Elterliche Sorge (BRG 11.070)

La modification du code civil suisse demandant l’introduction de l’autorité parentale conjointe en cas de divorce ou de concubinage a été acceptée par le Conseil national en septembre. Les élus ont accepté cette modification par 151 voix contre 3. En outre, ils ont modifié le projet du Conseil fédéral en donnant à la loi un effet rétroactif sans limite temporelle, alors que le Conseil fédéral souhaitait la limiter à cinq ans.

Die grosse Kammer beriet in der Herbstsession den Entwurf des Bundesrates über eine Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Sorge. Mit dieser Teilrevision des ZGBs soll die gemeinschaftliche elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Bisher unterstanden nur eheliche Kinder der gemeinsamen Sorge, während uneheliche Kinder bei der Mutter blieben und eine gemeinsame Sorge nur seit 2001 und auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich war. Nach langer Beratung fasste der Nationalrat im Herbst der Kommissionsmehrheit folgend einen abweichenden Beschluss zum Entwurf des Bundesrates. So soll im Falle von nicht verheirateten und nicht zusammenlebenden Eltern ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen, elterlichen Sorge dienen. Weiter sollen auch Paare, deren Scheidung bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, die Möglichkeit haben, die im Rahmen der Scheidung getroffene Regelung der elterlichen Sorge zu ändern.

Die gemeinsame elterliche Sorge soll unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie sie die Schweiz aktuell kennt, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Ständerat befasste sich daher als Zweitrat mit der Teilrevision des Zivilgesetzbuches, deren Grundsatz im Parlament unumstritten war. Die kleine Kammer stimmte den meisten 2012 vom Nationalrat vorgenommenen Änderungen am Gesetzesentwurf zu. Sie forderte jedoch eine offenere Regelung des Familiennamenrechts, wonach die Eltern den Ledignamen ihrer Kinder frei bestimmen können. Eine weitere Differenz schuf der Ständerat bezüglich der Regelung des Aufenthaltsortes eines Elternteils („Zügelartikel“). Nach Ansicht der kleinen Kammer genügt bei einem Wohnortswechsel eine blosse Informationspflicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Schliesslich sollte ein Rückkommen auf die im Rahmen einer Scheidung getroffenen Regelungen nur dann erlaubt sein, wenn die Scheidung bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes maximal fünf Jahre zurückliegt. Der Nationalrat schloss sich diesen Änderungswünschen an, so dass die Zivilgesetzbuchrevision in der Sommersession im Nationalrat mit 106 zu 13 und im Ständerat mit 41 zu Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen werden konnte. Die Referendumsfrist war im Oktober ungenutzt verstrichen und die Gesetzesänderung wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

ZGB: Kindesunterhalt (BRG 13.101)

Der nächste Revisionsschritt bei der Neuregelung der elterlichen Verantwortung, der sich der Änderung betreffend die elterliche Sorge anschliessen wird, betrifft das Unterhaltsrecht. Der Bundesrat verabschiedete im November eine Botschaft zur entsprechenden Änderung des ZGBs. Der Entwurf räumte der gemeinsamen Unterhaltspflicht von minderjährigen Kindern erste Priorität ein. Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht sollen die Kosten für die Kinderbetreuung auch bei nicht verheirateten Paaren berücksichtigt werden. Im Falle, dass ein Elternteil seiner Pflicht zeitweise nicht nachkommen kann, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbetrag als sogenannter gebührender Unterhalt festgehalten werden. Dadurch soll dem Kind im Zeitpunkt, in dem der Elternteil wieder über genügend Geld verfügt, die Durchsetzung seines Unterhaltskostenanspruchs erleichtert werden. Damit das Kind seine Unterhaltsbeiträge auch regelmässig erhält, soll das Gesetz dem Bund die Kompetenz übertragen, eine Verordnung zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge zu erlassen. Schliesslich soll die Verjährung für alle Forderungen der Kinder erst ab ihrer Volljährigkeit zu laufen beginnen.

Die Anpassungen des Unterhalts- und Betreuungsrechts bildeten nach der elterlichen Sorge die zweite Phase des Revisionsprojekts der elterlichen Verantwortung, welches das Kindswohl ins Zentrum stellen will. Durch die auch in der Motion der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (11.3316) geforderte Revision sollten künftig den Kindern keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen und der Unterhalt als selbständiger Anspruch der Kinder verankert werden. Die Vorlage sah zu diesem Zweck vor, dass Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten haben. Dies gilt auch bei unverheirateten Eltern. Falls die Pflichten nicht erfüllt werden können, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhalt, der sogenannte „gebührende Unterhalt“, festgehalten werden, um es dem Kind zu erleichtern, bei einem Einkommenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag soll zudem nicht nur den Barbedarf decken, sondern im Sinne einer Erwerbsausfallentschädigung auch für die bestmögliche Betreuung sorgen, wenn ein Elternteil das Kind mehrheitlich betreut. Wie hoch die Beträge ausfallen, soll weiterhin durch die Gerichte festgestellt werden. Um schliesslich eine rechtzeitige und regelmässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu garantieren, soll der Bund die Kompetenz erhalten, eine Verordnung betreffend der Inkassohilfe zu erlassen. Auch die Situation von Kindern aus Einelternhaushalten soll verbessert werden. Da jedoch das Sozialhilferecht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt, sah die Vorlage hier nur punktuelle Massnahmen vor.

Der Nationalrat stimmte dem Entwurf des Bundesrates mit 124 zu 53 Stimmen bei 12 Enthaltungen zu. Nur die SVP votierte gegen die Revision, die ihrer Ansicht nach die Familie als Institution in Frage stelle und den Gerichten eine zu grosse Kompetenz einräume. Ausserhalb der parlamentarischen Beratungen meldete sich die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) zu Wort. Sie kritisierte insbesondere, dass keine Lösung für jene Fälle geboten werde, in denen das Einkommen nach der Trennung nicht ausreicht, die sogenannten Mankofälle. Da diese vor allem Frauen beträfen, würde durch die Gesetzesrevision dem Verfassungsgebot der Gleichstellung der Geschlechter nicht genügend Rechnung getragen. Die EKF forderte deshalb einen Mindestunterhalt für Kinder. Die vorberatende Kommission des Ständerats setzte sich mit dieser und anderen Kritiken auseinander. Während sie die Festlegung eines Mindestunterhalts sowie die Festschreibung der Mankoteilung ablehnte, nahm der Ständerat einen neuen Artikel bezüglich der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht auf. So schlug die kleine Kammer vor, den Informationsaustausch zwischen den Inkassobehörden, den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinkommen zu verbessern. Personen, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen und gleichzeitig jedoch Vorsorgeguthaben ihrer Pensionskassen in Kapitalform beziehen, sollen gemeldet werden, um den Inkassobehörden den Zugriff auf das Geld zu erleichtern. Damit nahm der Ständerat eine Bestimmung auf, die der Bundesrat zuerst separat in einer Vorlage regeln wollte. Weiter wurde die alternierende Obhut explizit ins Gesetz aufgenommen. Einstimmig überwies die kleine Kammer die Vorlage zur Differenzbereinigung an den Nationalrat.

Die Vorlage zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Kindesunterhalt befand sich in der Frühjahrssession 2015 in der Differenzbereinigung. In der Wintersession 2014 hatte der Ständerat einige Differenzen zum Beschluss des Nationalrates geschaffen. So hatte die kleine Kammer eine neue Informationspflicht zwischen Inkassobehörden und Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in die Vorlage aufgenommen. Unterhaltsschuldner sollen so leichter zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge bewegt und der Missbrauch von ausbezahlten Guthaben der zweiten Säule verhindert werden können. Nachdem sich auch der Bundesrat für diese laut Bundespräsidentin Sommaruga «sehr sinnvolle Ergänzung» ausgesprochen hatte, stimmte der Nationalrat der neuen Regelung ebenfalls zu. Im Nationalrat nicht auf Gegenliebe stiessen jedoch zwei vom Ständerat eingefügte Bestimmungen bezüglich der alternierenden Obhut. Die kleine Kammer hatte im Gesetz ausdrücklich festschreiben wollen, dass das Kind ein Recht auf Pflege regelmässiger persönlicher Beziehungen zu beiden Elternteilen habe und dass die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohles auf Verlangen eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht oder der zuständigen Behörde geprüft werden müsse. Die Mehrheit der grossen Kammer war der Ansicht, dass diese Bestimmungen keinen Mehrwert brächten, da das Gericht durch die Offizialmaxime ohnehin auch ohne Parteiantrag verpflichtet sei, diese Frage zu prüfen, und dass damit die alternierende Obhut gegenüber anderen Betreuungsmodellen eine ungerechtfertigte Bevorzugung erfahre. Der Begriff der alternierenden Obhut sei überdies zu wenig bestimmt und führe zu Rechtsunsicherheit. In allen anderen Punkten stimmte der Nationalrat dem Entwurf des Ständerates zu und gab die Vorlage mit einer verbleibenden Differenz zurück an den Ständerat. Sowohl die Mehrheit der RK-SR als auch der Bundesrat sprachen sich dafür aus, an den eingefügten Bestimmungen festzuhalten. Dieser Ansicht folgte der Ständerat mit grosser Mehrheit. Der Nationalrat beseitigte die Differenz schliesslich, indem er sich der Haltung des Ständerates anschloss. In der Schlussabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage klar mit 40 zu 4 Stimmen an; der Nationalrat stimmte ihr mit 130 zu 55 Stimmen bei 9 Enthaltungen zu. Dagegen stellte sich allein die Fraktion der SVP.

Garde alternée (Po. 15.3003)

En janvier 2015, le député Karl Vogler (pcs, OW) se faisait porte-parole de la CAJ-CN pour déposer un postulat concernant la garde alternée en cas de divorce. Selon le conseiller national, la garde alternée doit être encouragée. C'est pour cette raison que les problèmes juridiques qu'elle peut poser doivent être étudiés soigneusement par le Conseil fédéral et faire l'objet d'un rapport présentant également des solutions. Les révisions précédentes du code civil n'ont selon la commission réglé que de manière partielle les soucis causés par la garde alternée. Le Conseil fédéral a reconnu le besoin d'une analyse de la mise en œuvre de ces nouvelles réglementations et a appelé à accepter le postulat. Le Conseil national l'a alors adoubé à l'unanimité lors de la session de printemps de la même année.

En décembre 2017 a paru le rapport du Conseil fédéral au sujet de la garde alternée. L'Université de Genève a été mandatée pour conduire une étude interdisciplinaire sur les implications juridiques, psychologiques, sociales et au niveau de la politique de la famille de la garde alternée des enfants suite à un divorce. La première partie du rapport parvient à la conclusion que la décision du législateur de ne pas faire de la garde alternée le modèle prioritaire est juste. En effet, les conditions matérielles et structurelles ne sont pas toujours réunies pour que cette solution soit optimale pour les enfants et leurs parents. Ceci mène à la conclusion de la seconde partie, qui estime que le dispositif légal actuel permet de répondre aux questions que pose la recherche de solutions individualisées pour la garde des enfants suite à un divorce. De plus, l'accompagnement interdisciplinaire des parents divorcés comme il est offert dans certains cantons semble être une ressource importante, que le Conseil fédéral entend encourager.

BG-Entscheid: Geschiedene Frauen sollen arbeiten

Wenige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2017 fällte das Bundesgericht wegweisende Urteile, die Praxisänderungen bei den Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung einläuteten, wie das Bundesgericht in einer Medienmitteilung vom März 2021 kommunizierte. Insgesamt führten diese Urteile weiter weg vom Bild der Ehe als Versorgungsinstitution, wie die Privatrechtsprofessorin Andrea Büchler gegenüber der AZ erklärte, und stärker hin zu einem Modell, das auf finanzielle Eigenverantwortung setzt. Von dem während der Dauer der Ehe nicht erwerbstätigen Ehepartner – in den allermeisten Fällen somit vom weiblichen Ehepartner – wird mit diesen Urteilen eine verstärkte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erwartet, während der erwerbstätige Ehepartner den ehemaligen Ehegatten nicht mehr langfristig durch Unterhaltszahlungen unterstützen muss.

Konkret vereinheitlichte das Bundesgericht in drei Urteilen die Berechnungsgrundlage der verschiedenen Arten von Unterhaltszahlungen. In einem zweistufigen Verfahren soll zuerst das Gesamteinkommen beider Elternteile eruiert werden, danach werden die finanziellen Bedürfnisse aller Betroffenen festgelegt, wobei bei knappen Mitteln die minderjährigen Kinder an erster Stelle kommen. In zwei weiteren Urteilen brachte die höchste richterliche Instanz in der Schweiz die 45er-Regel zu Fall. Diese generell geltende Regel hatte es als nicht zumutbar erachtet, einen Ehegatten, der oder die bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte und während der Ehe nicht berufstätig gewesen war, wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Gemäss neuer Rechtsprechung wird die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch auch nach Erreichen dieses Alters grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern etwa keine kleinen Kinder im Haushalt sind, die betreut werden müssen. Nicht zuletzt veränderte das Bundesgericht in einem weiteren Urteil den Begriff der «lebensprägenden Ehe»: Während die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass eine lebensprägende Ehe nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig von der Dauer – im Falle gemeinsamer Kinder vorliegt, soll gemäss modernisierter Rechtsprechung eine Ehe nur dann als lebensprägend gelten, wenn ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit im Gegensatz zum anderen Partner und nicht zuletzt auch zugunsten von dessen Karriere dauerhaft aufgegeben hat und es für erstere Person keine Möglichkeit mehr gibt, die frühere berufliche Stellung wieder einzunehmen. Jedoch seien auch bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe die Alimente in Zukunft in Dauer und Umfang zu beschränken, so das Bundesgericht.

Die Bundesgerichtsurteile blieben in den Medien nicht ohne Widerhall. Politikerinnen und Politiker unterschiedlicher Couleur sowie Frauenrechtsorganisationen erachteten die Urteile hin zu einem gleichberechtigten Familienrecht im Grunde als richtig, da sie Frauen zu einer selbständigeren Lebensführung anregen würden. Ziemlich breit war man sich hingegen auch einig, dass gleichzeitig auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die verstärkte Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt verbessert werden müssten, damit Scheidungen nicht auf dem Buckel der Frauen ausgetragen würden. Primär Faktoren wie die Einführung der Individualbesteuerung, eine vergünstigte familienexterne Kinderbetreuung sowie eine gemeinsame bezahlte Elternzeit würden hier helfen, betonten Vertreterinnen der Frauenrechtsorganisation Alliance F. Auch in der NZZ sah man die Urteile des Bundesgerichts als Aufruf an die Politik, die Rahmenbedingungen für die Erwerbsbeteiligung der Frauen zu verbessern. «Richter überholen Politiker», lautete denn auch ein Meinungsbeitrag in der Aargauer Zeitung.
Indes kamen auch kritischere Stimmen zu Wort, die befürchteten, dass Frauen zukünftig durch die neue Rechtsprechung auch Tätigkeiten ausserhalb ihres Ausbildungsbereichs und unter ihrem Ausbildungsniveau annehmen müssten. So berichtete der Tages-Anzeiger in diesem Zusammenhang etwa von einer geschiedenen gelernten Informatikerin, die aufgrund der Kinderbetreuung während 20 Jahren nicht gearbeitet hatte. Das kantonale Gericht in Solothurn hatte den Einwand der Frau, dass ein beruflicher Wiedereinstieg in ihrem konkreten Fall sehr schwierig sei, nicht gelten lassen und sie auf den in der Pflegebranche bestehenden Bedarf und dortige «niederschwellige Einstiegsangebote» verwiesen. Das Bundesgericht hatte die Beschwerde der Frau in der Folge und mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz abgewiesen. Eine Rechtsanwältin kritisierte in einem Gastkommentar in der NZZ darüber hinaus den Umstand, dass für Frauen und Familien derart weitreichende Entscheide vom Bundesgericht in rein männlicher Besetzung gefällt worden waren. Zudem habe das Gremium relevante wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriert: Ein vom SNF finanziertes Forschungsprojekt habe gezeigt, dass geschiedene Frauen unter dem neuen Scheidungsrecht – die Scheidungsrechtsrevision aus dem Jahr 2000 hatte Auswirkungen auf die Unterhaltsbeiträge – finanziell schlechter dastehen würden als Frauen, die vor der Revision geschieden worden waren; Erstere hätten die Einbussen im Unterhalt nicht mit eigenem Einkommen kompensieren können. Nicht zuletzt beflügelten die Urteile auch mediale Diskussionen um die Entschädigung unbezahlter Haushalts- und Betreuungsarbeit. Economiefeministe, die Plattform für feministische Ökonomie, kritisierte gegenüber der WOZ, dass auch nach der Scheidung ein Grossteil der unbezahlten Betreuungsarbeit bei den Frauen verbleibe und deren Ressourcen für eine bezahlte Erwerbstätigkeit demnach geringer seien. Zudem verdanke die Schweiz ihren hohen Lebensstandard dem Umstand, dass sie diese Betreuungsarbeit nicht entschädige.

Am wenigsten Auswirkungen hat die geänderte Rechtsprechung auf Beziehungen, in denen sich beide Partner Erwerbsarbeit, Haushalt und Kinderbetreuung teilen – ein Modell, das in der Schweiz nach wie vor lediglich in einer Minderheit der Fälle gelebt wird. Gemäss aktuellen Zahlen des BFS lebten 2021 nur 8.5 Prozent aller Familien mit Kindern im Alter zwischen 0 und 12 Jahren ein Modell, in dem beide Elternteile Teilzeit erwerbstätig sind. In gut sechs von zehn Familien mit Kindern in diesem Alter ging nach wie vor der Mann einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, während die Frau entweder gar nicht (14.8%) oder Teilzeit (49.5%) erwerbstätig war. Der umgekehrte Fall einer Vollzeit tätigen Partnerin und eines nicht oder Teilzeit erwerbstätigen Partners traf auf 2.4 Prozent aller Familien mit mindestens einem Kind unter 13 Jahren zu.

Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf Obhuts- und Besuchsrechtsregelung (Po. 21.4141)

In der Wintersession 2021 überwies der Nationalrat stillschweigend ein Postulat Silberschmidt (fdp, ZH), womit Bundesrat, der das Postulat zur Annahme empfohlen hatte, den Auftrag erhielt, die seit der neuen Unterhaltsrechtsrevision (seit 1.1.17) ausgeübte Gerichtspraxis mit Fokus auf die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung zu evaluieren. Insbesondere soll der Postulatsbericht Rückschlüsse über die Häufigkeit der Anordnung einer alternierenden Obhut zulassen und aufzeigen, in welchen Fällen dieses Modell gewählt worden war. Mit der betreffenden Unterhaltsrechtsrevision war die alternierende Obhut erstmals explizit im Gesetz erwähnt worden. Ebenfalls ermöglichte die Revision, dass die alternierende Obhut auch im Falle der Uneinigkeit zwischen den Eltern vom Gericht geprüft werden muss, sofern ein Kind oder ein Elternteil diese verlangt.

Ein im April 2024 in Erfüllung eines Postulats Silberschmidt (fdp, ZH) publizierter Bericht fand keinen Nachweis dafür, dass die Gerichte einer Förderung der alternierenden Obhut im Wege stehen würden. Tatsächlich würde die alternierende Obhut zwar nach wie vor nur selten beschlossen, doch sei dies in erster Linie den «realen Lebensumständen» geschuldet – also namentlich weit auseinanderliegenden Wohnorten sowie der beruflichen und finanziellen Situation der beiden Elternteile –, folgerte der Bundesrat in seinem Bericht. Diese Rückschlüsse zog der Bundesrat nach Kenntnis zweier durch das Büro BASS in Zusammenarbeit mit der Universität Zürich erstellter Studien, die in Erfüllung des Postulats in Auftrag gegeben worden waren und die unter anderem die Gerichtspraxis in fünf Kantonen untersuchten. Die Studien zeigten auch auf, dass die alternierende Obhut in der Romandie verbreiteter ist als in der Deutschschweiz, was auf die stärkere Erwerbsintegration der Westschweizer Mütter vor der Trennung zurückgeführt wurde. Zudem kam sie zum Schluss, dass die Regelung der Obhut nach einer Trennung oder Scheidung in den meisten Fällen einvernehmlich erfolge. In Fällen, wo dies nicht der Fall ist, wurde den Richterinnen und Richtern ein gutes Zeugnis attestiert im Versuch, eine Einigung zu erzielen und individuelle Lösungen für die Kinder zu finden. Auch gaben die im Rahmen der Studien befragten Richterinnen und Richter zu Protokoll, dass die Betreuungszeiten der Väter seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts von 2017 generell zugenommen hätten und im Unterschied zu den früher üblichen Besuchen, die jeweils jedes zweite Wochenende stattfanden, nun auch «einzelne regelmässige Betreuungszeiten unter der Woche» umfassten.
Aufgrund all dieser Erkenntnisse folgerte der Bundesrat, dass es keiner weiteren Revision des Zivilgesetzbuches bedürfe. Vielmehr anerkannte er die Wichtigkeit gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und verwies auf die im Aktionsplan der Gleichstellungsstrategie 2030 aufgeführten Massnahmen, denn je ausgeglichener die Betreuungsverhältnisse bereits vor der Trennung seien, desto gleichmässiger verteilt seien sie auch nach der Trennung. Nicht zuletzt ortete der Bundesrat Handlungsbedarf im Bereich der Familienverfahren und Familiengerichtsbarkeit, wobei er auf laufende Abklärungen in Erfüllung mehrerer Postulate hinwies (Po. 19.3503; Po. 19.3478; Po. 22.3380; Po. 23.3047). Ebenfalls unterstützte er die Prüfung von möglichen Vereinfachungen der Unterhaltsberechnung. Auch dies entspricht der Forderung eines bereits überwiesenen Postulats (Po. 23.4328).

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern (Pa.Iv. 21.449)

Sidney Kamerzin (mitte, VS) forderte mittels parlamentarischer Initiative, dass bei geteiltem Sorgerecht die alternierende Obhut gefördert wird. Zum Wohle des Kindes sei die Obhut in den meisten Fällen mehr oder weniger ausgeglichen auf die beiden Elternteile zu verteilen, so der Initiant. Obwohl 80 Prozent der getrennten oder geschiedenen Ehepaare mittlerweile das gemeinsame Sorgerecht kennen, sei die alternierende Obhut nur in einem Sechstel dieser Fälle Realität. Es dürfe nicht sein, dass die alternierende Obhut lediglich wegen eines Elternteils, der sich dagegen wehrt, nicht erteilt werde, so Kamerzin weiter. Die RK-NR stellte sich mit der Begründung des Kindeswohls einhellig hinter diese Forderung und gab der Initiative im Mai 2022 mit 22 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung Folge.

Wie bereits ihre Schwesterkommission gab im Oktober 2022 auch die RK-SR einer parlamentarischen Initiative Kamerzin (mitte, VS) Folge, die die alternierende Obhut bei geteiltem Sorgerecht fördern will. Die Kommission fällte den Entscheid einstimmig mit 10 zu 0 Stimmen. Wie ihre Schwesterkommission vertrat sie die Meinung, dass die alternierende Obhut, sogar bei Spannungen und Konflikten zwischen den Elternteilen, dem Kindeswohl zu Gute komme und somit auch bei Weigerung eines Elternteils zum Zuge kommen solle. Damit ist die RK-NR beauftragt, innert zweijähriger Frist eine entsprechende Gesetzesvorlage zu erarbeiten.

Evaluation der Revision der elterlichen Verantwortung nach Trennung oder Scheidung (Po. 20.3972)

Dem Bundesrat folgend lehnte der Nationalrat in der Sommersession 2022 mit 120 zu 68 Stimmen ein Postulat Feri (sp, AG) ab, das den Bundesrat dazu aufgefordert hätte, die 2013 und 2017 beschlossene Revision der elterlichen Verantwortung nach Trennung oder Scheidung zu evaluieren. Zum einen erachtete der Bundesrat den Zeitpunkt zur Durchführung einer Evaluation aufgrund der erst kürzlich beschlossenen Änderungen als verfrüht, zum anderen sah er ein Postulat nicht als geeignetes Mittel an, um anstelle eines Berichts eine umfassende Evaluation zu fordern. Unterstützung erfuhr das Postulat von den geschlossen stimmenden Fraktionen der SP und der Grünen sowie von den drei EVP-Ratsmitgliedern.

Kesb-Zuständigkeiten bei Unterhalts- und Elternverträgen (Po. 23.3047)

Seit der Revision des Unterhaltsrechts, die per Januar 2017 in Kraft trat, ist die KESB dafür zuständig, nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern nach der Trennung bei der Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrags oder einer Elternvereinbarung zu beraten. Mit einem Postulat wollte Yvonne Feri (sp, AG) den Bundesrat zur Prüfung veranlassen, inwiefern die KESB diese Beratung bei Unterhalts- und Elternverträgen gewährleiste. Gemäss Postulantin bestünden hier in der Praxis beträchtliche Unterschiede zwischen den Kantonen, manchmal fungierten auch Sozialdienste, Rechtsdienste oder Fachstellen als Anlaufstellen in diesen Belangen. Insbesondere für die Ausarbeitung von Elternvereinbarungen sei die Unterstützung durch die KESB lückenhaft. Wenn Unterhaltsverträge und Elternvereinbarungen separat ausgearbeitet würden, sei dies ineffizient, so Feri.
Der Bundesrat erklärte sich zur Annahme des Postulats bereit und beabsichtigte, dieses im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Beantwortung zweier bereits überwiesener Postulate (Po. 19.3478; Po. 22.3380) zu erfüllen.
In der Sommersession 2023 nahm der Nationalrat das Postulat der Sozialdemokratin daraufhin stillschweigend an.

Alternierende Obhut nach Trennung oder Scheidung als Regelfall festsetzen (Mo. 22.4000)

In der Herbstsession 2023 befürwortete der Nationalrat mit 112 zu 42 Stimmen (22 Enthaltungen) eine Motion Romano (mitte, TI), welche die alternierende Obhut nach einer Trennung oder Scheidung als Regelfall festsetzen will. Mit Ausnahme der vollumfänglich befürwortenden GLP fanden sich sowohl ablehnende als auch enthaltende Stimmen in allen Fraktionen.
Der Bundesrat hatte sich zuvor ablehnend zur Motion gestellt, da er die Festsetzung des alternierenden Modells als Regelfall als zu starr erachtete. Seit Inkrafttreten der Unterhaltsrevision im Jahr 2017 seien die zuständigen Gerichte oder die Kinderschutzbehörde bereits zur Prüfung der alternierenden Obhut verpflichtet, sofern das Kind oder ein Elternteil dies verlange. Der in Erfüllung eines Postulats der RK-NR (Po. 15.3003) erstellte Bericht zur alternierenden Obhut habe ferner diverse Herausforderungen aufgezeigt. Darüber hinaus gelte es zuallererst, Postulatsberichte zum neuen Unterhaltsrecht abzuwarten (Po. 21.4141; Po. 19.3503) und den Fortschritt einer von beiden Kommissionen Folge gegebenen parlamentarischen Initiative Kamerzin (mitte, VS; Pa.Iv. 21.449) zu beobachten.

Berechnungsmethode für den Betreuungsbeitrag im Gesetz festlegen (Pa.Iv. 22.490)

Mit der im Januar 2017 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsrevision wurde ein sogenannter Betreuungsbeitrag eingeführt, der vom unterhaltspflichtigen Elternteil an den obhutsberechtigten Elternteil zu entrichten ist. Die Mehrheit der RK-NR war besorgt, dass diese Entschädigung des obhutsberechtigten Elternteils den nicht obhutsberechtigten Elternteil in gewissen Fällen in die Armut stürzen könnte. Aus diesem Grund gab sie im Oktober 2023 mit 17 zu 7 Stimmen (1 Enthaltung) einer parlamentarischen Initiative Nantermod (fdp, VS) Folge, die eine Obergrenze für den Betreuungsbeitrag im Gesetz festlegen möchte, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils orientiert. Die Kommissionsminderheit anerkannte zwar die potentielle Problematik, betonte jedoch auch, dass der Betreuungsbeitrag zeitlich befristet sei. Zudem erachtete sie es als verfrüht, bereits so kurz nach Inkrafttreten der neuen Unterhaltsrechtsrevision Änderungen in die Wege zu leiten. Im Anschluss an die Beratungen beschloss die Kommission mit 14 zu 3 Stimmen (3 Enthaltungen) die Lancierung eines Kommissionspostulats (Po. 23.4328), das Licht in die aktuelle Praxis zum Betreuungsunterhalt bringen und bei Bedarf Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen soll.

Kinder unverheirateter Eltern. Für eine gemeinsame elterliche Sorge ab der Geburt (Pa.Iv. 24.419)

Im Juni 2024 gab die RK-NR einstimmig einer parlamentarischen Initiative Nantermod (fdp, VS) Folge, welche für Kinder unverheirateter Eltern im Grundsatz das gemeinsame Sorgerecht ab der Geburt forderte. Damit würde die Regelung für unverheiratete Eltern an diejenige für verheiratete Eltern angeglichen. Die Kommission behandelte die Initiative zeitgleich mit einer Reihe von Geschäften, welche die gemeinsame elterliche Verantwortung im Trennungs- und Scheidungsfall stärken wollten – ein Anliegen, dem die Kommission gänzlich positiv gegenüberstand.