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Infrastruktur und Lebensraum
Erhaltung der Umwelt
Une commission d'experts du DFI présente un avant-projet de loi sur la protection de l'environnement — Autres démarches et efforts de coordination en ce domaine — Le Conseil national traite du nouvel article sur l'économie hydraulique — Un assouplissement du régime de protection des eaux en montagne est demandé à titre de mesure propre à favoriser l'essor de ces régions — Problèmes de protection des eaux dans les régions frontalières — Le Conseil fédéral met sur pied une commission chargée du problème des déchets — Propositions relatives à la lutte contre le bruit et la pollution de l'air — Vers une intervention plus active de la Confédération dans le domaine de la protection de la nature et des sites — A une très large majorité, le parlement, puis le peuple votent l'inscription dans la Constitution fédérale d'un article sur la protection des animaux.
Umweltschutzpolitik
Die Erhaltung der Umwelt in einer auf Wachstum ausgerichteten Zivilisation war weiterhin Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen. Zum Teil standen diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Fragen der Energieproduktion und der Verkehrsentwicklung, wie bereits an anderer Stelle gezeigt worden ist [1]. Darüber hinaus dienten wiederum zahlreiche Tagungen, Aktionen und Veröffentlichungen der Bewusstmachung der Probleme und der Suche nach Lösungen. Die Vorarbeiten für ein Ausführungsgesetz zum 1971 in die Bundesverfassung aufgenommenen Artikel 24 septies boten Anlass, insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewältigung der Aufgabe eingehend zu diskutieren. Von Bedeutung war dabei die Frage, ob der Umweltschutzauftrag des Bundes an der bestehenden Rechts- und Wirtschaftsordnung seine Grenze finde oder ob er selber grundrechtlichen Charakter habe [2].
Die Gesetzesvorbereitung erreichte noch vor dem Ausscheiden Bundesrat Tschudis aus dem EDI ein erstes Ziel: eine im Frühjahr eingesetzte Expertenkommission unter dem Vorsitz Nationalrat Schürmanns (cvp, SO) unterbreitete dem Departement einen Vorentwurf. Dieser ging vom Grundsatz aus, dass der Verursacher für bewirkte Schäden haftbar sei (Verursacherprinzip), und sah die Festlegung von Richtwerten für die Zulässigkeit von Immissionen vor, ferner eine Bewilligungs-, Versicherungs- und Abgabepflicht für umweltbelastende Anlagen [3]. Verschiedene parlamentarische Vorstösse versuchten auf die Gesetzgebungsarbeiten einzuwirken. Beide Räte unterstützten eine Motion von Nationalrat J. Bächtold (ldu, BE), nach der die Belastbarkeit des Lebensraumes und das Ausmass des zulässigen wirtschaftlichen und demographischen Wachstums festgestellt werden sollte. Weiter ging Nationalrat Oehen (na, BE) der eine Überprüfung der ganzen Bundesverfassung auf ihre Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Umwelterhaltung sowie die Ausarbeitung von Richtlinien für eine umweltkonforme Gesetzgebung und Rechtsprechung postulierte. Ständerat Jauslin (fdp, BL) drang in einer Motion auf die rasche Aufstellung eines Operation Research-Modells, aufgrund dessen die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen erforderlichen Umweltschutzmassnahmen und ihren Auswirkungen beurteilt und die Prioritäten gesetzt werden könnten ; der Vorstoss scheiterte jedoch daran, dass sein Urheber ihn nicht in ein Postulat umwandeln wollte. Ständerat F. Muheim (fdp, UR) plädierte schliesslich dafür, dass der Umweltschutz durch systemimmanente Massnahmen in die Marktwirtschaft integriert werde [4].
Angesichts der Vielfalt der dem Umweltschutz gewidmeten Bestrebungen machte sich ein Bedürfnis nach Zusammenarbeit geltend. Eine grössere Zahl von Organisationen kam überein, die Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz mit der Koordination der verschiedenen politischen Vorstösse zu betrauen. Spezialbeamte des Bundes und der Kantone für den Immissionsschutz traten zu einer ersten Fachtagung zusammen. Im Auftrag des EDI wurde überdies eine Erhebung über laufende Umweltforschungsprojekte eingeleitet [5].
Die Schweiz beteiligte sich im März an der ersten Ministerkonferenz des Europarates über Umweltschutz, an der man sich allerdings zur Hauptsache auf die Erhaltung der sog. natürlichen Umwelt beschränkte. Im Herbst beantragte der Bundesrat dem Parlament eine Unterstützung des Umweltschutzfonds der UNO, der als Folge der Konferenz von Stockholm im Jahre 1972 geschaffen worden war. Ein erster von der UNO eingeführter Umweltschutztag am 5. Juni fand freilich in der Schweiz noch wenig Beachtung [6].
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Gewässerschutz
Die Revision der Verfassungsgrundlage für die Bewirtschaftung und Erhaltung des Wassers erfuhr im Nationalrat Korrekturen in föderalistischem Sinne. Ein von den Sozialdemokraten, dem Landesring und einem Teil des Freisinns unterstützter Antrag, dem Bund eine umfassende Wasserrechtsbefugnis zu erteilen, drang nicht durch ; die Ratsmehrheit unterstützte die vom Bundesrat empfohlene Beibehaltung einer abschliessenden Aufzählung der Bundeskompetenzen. Aufgrund von Vorschlägen aus Gebirgskantonen wurde darüber hinaus dem Bund das Recht verweigert, für seine eigenen Aufgaben — insbesondere für die Bedürfnisse der SBB — Wassernutzungen ohne volle Entschädigung in Anspruch zu nehmen, und ausdrücklich festgestellt, dass den Entwicklungsmöglichkeiten der Herkunftsgebiete des Wassers Rechnung zu tragen sei. Ausserdem räumte der Nationalrat der Trinkwassernutzung den Vorrang ein. Die Ausscheidung einer bisherigen elektrizitätswirtschaftlichen Bestimmung des Artikels 24 bis als neuer Artikel 24 quater lehnte er ab und beauftragte den Bundesrat in einer Motion, einen eigentlichen Energiewirtschaftsartikel auszuarbeiten [7].
Auch gegen die verschärften eidgenössischen Gewässerschutzbestimmungen machte sich eine Bewegung aus dem Berggebiet geltend. Es wurde vor allem daran Anstoss genommen, dass die 1972 in Kraft getretenen Erlasse in weiten ländlichen Gebieten, für die keine Abwasserkanalisation vorgesehen ist, Neu- und Umbauten nur in dringlichen Fällen gestatten ; im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Berg- und Hügelregion strebten mehrere parlamentarische Vorstösse eine Lockerung der neuen Ordnung an. Der Bundesrat lehnte eine Rückwärtsrevision des Gewässerschutzgesetzes ab, erklärte sich aber zu einer elastischeren Gestaltung der Vollzugsverordnung bereit [8].
Ende 1973 waren 536 (Ende 1972: 479) Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 58,5 % (Ende 1972: 54,6 %) der Bevölkerung angeschlossen werden können [9]. In der Frage der Abwasserklärung im Raum Basel fiel ein wesentlicher Entscheid, indem sich die Verhandlungen um eine rechtsrheinische Anlage auf deutschem Gebiet zerschlugen ; zu diesem Ergebnis trug der Entschluss zweier Basler Chemieunternehmungen bei, ihre Abwässer selbständig zu reinigen. Angesichts der Unumgänglichkeit eines Reinigungswerks auf Basler Boden trat auch das Interesse an einer linksrheinischen Gemeinschaftsanlage àuf französischem Gebiet in den Hintergrund [10]. Wachsende Besorgnis über die Absicht badisch-württembergischer Kreise, Bodenseewasser zur Durchspülung des Neckars abzuleiten, führte zu Eingaben nordostschweizerischer Kantone und zu einem Vorstoss im Nationalrat ; bei dessen Beantwortung erklärte sich der Bundesrat gegen eine Sanierung von Gewässern ausserhalb des Bodenseegebiets durch Wasserentnahme aus dem See. Eine entsprechende Bestimmung wurde in die Verfassung des Kantons Thurgau eingefügt, obwohl süddeutsche Interessenten versuchten, den Abstimmungskampf in gegenteiligem Sinne zu beeinflussen [11]. Das 1972 mit Italien unterzeichnete Abkommen über den Schutz der Grenzgewässer erhielt die Zustimmung der eidgenössischen Räte [12].
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Abfälle
Das neue Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone und Gemeinden auch zur schadlosen Beseitigung der Abfälle. Da der wachsende Kehrichtanfall die Bewältigung dieser Aufgabe immer schwieriger werden lässt, drängt sich eine Bewirtschaftung der Abfälle auf. Der Bundesrat setzte deshalb im Herbst eine Kommission für Abfallwirtschaft ein, welche Vertreter der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung aller drei Ebenen umfasst. Sie hat zu prüfen, wie die Abfallmenge schon in der Produktion vermindert und wie die Abfallstoffe wiederverwendet oder sachgerecht beseitigt werden können und wie ganz allgemein der Vergeudung von Energie und Rohstoffen beizukommen ist [13]. Umstritten war die Frage, ob sich die öffentliche Hand an Autoverschrottungsanlagen zu beteiligen habe. Ausser einem Gemeinschaftsprojekt von neun ostschweizerischen Kantonen stand auch ein westschweizerisches zur Diskussion [14].
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Luftreinhaltung
Im Unterschied zum Gewässerschutz fehlt für die Reinerhaltung der Luft und die Eindämmung des Lärms noch eine allgemeine bundesgesetzliche Grundlage. Erneut wurden verschiedene Vorstösse unternommen, die dem Erlass von Bundesvorschriften galten. So forderte man im Nationalrat generell die Festlegung von Grenzwerten für Emissionen (Ausstoss) und Immissionen (Luftanteil) von luftfremden Stoffen, insbesondere Schwefeldioxid [15]. Baselland gab sich als erster Kanton ein Lufthygienegesetz, das eine umfassende Bekämpfung der Luftverunreinigung ermöglicht [16].
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Natur- und Heimatschutz
Auch im Natur- und Heimatschutz waren weiterhin Bestrebungen für ein stärkeres Engagement des Bundes wirksam. Die dafür zuständige Abteilung des Eidg. Oberforstinspektorats befasste sich aufgrund der vom Parlament überwiesenen Motionen mit einer Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes, wobei sie den Entwicklungen im Raumplanungs- und Umweltschutzrecht Rechnung trug [17]. Der Bundesrat entschied sich für eine Teilnahme an der Durchführung des « Jahres für Denkmalpflege und Heimatschutz », das der Europarat für 1975 proklamiert hatte ; zur Einleitung einer Aufklärungskampagne beherbergte Zürich im Sommer eine Konferenz, die staatliche und private Delegierte aus fast allen Ländern Europas vereinigte. Dabei wurde besonderes Gewicht auf eine Einordnung des Heimatschutzes in die moderne Raum- und Siedlungsplanung gelegt. Als èines von rund 50 europäischen Musterbeispielen soll in Mullen mit Bundesmitteln eine lebensfähige Altstadt restauriert werden [18]. Anderseits unterzeichnete die Schweiz ein Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das von der Umweltschutzkonferenz der UNO im Jahre 1972 angeregt worden war und das die Einführung einer entsprechenden Bewilligungspflicht vorsieht [19].
Eine neue Forderung an den Bund betraf den Schweizerischen Nationalpark. Da die Kosten für dessen Unterhalt den Schweizerischen Bund für Naturschutz immer stärker belasten, beschloss dieser, für den Park die Rechtsform einer öffentlichen Stiftung anzustreben, an der die Eidgenossenschaft beteiligt wäre [20]. Ausserdem unterstützten dem Naturschutz nahestehende Kreise die Beauftragung des Bundes mit der Förderung der Wanderwege. Nachdem ein parlamentarischer Vorstoss vom Bundesrat eher zurückhaltend aufgenommen worden war, wurde im Spätsommer eine Verfassungsinitiative lanciert, die allerdings nicht unbestritten blieb [21].
Mit wechselndem Erfolg wurde um einzelne von wirtschaftlicher Nutzung bedrohte Landschaften gekämpft. Der Bundesrat hiess eine Beschwerde gegen den Bau einer Luftseilbahn auf den Feekopf (VS) gut, wies aber eine weitere, die sich gegen ein entsprechendes Vorhaben am Kleinen Matterhorn wandte, mit der Begründung ab, dass die betreffende Gegend bereits verschiedene technische Anlagen aufweise und dass die Gemeinde Zermatt andere Teile ihres Gebiets unter Schutz gestellt habe [22]. Auf kantonaler Ebene wurden Naturschutzziele mit Hilfe von Volksbegehren verfolgt : so reichte der Journalist Franz Weber in der Waadt 26 000 Unterschriften für die Erhaltung der Rebberglandschaft des Lavaux ein. Im Thurgau wurde die Bewahrung der natürlichen Ufer des Bodensees und des Rheins durch eine neue Verfassungsbestimmung, die auf eine Volksinitiative zurückging, zur Staatsaufgabe erklärt [23].
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Die Ersetzung des Schächtverbots der Bundesverfassung durch einen allgemeinen Artikel über den Tierschutz passierte ohne grössere Auseinandersetzungen Parlament und Volksentscheid. Die Aufzählung einer nicht abschliessend gemeinten Reihe von Teilgebieten, die der Bund vorzugsweise regeln soll, erregte bei Juristen Anstoss ; als Mittel zur Information des Stimmbürgers über die Tragweite der Revision wurde sie jedoch beibehalten. Überwiegend wandte man sich im Blick auf die Ausführungsgesetzgebung gegen eine Aufhebung des Schächtverbots ; dieses blieb in der Form einer Übergangsklausel bestehen. Für die Volksabstimmung gaben fast alle Parteien die Japarole aus ; vereinzelte opponierende Gruppen, so die Genfer Vigilance und mehrere Schlachthausdirektoren, glaubten vor allem einer bevorstehenden Wiederzulassung des Schächtens vorbeugen zu müssen. Der Entscheid fiel im Verhältnis 5 : 1 ; in keinem Kanton erreichten die Gegner einen Drittel der Stimmen [24]. Über Tierschutzbestrebungen auf dem Gebiet der Jagd und der Fischerei ist schon an anderer Stelle berichtet worden [25].
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[1] Vgl. oben, S. 82 ff., 86 ff., 90, 92, 94, 96 ff.
[2] Tagungen : Bund, 38, 15.2.73 (Vereinigung für freies Untemehmertum) ; 97 u. 98, 27.-29.4.73 (Arbeitsgemeinschaft für Bevölkerungsfragen) ; IdG, 103, 104 u. 106, 4.-8.5.73 (Institut de la vie) ; Ldb, 132, 12.6.73 (Schweiz. Gesellschaft für Umweltschutz) ; NZZ, 275, 18.6.73 (Verband Schweiz. Elektrizitätswerke) ; Vat., 233, 8.10.73 (Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Umweltforschung) ; NZ, 371, 27.11.73 (Hochschule St. Gallen). Aktionen : JdG, 38, 15.2.73 (Wanderausstellung der Aktion Saubere Schweiz). Publikationen : Bruno S. Frey, Umweltökonomie, Göttingen 1972 ; Schweizerisches Umweltschutzrecht, hrsg. v. H.-U. Müller-Stahel, Zürich 1973 ; Jahrbuch für Umweltschutz, 1973; Schweiz. Gesellschaft für Umweltschutz, Umweltschutz beginnt zu Hause, (1973) ; „Massnahmenkatalog ' Verkehr und Siedlung' zur Erhaltung der Umweltqualität, Programm der Schweiz. Gesellschaft für Umweltschutz“, in Schweizerische Bauzeitung, 91/1973, S. 1220 ff. ; Les Cahiers protestants, 1973, Nr. 6.
[3] NZZ (sda), 146, 28.3.73 ; 601, 28.12.73. Vgl. dazu NZ, 151, 16.5.73 ; Schweizerischer Bankverein, Bulletin, 1973, S. 45 f. ; sowie SPJ, 1972, S. 108. Zum Rücktritt BR Tschudis vgl. oben, S. 18.
[4] Motion Bächtold : Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2417 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 172 f. Postulat Oehen : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1515 ff. Motion Jauslin : Amtl. Bull. StR, 1973, S. 775 ff. Postulat Muheim : Ebenda, S. 773 ff.
[5] Koordination der politischen Vorstösse : NZZ (sda), 460, 4.10.73. Beamtentagung : NZZ (sda), 554, 28.11.73. Umweltforschung : Vat., 233, 8.10.73 ; NZZ (sda), 490, 22.10.73.
[6] Wiener Konferenz : NZZ, 146, 28.3.73 ; Vat. (sda), 74, 29.3.73 ; 75, 31.3.73 ; Ldb (sda), 74, 30.3.73. UNO-Fonds : BBI, 1973, II, Nr. 43, S. 801 ff. ; vgl. SPJ, 1972, S. 107 f. Umweltschutztag : NZZ (sda), 256, 5.6.73 ; TG, 128, 5.6.73.
[7] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1308 ff. Vgl. SPJ, 1972, S. 109. Die energiewirtschaftlichen Bestimmungen des bisherigen Artikels 24 bis sollten bis zum Inkrafttreten eines Energiewirtschaftsartikels in Geltung bleiben.
[8] Vgl. die Motionen Speziali (fdp, TI), Ueltschi (svp, BE) und Lehner (cvp, VS) im NR sowie die Motion Nänny (fdp, AR) im StR. Die Motionen Ueltschi und Nänny wurden als Postulate überwiesen (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1708 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 765 ff.). Vgl. auch NZZ, 418, 10.9.73 ; NBZ, 392, 7.12.73, sowie SPJ, 1972, S. 109.
[9] Mitteilung des Eidg. Amtes für Umweltschutz. Tatsächlich an solche Anlagen angeschlossen sind rund 45 % der Bevölkerung.
[10] BN, 208, 6.9.73 ; NZZ, 413, 6.9.73. Vgl. SPJ, 1972, S. 109.
[11] Vgl. Behandlung der Motion Reiniger (sp, SH) im NR (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 174 ff.), ferner Ostschw., 114, 17.5.73 ; NZZ, 252, 3.6.73 ; 354, 3.8.73 ; 381, 19.8.73 ; TA, 224, 27.9.73 ; SPJ, 1972, S. 109 f. Zur thurgauischen Verfassungsänderung, zu der eine Initiative für die Erhaltung der Naturlandschaft an Bodensee und Rhein Anlass gegeben hatte, vgl. unten, S. 152.
[12] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 332 f. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 436 f. ; vgl. SPJ, 1972, S. 109.
[13] TA, 260, 8.11.73 ; NZZ, 522, 9.11.73 ; BBI, 1973, II, Nr. 48, S. 1101 ff. ; Gesch.ber., 1973, S. 84 ; vgl. ferner Antwort auf Postulat Schalcher (evp, ZH) : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1517 ff. Mit der Frage der Wiederverwendung von Abfällen (Recycling) befasste sich ein Symposium des Gottlieb Duttweiler-Instituts (NZZ, 575, 11.12.73).
[14] Ostschweiz (AI, AR, GL, GR, SG, SH, SZ, TG, ZH und Liechtenstein) : NZZ (sda), 224, 16.5.73 ; TA, 153, 5.7.73 ; vgl. SPJ, 1972, S. 110. Westschweiz (BE, FR, NE, VD, VS) : GdL, 247, 23.10.73 ; Vat., 294, 19.12.73. Vgl. auch Touring, 9, 1.3.73. Über kantonale Verschrottungsgesetze vgl. unten, S. 151 f.
[15] Vgl. Motion Dürr (cvp, SG) : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1513 ff., dazu Postulat Welter (sp, ZH) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 207 f.) sowie die Vorstösse für Massnahmen gegen Luftverschmutzung und Lärmentwicklung durch Motorfahrzeuge (oben, S. 94), ferner René Rigoleth, Das Recht im Kamp/ gegen die Luftverschmutzung, Zürich 1973.
[16] Vgl. NZ, 100, 30.3.73, und unten, S. 151.
[17] Gesch.ber., 1973, S. 66 ; vgl. SPJ, 1972, S. 110. Zur Raumplanung vgl. oben, S. 99 ff.
[18] Gesch.ber., 1973, S. 50 f. ; NZZ, 306, 5.7.73 ; 311, 9.7.73 ; (sda) 591, 20.12.73 ; TA, 156, 9.7.73. Vgl. auch NZZ, 116, 11.3.73 ; 298, 1.7.73, sowie SPJ, 1972, S. 111. Als weitere « réalisations exemplaires », wurden in der Schweiz Martigny (VS), Corippo (TI) und Ardez (GR) bestimmt (Information des Schweizer Heimatschutzes).
[19] BBI, 1973, II, Nr. 48, S. 1021 ff. Vgl. SPJ, 1972, S. 107 f.
[20] Ldb, 95, 26.4.73 ; NZZ (sda), 243, 28.5.73.
[21] Vgl. Postulat Keller (fdp, TG) : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 801 f. Initiative : Bund, 194, 21.8.73 ; NZZ, 385, 21.8.73 ; 440, 23.9.73 ; Touring, 37, 13.9.73.
[22] Feekopf und Kleines Matterhorn : NZZ (sda), 589, 19.12.73 ; Vat., 297, 22.12.73 ; vgL SPJ, 1971, S. 123. Auch wurde der Rekurs gegen die Rodung und Überbauung auf der < Schillermatte » (SZ) vom Bundesgericht abgewiesen (NZZ, 522, 9.11.73 ; vgl. SPJ, 1971, S. 123, Anm. 206). Über weitere von Verkehrsbauten bedrohte Landschaften vgl. oben, S. 90, 92.
[23] Waadt : GdL, 168, 21.22.7.73 ; (sda), 276, 26.11.73. Thurgau : TA (dds), 197, 27.8.73. Vgl. auch unten, S. 152 sowie SPJ, 1972, S. 111.
[24] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 230 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 443 ff. Definitive Fassung : BBI, 1973, i, Nr. 27, S. 1685 f. Parolen : TLM (sda), 335, 1.12.73. Die Volksabstimmung, die mit derjenigen über die Konjunkturdämpfungsbeschlilsse auf den 2.12. fiel, ergab eine Annahme mit 1 041 504: 199 090 Stimmen und 22 : 0 Ständen (BBI, 1974, I, Nr. 6, S. 312). Vgl. SPJ, 1972, S. 111 f., und oben, S. 58.
[25] Vgl. oben, S. 79 f.
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