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Infrastruktur und Lebensraum
Erhaltung der Umwelt
Forte opposition à l'avant-projet d'une loi fédérale sur l'environnement — Objections d'inspiration fédéraliste et intérêts économiques prolongent les délibérations concernant le nouvel article constitutionnel sur le droit des eaux — Les difficultés financières de la Confédération contrarient un subventionnement suffisant de la protection des eaux; le Conseil fédéral assouplit les prescriptions relatives aux régions de montagne — Démarches pour une amélioration des méthodes d'épuration des eaux — Bâle se voit contrainte à construire une station d'épuration sur son propre sol — Discussions sur les décharges publiques — Nouveaux efforts pour combattre le bruit et la pollution de l'air — Succès de diverses démarches dans le secteur de la protection de la nature et des sites — Mise en garde contre les méfaits d'une extension des terres en friche — Ouverture de l'Année européenne du patrimoine architectural.
Umweltpolitik
Obwohl die Erhaltung der Umwelt in weitesten Kreisen als eine dringliche Aufgabe anerkannt wird, scheinen sich ihrer Verwirklichung wachsende Hindernisse entgegenzustellen. Die ,Vorarbeiten zum Umweltschutzgesetz und die Schwierigkeiten beim Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen machten deutlich, dass unter dem Druck der gewandelten Wirtschaftslage weite Kreise nicht mehr bereit oder gar nicht mehr in der Lage sind, die weitgehenden Konsequenzen eines umfassenden Umweltschutzes zu tragen. Die Einmütigkeit in Grundsätzlichen, die 1971 in einem überwältigenden Mehr für die Aufnahme des Umweltschutzartikels 24 septies in die Verfassung zum Ausdruck gekommen war [1], hat angesichts der tiefgreifenden Einschränkungen, welche eine wirkungsvolle Umsetzung der Verfassungsbestimmungen in die Praxis mit sich bringt, einem mühsamen Ringen um Einzelheiten Platz gemacht.
Das EDI eröffnete im Juni das Vernehmlassungsverfahren zu einem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über den Umweltschutz. Der Entwurf trug im wesentlichen den Charakter eines Rahmenerlasses und entsprach nach den Worten eines seiner Schöpfer, Prof. L. Schürmanns, der Konzeption einer weitausholenden, den Inhalt des Verfassungsartikels voll ausschöpfenden Gesetzgebung [2]. Er stiess mehrheitlich auf Skepsis und Kritik. Die lange Liste von Einwänden resümierte ein Kommentator wie folgt : « Zu ambitiöse Zielsetzung und gesetzgeberischer Perfektionismus, zu viele Details bei mangelnder Klarheit über manche Grundsätze, Ungewissheit über die Tragweite, unerwünschte Kompetenzdelegation an die Bundesexekutive und damit Missachtung des föderalistischen Staatsaufbaus, Überforderung der öffentlichen Hand und der Wirtschaft in finanzieller und personeller Hinsicht, Vollzugsschwierigkeiten, ungenügende Abstimmung auf bestehende eidgenössische und kantonale Gesetze, Unklarheiten bezüglich der Verfassungsmässigkeit einzelner Bestimmungen » ; der Kommentar bezweifelte jedoch, dass die tieferen Gründe für die Opposition allein in den Mängeln des Entwurfs lägen [3]. Lediglich die meisten Umweltschutzorganisationen begrüssten den Text eindeutig. Sie brachten allerdings weitere Postulate zur wirksameren und zwingenderen Gestaltung des Gesetzes vor. Für den Fall, dass das Verfahren zum Stillstand käme oder der Bundesrat dem Parlament nur einen verwässerten Gesetzesentwurf überwiese, behielt sich der WWF Schweiz (World Wildlife Fund) eine neue Verfassungsinitiative mit präziserer Aufgabenstellung vor [4].
Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes verstärkte sich. Der Ministerrat der OECD legte eine Grundsatzerklärung über die Umweltpolitik und ein eingehendes Aktionsprogramm vor. Die Erklärung bestätigte insbesondere den von der Organisation bereits vorher anerkannten Verursachergrundsatz, der den Urheber von Verunreinigungen verpflichtet, die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten zu tragen. Die Schweiz war bei den Beratungen durch Bundesrat Hürlimann vertreten [5]. Zahlreiche europäische Umweltschutzverbände vereinigten sich in Strassburg zu einer « Aktion Umweltschutz Europa » und veröffentlichten eine europäische Umweltschutzcharta [6].
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Gewässerschutz
Bei der Revision der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bewirtschaftung und den Schutz des Wassers entfernte sich der Ständerat noch weiter vom Regierungsentwurf als der Nationalrat. Dabei kamen nicht nur föderalistische Gesichtspunkte, sondern auch wirtschaftliche Interessen zur Geltung. So ordnete die Kleine Kammer die Erhaltung des Wassers der « zweckmässigen Nutzung » desselben unter und legte besonderes Gewicht auf die « Einheit der Wasserwirtschaft » ; einen Vorrang der Trinkwasserversorgung lehnte sie ab. Für einen Teil der im Entwurf genannten Aufgaben erkannte sie dem Bund — nach dem Beispiel der bisherigen Fassung des Artikels 24 bis — nur eine Befugnis zur Grundsatz-, nicht zur Detailgesetzgebung zu ; auch verstärkte sie das Mitspracherecht der Kantone bei internationalen und interkantonalen Regelungen. Die energiewirtschaftlichen Bestimmungen des bisherigen Artikels 24 bis schied sie ähnlich wie der Bundesrat als neuen Artikel 24 quater aus und schob eine Stellungnahme zur Motion des Nationalrats, welche die Ausarbeitung eines umfassenden Energiewirtschaftsartikels forderte, noch auf. Die Differenzenbereinigung kam bis zum Jahresende nicht zum Abschluss. Die Volkskammer gab in den meisten Punkten nach, doch beharrte sie darauf, dass die Sorge um die Erhaltung des Wassers dem Nutzungsinteresse gegenüber nicht hintangestellt werde [7].
Im Gewässerschutz verursachte die ungünstige Finanzlage des Bundes ernsthafte Vollzugsschwierigkeiten. Durch das 1972 in Kraft getretene neue Gesetz, das die Kantone zur Verwirklichung der geforderten Massnahmen innert zehn Jahren verpflichtet und die Bundessubventionen erhöht hatte, war die Erstellung von Abwasserreinigungsanlagen beschleunigt worden. Die Bestimmung, dass Bauten ohne Kanalisationsanschluss nur in Ausnahmefällen errichtet werden dürfen, drängte manche Gemeinde, die ihre Weiterentwicklung sichern wollte, noch zu besonderer Eile. Nun erklärte man von seiten des Bundes, dass es unmöglich sei, allen eingereichten Beitragsgesuchen fristgerecht zu entsprechen, und dass bis 1982 nur die wichtigen Verunreinigungsquellen behoben werden könnten. In den Kantonen und Gemeinden, denen die Mittel zur Finanzierung der in Angriff genommenen Projekte fehlten, entstand darauf erhebliche Unruhe. Diese kam in verschiedenen Protesten und Eingaben sowie in parlamentarischen Vorstössen zum Ausdruck. Die Einführung einer Sonderabgabe für den Gewässerschutz, die ein Postulat Akeret (svp, ZH) anregte, liess der Bundesrat prüfen ; die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem allgemeinen Haushalt lehnte er jedoch ab [8]. Anderseits kam er den Bedürfnissen der Berg- und Hügelregion nach einer weniger strengen Regelung für Baubewilligungen ausserhalb des Kanalisationsgebiets entgegen, indem er durch eine Änderung der Vollzugsverordnung eine flexiblere Praxis ermöglichte [9].
Neuere Untersuchungen ermittelten eine konstante Zunahme des Phosphatgehalts (Überdüngung) und einen Abbau des Sauerstoffs in einem Grossteil der schweizerischen Seen. Die Forscher stellten fest, dass die Phosphate den Gewässern nicht nur zugeführt werden, sondern sich in ihnen gewissermassen noch selbst vermehren, so dass es in Zukunft nicht mehr genügen wird, die Zufuhr von solchen Stoffen durch die Abwasserreinigung zu unterbinden [10]. Die Fachleute betonten ferner, dass mit den bisherigen Klärmethoden (mechanische und biologische Stufe) die nicht von Lebewesen stammenden Verschmutzungsstoffe nicht ausgeschieden werden können, was die Einführung neuer Verfahren (physikalisch-chemische Methode) erfordere [11]. Das Eidg. Amt für Umweltschutz unterbreitete den interessierten Kreisen einen Verordungsentwurf zur Vernehmlassung, der Vorschriften darüber enthielt, wieweit Abwässer bereits vor ihrer Zuleitung in eine öffentliche Kläranlage von gewissen Stoffen befreit werden müssten. Zugleich lud das EDI die Kantone ein, bis zum Erlass verbindlicher Bestimmungen alle Oberflächengewässer einer systematischen qualitativen Überwachung zu unterziehen [12].
Ende 1974 standen 583 (Ende 1973 : 540) Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb ; 66 % (58,5 %) der Bevölkerung können an diese angeschlossen werden. Der tatsächlich angeschlossene Bevölkerungsanteil wurde auf 50 % (45 %) geschätzt. Das Eidg. Amt für Umweltschutz gab bekannt, dass die Kantone ihm vom 1. Januar 1970 bis zum 15. März 1973 insgesamt 2080 Strafurteile gemeldet hatten, die aufgrund des Gewässerschutzgesetzes ergangen waren. Die höchste Busse (8000 Fr.) hatte der Direktor eines chemischen Unternehmens wegen vorsätzlicher Ableitung giftiger Abwasser erhalten, die niedrigste (5 Fr.) ein Werkmeister, der ein mit Taubenkot beschmutztes Brett in die Aare geworfen hatte [13].
Basels grenzüberschreitende Kläranlagenprojekte scheiterten endgültig. Nachdem sich 1973 die Verhandlungen um ein Reinigungswerk auf deutschem Gebiet zerschlagen hatten, musste im Frühjahr 1974 auch das Vorhaben einer linksrheinischen Anlage im Elsass aufgegeben werden. Wenige Monate später wurde ein Projekt für eine Kläranlage auf städtischem Boden vorgestellt, das bis zum Stichjahr 1982 verwirklicht werden soll [14]. Die jahrelangen Auseinandersetzungen um den Bau eines Stollens, der Bodenseewasser zur « Auffrischung » des Neckars hätte ableiten sollen, führten zu einem negativen Entscheid : die internationale Bodenseekonferenz als Konsultativorgan der an den See angrenzenden deutschen, schweizerischen und österreichischen Gliedstaaten lehnte eine solche Wasserentnahme einstimmig ab [15].
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Abfall
Die Abfälle werden trotz weitgehender Verbrennung noch jährlich in grossen Mengen abgelagert. Standort, Planung und Betrieb von Grossdeponien fanden deshalb besondere Aufmerksamkeit [16]. Der Kanton Bern stellte der Basler Chemie in der Deponie Mühleberg ein Areal zur Verfügung, das in den nächsten Jahren rund 200 000 m3 Sondermüll aufnehmen soll. Zwei Vorstösse im Berner Grossen Rat wandten sich gegen dieses « lebensbedrohende » Unterfangen, dessen langfristige Konsequenzen nicht abgeschätzt werden könnten [17]. Steigende Schrottpreise führten zu einer Erhöhung der Kapazitäten im Bereich der Altauto-Beseitigung. In Schwarzenbach (SG) wurde auf privater Basis eine Shredder-Anlage gebaut, welche die bestehenden Unternehmen in Kaiseraugst und Walterswil (AG) konkurrenzieren wird [18].
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Luftreinhaltung
Über mehrere Vorstösse zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und des Lärms ist schon im Zusammenhang mit dem Strassen- und Luftverkehr berichtet worden. Die verschiedenen Volksbegehren, die in diesem Bereich geplant, lanciert und eingereicht wurden, trugen wesentlich zur Steigerung der « Initiativenflut » bei [19]. Das Gesundheitsinspektorat der Stadt Zürich veröffentlichte einen Bericht « Die Belastung der Stadtluft durch Motorfahrzeuge ». Die Tatsache, dass auch in Fachkreisen Unklarheit über die wirkliche « Gefahrenschwelle » von Schadstoffkonzentrationen besteht, erschwerte die Interpretation der Ergebnisse. Dringende Abwehrmassnahmen erforderte nach Ansicht der Verfasser die überaus starke Zunahme des Bleigehalts in der Stadtluft ; der Bericht bezeichnete diesen als völlig unberechenbare « Zeitbombe » [20].
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Natur- und Heimatsschutz
Auch im Bereiche des Natur- und Landschaftsschutzes fand die Sorge um gefährdete Werte weiterhin Ausdruck in politischen Aktionen. Im nahezu dreijährigen Ringen um die Erhaltung der Rebberglandschaft des Lavaux erreichte das vom kämpferischen Heimatschützer Franz Weber präsidierte Komitee « Sauver Lavaux », dass eine mit der Angelegenheit betraute Kommission der waadtländischen Regierung beantragte, das umstrittene Gebiet in die Schutzzone aufzunehmen [21]. Eine Volksinitiative zur Förderung der schweizerischen Fuss- und Wanderwege wurde mit der ungewöhnlich hohen Zahl von 123 749 gültigen Unterschriften eingereicht [22]. Die Stimmbürger des Kantons Zürich nahmen eine Vorlage über Erholungsgebiete an. Widerstand machte sich lediglich in ländlichen Regionen bemerkbar ; die Bauern befürchteten, vermehrt unter der Rücksichtslosigkeit von Ausflüglern leiden zu müssen [23]. Um dem Nationalpark eine neue finanzielle und rechtliche Grundlage, zu verschaffen, liess der Bundesrat einen Vorentwurf für ein entsprechendes Gesetz ausarbeiten [24].
Ein Bericht der Eidg. Anstalt für das forstliche Versuchswesen zog die Aufmerksamkeit auf das Problem der Vergandung, vor allem im Berggebiet. In immer grösserem Umfang liegt landwirtschaftlich nutzbarer Boden aus mannigfaltigen Gründen brach. In den Zentralalpen und in der Südschweiz sind es 80 000 ha ; für das Jahr 2000 rechnet man mit 260 000 ha. Von vergandetem Land gehen nicht nur Erosions- und Brandgefahren aus ; es beeinträchtigt auch die Erholungsfunktion weiterer Gebiete. Die Autoren der Studie kritisierten die bestehende, vorwiegend nach Produktionskriterien ausgerichtete Subventionspraxis des Bundes, welche die Zunahme des Brachlandes nicht verhindere [25]. Auch die « Arbeitsgemeinschaft Alpenländer », der acht Gliedstaaten oder Regionen der Bundesrepublik, Österreichs, Italiens und der Schweiz angehören, befasste sich mit der drohenden Verödung und Versteppung der Alpentäler [26]. Eingehendes Interesse fanden ferner die Probleme des Schutzes von gefährdeten Tieren und Pflanzen [27].
Unter dem Motto « Eine Zukunft für unsere Vergangenheit » wurde bereits im September das auf 1975 angesetzte « Europäische Jahr für Denkmalpflege und Heimatschutz » eröffnet. Im Sinne der vom Europarat geförderten neuen Konzeption des Denkmalschutzes, die nicht das Einzelobjekt in den Vordergrund stellt, sondern sich für die Erhaltung ganzer Siedlungskomplexe mit Denkmalcharakter einsetzt, bezeichnete der Bundesrat auf Vorschlag eines vorbereitenden Komitees aus jedem Sprachgebiet ein Musterbeispiel für die Durchführung von vorbildlichen Erhaltungsarbeiten : In Martigny (VS) und Murten (FR), zwei sich stark entwickelnden Gemeinwesen, will man Reste aus der Römerzeit bzw. eine mittelalterliche Stadtanlage bewahren, in Ardez (Engadin) ein noch lebensfähiges Bergbauerndorf wirtschaftlich und baulich sanieren und zugleich vom Durchgangsverkehr entlasten und in Corippo (TI) eine sterbende Bergsiedlung neu beleben. Zahlreiche Kantone und Gemeinden bereiteten ihrerseits umfangreiche Programme vor [28]. Für die Erhaltung wertvoller Baudenkmäler setzten sich auch heimatschutzorientierte Gruppen und Persönlichkeiten ein. So erwuchs dem Projekt einer unterirdischen Zivilschutzstelle mit Autoeinstellraum im Schloss Regensberg (ZH) Opposition unter Führung von Franz Weber. Eine Volksinitiative « Rettet Regensberg » kam in der Rekordzeit von fünf Stunden zustande. Der Zürcher Kantonsrat erklärte sie jedoch wegen verschiedener Mängel für ungültig, was zur Lancierung eines zweiten Volksbegehrens führte [29]. Das Schicksal des « schweizerischen Pompeji », der Römerstadt Augusta Raurica (bei Kaiseraugst/ BL), die durch Überbauungspläne bedroht ist, war Gegenstand einer Interpellation im Nationalrat [30].
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[1] Vgl. SPJ, 1971, S. 119 f.
[2] Vgl. SPJ, 1973, S. 104 ; Presse vom 11.6.74 ; NZZ, 308, 6.7.74 ; 36, 13.2.75 (L. Schürmann, B. Wehrli, H. Rausch) ; Ldb, 155, 9.7.74; 157, 11.7.74; 158, 12.7.74; 161, 16.7.74 ; 164, 19.7.74 ; 168, 24.7.74 ; NZ, 231, 27.7.74.
[3] NZZ, 67, 21.3.75; 68, 22.23.3.75 (Zitat) ; 72, 23.3.75. Zur Diskussion vgl. auch S. P. Mauch / H.-U. Müller-Stahel, «Umweltschutz: Ziele — wirtschaftliche und regulatorische Massnahmen — Vollzug », in Wirtschaft und Recht, 26/1974, S. 27 ff.
[4] Panda, 7/1974, Nrn. 2-4 ; TA, 15. 20.1.75.
[5] NZZ, 485, 7.11.74; 492, 15.11.74 ; vgl. auch Mitteilungsblatt des Delegierten für Konjunkturfragen, 30/1974, S. 53 ff., und Rede BR Hürlimanns in Documenta, 1974, Nr. 11, S. 2 ff.
[6] TA, 161, 15.7.74.
[7] Vgl. SPJ, 1972, S. 109 ; 1973, S. 105 ; Amtl. Bull. NR, 1974, S. 1538 ff. u. 1720 ff.; Amtl. Bull. StR, 1974, S. 318 ff. u. 552 ff.
[8] Vgl. Amtl. Bull. NR, 1974, S. 1082 ff. (Interpellation Stadler, cvp, SG) u. 1770 ff. (Postulat Akeret, svp, ZH) ; Amtl. Bull. StR, 1974, S. 294 ff. (Interpellation Weber, sp, SO) ; ferner Lib.. 105, 6.2.74 ; Ldb, 51, 2.3.74 ; 107, 11.5.74 ; 141, 22.6.74 ; Bund, 85, 11.4.74; 109, 12.5.74 ; TLM, 108, 18.4.74 ; NZZ (sda), 179, 19.4.74 ; NZZ, 210, 8.5.74 ; 231, 20.5.74; NZ; 181, 13.6.74. Zum Gesetz vgl. SPJ, 1971, S. 120 f. ; 1972, S. 109.
[9] AS, 1974, S. 1810 ff. ; Gesch.ber., 1974, S. 89. Vgl. SPJ, 1973, S. 106, sowie die Stellungnahme eines Vertreters der Schweiz. Stiftung für Landschaftsschutz in NZZ, 328, 18.7.74.
[10] H. Ambühl, «Heutiger Zustand und zukünftige Entwicklung der Alpenrandseen », in Jahrbuch für Umweltschutz, 1/1973, S. 63 ff.; TG, 77, 2.4.74; LNN, 195, 24.8.74; 207, 7.9.74; JdG, 263, 11.11.74. Vgl. auch Kleine Anfrage Hofer (fdp, SG) (Amtl. Bull. NR, 1974, S. 195).
[11] TA, 159, 12.7.74 ; Ldb, 239, 16.10.74 ; Verwaltungs-Praxis, 29/1975, Nr. 2, S. 4 ff.
[12] Gesch. ber., 1974, S. 88 f. ; NZZ (spk), 356, 4.8.74 ; NZZ, 362, 7.8.74.
[13] Entwicklungsstand : Information des Eidg. Amtes für Umweltschutz. Strafen : Bund, 72, 27.3.74.
[14] Vgl. SPJ, 1973, S. 106 ; NZ, 113, 10.4.74 ; 294, 21.9.74 ; TG, 94, 23.4.74.
[15] Vgl. SPJ, 1973, S. 106 ; TA, 107, 10.5.74 ; 266, 15.11.74 ; 273, 23.11.74 ; Ldb, 276, 28.11.74.
[16] TLM, 52, 21.2.74 ; LNN, 103, 4.5.74 ; 174, 30.7.74 ; TA, 75, 30.3.74 ; 105, 8.5.74 ; NZ, 151, 16.5.74 ; 159, 24.5.74 ; NZZ, 345, 28.7.74 (Fachtagung der Aktion « Saubere Schweiz ») ; 499, 23./24.11.74 ; Vat., 174, 30.7.74. Vgl. zudem die Motion Jaeger (ldu, SG) in Amtl. Bull. NR, 1974, S. 220 f.
[17] Bund, 151, 2.7.74 ; 154, 5.7.74 ; 162, 15.7.74 ; 207, 5.9.74.
[18] TA, 261, 9.11.74 ; 271, 21.11.74 ; NZZ, 499, 23./24.11.74. Vgl. SPJ, 1972, S. 110.
[19] Vgl. oben, Teil I, 1c (Volksrechte) und 6b (Verkehr).
[20] TA, 185, 13.8.74 ; 217, 19.9.74 ; 235, 10.10.74 ; NZZ, 378, 16.8.74 ; 380, 18.8.74.
[21] Bund, 126, 2.6.74 ; GdL, 232, 4.10.74 ; 234, 8.10.74 ; TG, 231, 4.10.74.
[22] Davon stammte fast ein Viertel aus dem Kanton ZH. Vgl. BBl, 1974, I, S. 817 ff., u. TA, 21, 26.1.74 ; ferner SPJ, 1973, S. 107.
[23] Vgl. unten, Teil II, 4 f ; Ldb, 56, 9.3.74 ; TA, 60, 13.3.74 ; NZZ, 125, 15.3.74.
[24] Gesch.ber., 1974, S. 71 ; Schweizer Naturschutz, 40/1974, Nr. 5. S. 7 ff. ; 41/1975, Nr. 3, S. 10 ff. Vgl. SPJ, 1973, S. 107.
[25] Ldb, 18, 23.1.74 ; 56, 9.3.74 ; NZZ, 285, 23.6.74. Vgl. SPJ, 1972, S. 111.
[26] TA, 62, 15.3.74. Vgl. auch NZZ (sda), 452, 30.9.74.
[27] Ldb, 84-86, 11.-16.4.74.
[28] Vgl. SPJ, 1973, S. 107 ; Gesch.ber., 1974, S. 53 ; BN, 150, 1.7.74 ; NZZ, 299, 1.7.74 ; 433, 18.9.74 ; TA, 191, 20.8.74 ; 235, 10.10.74 ; 264, 13.11.74 ; NBZ, 267, 31.8.74 ; JdG, 217, 18.9.74 ; Ldb, 224, 28.9.74 ; 302, 31.12.74 ; Ostschw., 243, 17.10.74 ; NZ, 364, 21.11.74.
[29] TA, 31, 7.2.74; 221, 24.9.74; 225, 28.9.74; 283, 5.12.74; NZZ, 455, 3.10.74; 457, 5./6.10.74 ; 495, 19.11.74.
[30] Interpellation Alder (Idu, BL) (Amtl. Bull. NR, 1974, S. 491 f.).
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