Wenige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2017 fällte das Bundesgericht wegweisende Urteile, die Praxisänderungen bei den Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung einläuteten, wie das Bundesgericht in einer Medienmitteilung vom März 2021 kommunizierte. Insgesamt führten diese Urteile weiter weg vom Bild der Ehe als Versorgungsinstitution, wie die Privatrechtsprofessorin Andrea Büchler gegenüber der AZ erklärte, und stärker hin zu einem Modell, das auf finanzielle Eigenverantwortung setzt. Von dem während der Dauer der Ehe nicht erwerbstätigen Ehepartner – in den allermeisten Fällen somit vom weiblichen Ehepartner – wird mit diesen Urteilen eine verstärkte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erwartet, während der erwerbstätige Ehepartner den ehemaligen Ehegatten nicht mehr langfristig durch Unterhaltszahlungen unterstützen muss.
Konkret vereinheitlichte das Bundesgericht in drei Urteilen die Berechnungsgrundlage der verschiedenen Arten von Unterhaltszahlungen. In einem zweistufigen Verfahren soll zuerst das Gesamteinkommen beider Elternteile eruiert werden, danach werden die finanziellen Bedürfnisse aller Betroffenen festgelegt, wobei bei knappen Mitteln die minderjährigen Kinder an erster Stelle kommen. In zwei weiteren Urteilen brachte die höchste richterliche Instanz in der Schweiz die 45er-Regel zu Fall. Diese generell geltende Regel hatte es als nicht zumutbar erachtet, einen Ehegatten, der oder die bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte und während der Ehe nicht berufstätig gewesen war, wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Gemäss neuer Rechtsprechung wird die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch auch nach Erreichen dieses Alters grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern etwa keine kleinen Kinder im Haushalt sind, die betreut werden müssen. Nicht zuletzt veränderte das Bundesgericht in einem weiteren Urteil den Begriff der «lebensprägenden Ehe»: Während die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass eine lebensprägende Ehe nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig von der Dauer – im Falle gemeinsamer Kinder vorliegt, soll gemäss modernisierter Rechtsprechung eine Ehe nur dann als lebensprägend gelten, wenn ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit im Gegensatz zum anderen Partner und nicht zuletzt auch zugunsten von dessen Karriere dauerhaft aufgegeben hat und es für erstere Person keine Möglichkeit mehr gibt, die frühere berufliche Stellung wieder einzunehmen. Jedoch seien auch bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe die Alimente in Zukunft in Dauer und Umfang zu beschränken, so das Bundesgericht.
Die Bundesgerichtsurteile blieben in den Medien nicht ohne Widerhall. Politikerinnen und Politiker unterschiedlicher Couleur sowie Frauenrechtsorganisationen erachteten die Urteile hin zu einem gleichberechtigten Familienrecht im Grunde als richtig, da sie Frauen zu einer selbständigeren Lebensführung anregen würden. Ziemlich breit war man sich hingegen auch einig, dass gleichzeitig auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die verstärkte Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt verbessert werden müssten, damit Scheidungen nicht auf dem Buckel der Frauen ausgetragen würden. Primär Faktoren wie die Einführung der Individualbesteuerung, eine vergünstigte familienexterne Kinderbetreuung sowie eine gemeinsame bezahlte Elternzeit würden hier helfen, betonten Vertreterinnen der Frauenrechtsorganisation Alliance F. Auch in der NZZ sah man die Urteile des Bundesgerichts als Aufruf an die Politik, die Rahmenbedingungen für die Erwerbsbeteiligung der Frauen zu verbessern. «Richter überholen Politiker», lautete denn auch ein Meinungsbeitrag in der Aargauer Zeitung.
Indes kamen auch kritischere Stimmen zu Wort, die befürchteten, dass Frauen zukünftig durch die neue Rechtsprechung auch Tätigkeiten ausserhalb ihres Ausbildungsbereichs und unter ihrem Ausbildungsniveau annehmen müssten. So berichtete der Tages-Anzeiger in diesem Zusammenhang etwa von einer geschiedenen gelernten Informatikerin, die aufgrund der Kinderbetreuung während 20 Jahren nicht gearbeitet hatte. Das kantonale Gericht in Solothurn hatte den Einwand der Frau, dass ein beruflicher Wiedereinstieg in ihrem konkreten Fall sehr schwierig sei, nicht gelten lassen und sie auf den in der Pflegebranche bestehenden Bedarf und dortige «niederschwellige Einstiegsangebote» verwiesen. Das Bundesgericht hatte die Beschwerde der Frau in der Folge und mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz abgewiesen. Eine Rechtsanwältin kritisierte in einem Gastkommentar in der NZZ darüber hinaus den Umstand, dass für Frauen und Familien derart weitreichende Entscheide vom Bundesgericht in rein männlicher Besetzung gefällt worden waren. Zudem habe das Gremium relevante wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriert: Ein vom SNF finanziertes Forschungsprojekt habe gezeigt, dass geschiedene Frauen unter dem neuen Scheidungsrecht – die Scheidungsrechtsrevision aus dem Jahr 2000 hatte Auswirkungen auf die Unterhaltsbeiträge – finanziell schlechter dastehen würden als Frauen, die vor der Revision geschieden worden waren; Erstere hätten die Einbussen im Unterhalt nicht mit eigenem Einkommen kompensieren können. Nicht zuletzt beflügelten die Urteile auch mediale Diskussionen um die Entschädigung unbezahlter Haushalts- und Betreuungsarbeit. Economiefeministe, die Plattform für feministische Ökonomie, kritisierte gegenüber der WOZ, dass auch nach der Scheidung ein Grossteil der unbezahlten Betreuungsarbeit bei den Frauen verbleibe und deren Ressourcen für eine bezahlte Erwerbstätigkeit demnach geringer seien. Zudem verdanke die Schweiz ihren hohen Lebensstandard dem Umstand, dass sie diese Betreuungsarbeit nicht entschädige.
Am wenigsten Auswirkungen hat die geänderte Rechtsprechung auf Beziehungen, in denen sich beide Partner Erwerbsarbeit, Haushalt und Kinderbetreuung teilen – ein Modell, das in der Schweiz nach wie vor lediglich in einer Minderheit der Fälle gelebt wird. Gemäss aktuellen Zahlen des BFS lebten 2021 nur 8.5 Prozent aller Familien mit Kindern im Alter zwischen 0 und 12 Jahren ein Modell, in dem beide Elternteile Teilzeit erwerbstätig sind. In gut sechs von zehn Familien mit Kindern in diesem Alter ging nach wie vor der Mann einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, während die Frau entweder gar nicht (14.8%) oder Teilzeit (49.5%) erwerbstätig war. Der umgekehrte Fall einer Vollzeit tätigen Partnerin und eines nicht oder Teilzeit erwerbstätigen Partners traf auf 2.4 Prozent aller Familien mit mindestens einem Kind unter 13 Jahren zu.