steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge

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Die zunehmende Konzentration des Eigentums an Immobilien in den Händen der Pensionskassen und der abnehmende Anteil an privatem Wohneigentum liessen auch 1987 die Zahl der diesbezüglichen politischen Vorstösse weiter ansteigen. So forderte Nationalrat Aliesch (fdp, GR; Mo. 86.179) aufgrund staatspolitischer Überlegungen mit einer Motion die Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) mit dem Ziel, Altersgutschriften beim Erwerb von Wohneigentum als Eigenkapital einsetzen zu können. Für den Bundesrat war allerdings der Zeitpunkt für eine Revision des BVG noch nicht reif. Der Nationalrat folgte seinem Wunsch, vorerst noch weitere Erfahrungen mit dem neuen Gesetz zu sammeln, und überwies den Vorstoss deshalb als Postulat. Gleich erging es im Ständerat auch der Motion des Nationalrates Müller (fdp, ZH) (Mo. 86.908), die nicht nur eine breitere Streuung des Wohneigentums, sondern auch Massnahmen gegen die Baulandhortung und für die Erschliessungpflicht sowie Leitlinien für Anlagevorschriften für institutionelle Anleger forderte. Damit im Abstimmungskampf gegen die Stadt-Land-Initiative darauf hingewiesen werden könne, dass der Bund die darin angesprochenen Anliegen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angehen wolle, bat Bundesrätin Kopp die kleine Kammer, die eine Überlagerung mit zahlreichen anderen Vorstössen beklagte, vergeblich um die Überweisung der Motion.
Das EDI schickte derweilen einen Verordnungsentwurf über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) in die Vernehmlassung. Der Entwurf sieht vor, dass die steuerlich begünstigten Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge auch für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beziehungsweise für die Amortisation darauf bestehender Hypotheken eingesetzt werden können, indem mit Grundpfandgläubigern entsprechende Vorsorgevereinbarungen ermöglicht würden. Nach Ansicht der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sollte diese Verordnung nicht in Kraft treten, da sie unüberwindliche steuerliche und rechtliche Unzulänglichkeiten beinhalte.

Siehe auch Motion Neukomm (Mo. 86.915)

Nachdem ein erster Entwurf für eine steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in der Vernehmlassung an der Opposition der kantonalen Finanzdirektoren gescheitert war, gelang es einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bundes und der Kantone unter der Leitung des Bundesamts für Sozialversicherung, ein neues Wohnsparmodell zu erarbeiten, welches 1989 zur Vernehmlassung vorgelegt werden soll. Nach Ansicht der Landesregierung handelt es sich dabei um einen gemässigteren Vorschlag, welcher darauf achtet, dass bei der Verwendung der Mittel aus der steuerbegünstigten Selbstvorsorge der eigentliche Vorsorgegedanke gewahrt sowie die Durchführung praktikabel bleibt und sich die Steuerausfälle der Kantone in annehmbarem Rahmen halten. Wegen der zurzeit günstigen Hypothekarkredite scheint der Landesregierung ein Inkrafttreten der Verordnung nicht dringlich.

Der neue Entwurf für eine steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), der sich vor allem an Selbständigerwerbende richtet, wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen und Parteien fast durchwegs begrüsst und von den Befragten mehrheitlich als zu wenig weit gehend bewertet. Einzig die SP hielt ihn für unannehmbar und trat stattdessen für eine befriedigende Regelung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ein. Der Bundesrat trug den Einwänden weitgehend Rechnung und ermöglichte schliesslich mit einer Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) den vorzeitigen und vollumfänglichen Bezug der angesparten Kapitalien für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen, wobei diese Möglichkeit grundsätzlich nur einmal gewährt werden soll. Eine weitere Ausrichtung ist zulässig, wenn der Vorsorgenehmer sein bisheriges Wohneigentum veräussert und ein anderes für den Eigenbedarf erwirbt. Die Verordnung wurde auf 1.1.1990 in Kraft gesetzt.