Bundesgesetz zur Aufteilung von staatlich beschlagnahmten deliktisch erworbener Gelder

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Der Nationalrat hiess eine Motion des Ständerates aus dem Vorjahr gut, welche klare Regeln für die Aufteilung von staatlich beschlagnahmten deliktisch erworbener Gelder auf die an einer Untersuchung beteiligten Behörden verlangt. Eine Motion Heim (cvp, SO), welche forderte, dass derartige Gelder, wenn sie aus Drogendelikten stammen, vom Bund gleich wie bereits von einigen Kantonen (FR, GE, VD) für die Drogenprävention und -bekämpfung verwendet werden, wurde in Postulatsform überwiesen. Die Forderung Heims war auch von der Interessengemeinschaft private Drogenhilfe (IGPD) vorgebracht worden. In der Wintersession gab der Nationalrat auch noch einer parlamentarischen Initiative Gross (sp, TG) mit entsprechendem Inhalt Folge.

Im Juli gab der Bundesrat einen Entwurf für die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte in die Vernehmlassung. Ein derartiges Gesetz war vom Parlament im Vorjahr mit einer Motion verlangt worden. Der Verteilschlüssel für konfiszierte Vermögenswerte ab 500'000 Fr. sieht vor, dass der Bund auf jeden Fall drei Zehntel erhalten soll, da er mit den neuen Kompetenzen die Kantone bei der Bekämpfung der Kriminalität stark entlastet. Fünf Zehntel sollen demjenigen „Gemeinwesen“ (Bund oder federführender Kanton) zukommen, welches die Ermittlungen hauptsächlich geleitet und die Einziehung angeordnet hat; die restlichen zwei Zehntel gehen an diejenigen Kantone, in welchen die Gelder deponiert worden sind. Bei internationalen Ermittlungen sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Bundesbehörden ermächtigt werden, mit den anderen beteiligten Staaten Verteilschlüssel zu vereinbaren, wobei im Normalfall die Werte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollen; für den an die Schweiz fallenden Anteil würde dann wieder der oben dargestellte Verteilschlüssel gelten. Auf die vom Nationalrat mit einem Postulat vorgeschlagene Zweckbindung von beschlagnahmten Geldern aus Drogendelikten will der Bundesrat verzichten. Die Kantone wären bei der Verwendung der ihnen zugesprochenen Mittel allerdings frei, d.h. sie könnten sich für eine Zweckbindung entscheiden.

Im Herbst legte der Bundesrat den Entwurf für ein Gesetz über die Verteilung von eingezogenen deliktisch erworbenen Vermögenswerten an die an der Ermittlung Beteiligten vor. Er beantragte, wie bereits im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen, dass fünf Zehntel an jenes Gemeinwesen (Kanton oder Bund) gehen sollen, welches das Strafverfahren geleitet und die Einziehung ausgesprochen hat. Die Kantone, in denen sich die deliktischen Vermögenswerte befinden, erhalten einen Anteil von zwei Zehnteln, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt haben. Drei Zehntel der eingezogenen Vermögenswerte sollen an den Bund gehen, da sich für ihn aufgrund der neuen Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von organisierter Kriminalität beträchtliche Mehrausgaben ergeben. In der Vernehmlassung hatten sich fast alle Kantone gegen diese Aufteilungsregel ausgesprochen, da sie damit zugunsten des Bundes benachteiligt würden.

Der Ständerat setzte sich in der Sommersession mit den Vorschlägen des Bundesrates über die Aufteilung von eingezogenen kriminell erworbenen Vermögenswerten an die an der Ermittlung beteiligten Gemeinwesen auseinander. Es handelt sich dabei in der Regel um gut 20 Mio Fr. pro Jahr. Der Rat hiess die Regierungsvorlage ohne Änderungen gut. Ein Antrag der Ratslinken, der Bund habe seinen Anteil (drei Zehntel) für Entwicklungshilfeprojekte im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Drogenanbaus und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu verwenden, wurde deutlich abgelehnt. Als Gegenargumente wurden angeführt, dass nur ein kleiner Teil der beschlagnahmten Werte aus den beiden angegebenen Deliktkategorien stammen würden, und es zudem grundsätzlich nicht sinnvoll sei, einen von den Budgetierungsregeln ausgenommenen Spezialfonds für bestimmte Entwicklungshilfeprojekte zu bilden. Im Nationalrat unterlag ein Antrag der Linken für einen zweckgebundenen Fonds für die dem Bund zufallenden Gelder ebenfalls. Vorgeschlagen hatte sie, dass zwei Drittel für Suchtprävention und -behandlung im Inland und ein Drittel für die Bekämpfung des Drogenanbaus im Ausland verwendet werde. Durchsetzen konnte sich hingegen ein Kompromissvorschlag, welcher auf die Schaffung eines Fonds verzichtet, aber die Kantone verpflichtet, einen nicht näher quantifizierten Teil der Gelder für die Suchtprävention und -behandlung zu verwenden, und einen ebenfalls nicht spezifizierten Teil des Bundesanteils für Entwicklungsprojekte in ausländischen Drogenanbaugebieten einsetzt. In der ersten Runde der Differenzbereinigung in der Wintersession hielten beide Ratskammern an ihrer Version fest.

Bei der Neuregelung der Bestimmungen über die Aufteilung von eingezogenen kriminell erworbenen Vermögenswerten an die an der Ermittlung beteiligten Gemeinwesen fand im Parlament die zweite Runde der Differenzbereinigung statt. Gegen den Widerstand der Linken konnte sich die Version des Ständerates durchsetzen, welche auf jegliche Vorgaben für die Kantone bezüglich der Verwendung der Gelder verzichtet.