ. 1969, S. 108).
[15] Abstimmung vom 26.4.: Verwerfung mit 27 675 : 9399 Stimmen (BN, 171, 27.4.70). Vgl. auch BN, 14, 12.1.70.
[16] BN, 14, 12.1.70; 523, 11.12.70; Tw, 10, 14.1.70.
[17] Annahme mit 90 396 : 14 086 Stimmen (Bund, 50, 2.3.70; TLM, 61, 2.3.70; GdL, 50, 2.3.70; Jura libre, 1000, 4.3.70). Vgl. auch TLM, 57, 26.2.70, und SPJ, 1969, S. 30 ff.
[18] Annahme mit 73 441: 29 527 Stimmen. Vgl. dazu noch Jura libre, 997, 11.2.70; TLM, 59, 28.2.70; GdL, 47, 26.2.70. Für die Vorlage nahmen im Jura nur die Liberalradikalen und die BGB Stellung.
[19] PS, 88, 20.4.70; NZZ, 181, 21.4.70; 198, 30.4.70; NZ, 184, 23.4.70; Jura libre, 1008, 29.4.70. Vgl. SPJ, 1966, S. 17 f.
[20] Nach der häufigsten Zählweise stellten die 6 französischsprachigen Amtsbezirke vor wie nach den Wahlen 12 Separatisten, 10 Antiseparatisten und 6 Vertreter der Dritten Kraft. Diese verteilten sich im neuen Grossen Rat folgendermassen auf Amtsbezirke und Parteien: Separatisten: 3 Christlichsoziale und 1 Liberalradikaler in Pruntrut; 1 Chr.soz., 1 unabhängiger Chr.soz., 1 Lib.rad. und 1 Sozialist in Delsberg; 1 Chr.soz., 1 dissidenter Lib.rad. und 1 Soz. in Moutier; 1 Chr.soz. in Courtelary. — Antiseparatisten: 1 Lib.rad. in Pruntrut; 1 BGB in Delsberg; 2 BGB in Moutier; 2 BGB, 2 Soz. und 1 Lib.rad. in Courtelary; 1 BGB in Neuenstadt. — Dritte Kraft: 1 Lib.rad. in Pruntrut; 1 Chr.soz. und 1 Lib.rad. in den Freibergen; 1 Lib.rad. und 1 Soz. in Moutier; 1 Lib.rad. in Neuenstadt. Der jurassischen Grossratsdeputation gehören noch die drei Vertreter von Laufen und sechs französischsprachige Vertreter von Biel an, deren Richtung schwieriger festzustellen ist. Vgl. Bund, 106, 10.5.70, ferner TLM, 122, 2.5.70; 124, 4.5.70; NZZ, 204, 5.5.70; GdL, 103, 5.5.70; 104, 6.5.70; 106, 9./10.5.70; Jura libre, 1009, 6.5.70; Lib:, 180, 9./10.5.70; Bund, 262, 9.11.70.
[21] BBl, 1970, II, S. 549 ff.; JdG. 232, 6.10.70; Tw, 233, 6.10.70; NZZ, 464, 6.10.70 (NR); 467, 8.10.70 (StR).
[22] TLM, 128, 8.5.70; JdG. 110, 14.5.70.
[23] JdG, 151, 2.7.70; vgl. auch NZZ (sda), 258, 8.6:70; JdG, 150, 1.7.70.
[24] TLM, 183, 2.7.70; Jura libre, 1018, 8.7.70; vgl. dazu SPJ, 1968, S. 19; 1969, S. 31 u. 33.
[25] Jura libre, 1026, 23.9.70.
[26] TLM, 192, 11.7.70; vgl. dazu das im November veröffentlichte Manifest des MUJ (Jura libre, 1036, 2.12.70).
[27] Vgl. SPJ, 1969, S. 30; 1968, S. 18; ferner Kommission der 24, Bericht zur Jurafrage, Biel 1968, S. 129 ff.
[28] TLM, 195, 14.7.70; 249, 6.9.70; 274, 1.10.70; GdL, 229, 1.10.70; BN (sda), 412, 1.10.70; BN, 414, 2.10.70. Die Fernbleibenden begründeten ihr Verhalten u. a. damit, dass der Deputation der bernische Statutentwurf nicht unterbreitet worden sei (Jura libre, 1027, 30.9.70).
[29] Jura libre, 1034, 18.11.70; JdG (sda), 277, 27.11.70. Vgl. dazu SPJ, 1968, S. 20, sowie unten, S. 29.
[30] An der Delegiertenversammlung des UPJ im Oktober wurde namentlich gegen eine Trennung des Juras von Biel Stellung genommen (PS, 245, 26.10.70).
[31] Jura libre, 1025, 16.9.70; 1026, 23.9.70; 1027, 30.9.70; 1035, 25.11.70.
[32] Vgl. insbesondere Erklärung des « Bélier » in Jura libre, 1029, 14.10.70.
[33] Gesch.ber., 1969, S. 102 f. Das Amtsgericht Delsberg verhängte im März Bussen über 21 Angeklagte (TdG, 67, 20.3.70).
[34] TdG, 230, 2.10.70; 233, 6.10.70; Lib., 3, 3./4.10.70; TLM, 279, 6.10.70; 289, 16.10.70; JdG, 232, 6.10.70; 236, 10./11.10.70; Bund, 234, 7.10.70; Jura libre, 1029, 14.10.70.
[35] JdG, 232, 6.10.70; PS, 235, 14.10.70; NZ, 481, 19.10.70. Zur Erklärung des Anwaltsverbandes vgl. TdG, 246, 21.10.70.
[36] R. Béguelin in Le Monde, 27./28.12.70; P. Grimm in der belgischen Wochenzeitung Spécial, 4.11.70; vgl. auch R. Schaffter in Jura libre. 1030, 21.10.70. Zur Ernennung Grimms vgl. TLM, 30, 30.1.70.
[37] TdG, 271, 19.11.70; 276, 25.11.70.
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