Seit einigen Jahren bereitet das BAG ein Gesetz über die Forschung am Menschen vor. Leitplanke bei dieser Arbeit dürfte auch das seit Januar beim Europarat zur Unterzeichnung aufliegende Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrecht und Biomedizin betreffend die biomedizinische Forschung sein. Damit sollen die Versuche am Menschen europaweit in geordnete Bahnen geleitet werden. Für Menschenversuche werden Mindeststandards vorgegeben, die nicht unterschritten werden sollen. Strengere nationale Gesetze sind aber durchaus möglich. Nicht anwendbar ist das Zusatzprotokoll auf die Forschung an Embryonen in vitro. Auch das schweizerische Humanforschungsgesetz wird sich nicht damit befassen.

Nach mehrjähriger Vorarbeit schickte der Bundesrat im Februar einen Verfassungsartikel und einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, welche die Forschung am Menschen erstmals umfassend regeln. Das primäre Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Würde und der Persönlichkeit. Es regelt so heikle Bereiche wie die Forschung an Kindern, Schwangeren und Embryonen im Mutterleib. Embryonen in vitro fallen nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes; für diese gelten weiterhin die Regeln des Stammzellenforschungsgesetzes, welche unter anderem das therapeutische Klonen verbieten. Versuche an Personen, die selber nicht urteilsfähig sind, sollen zugelassen sein, aber mit Auflagen. Hier unterscheidet der Gesetzesentwurf klar zwischen Eigen- und Fremdnutzen, d.h. die Auflagen sind weniger streng, wenn es beispielsweise um die Erforschung von Erbkrankheiten innerhalb einer Familie geht, als wenn die Wissenschaftler dabei ein übergeordnetes Forschungsprojekt verfolgen. Erstmals geregelt wird auch die Forschung an Verstorbenen, wobei es analog zur Entnahme von Organen der Zustimmung des Betroffenen zu Lebzeiten bedarf resp. der Einwilligung seiner nächsten Angehörigen. Das Gesetz regelt zudem den Umgang mit menschlicher Herkunft, wie etwa den Zugang zu Biobanken. Ethikkommissionen müssen die wissenschaftliche Qualität von Forschungsprojekten prüfen. Schliesslich sieht der Gesetzesentwurf die Schaffung eines Forschungsregisters vor, in dem alle Studien und Ergebnisse aufgeführt werden müssen.

Seit Jahren wird von verschiedener Seite gefordert, der Bund solle ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) erlassen, welches allgemeine Grundsätze zu den Bereichen Stammzellenforschung, Transplantation und genetische Untersuchungen beim Menschen bündelt. Im September leitete der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf für einen Verfassungsartikel zu, auf dessen Grundlage dann die weitere Gesetzgebung erfolgen soll. Zum einen enthält der Artikel die zentralen Grundsätze, die bei jedem Forschungsvorhaben unter Einbezug des Menschen einzuhalten sind. Er verfolgt insbesondere das Ziel, die Würde und Persönlichkeit des Menschen zu schützen. Zum anderen soll die Verfassung den Bundesrat ermächtigen, die Forschung am Menschen in einem speziellen Bundesgesetz zu regeln.

Als Erstrat befasste sich der Nationalrat in der Herbstsession mit dem Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen. Das Eintreten auf die Vorlage war nicht bestritten. Uneinig war sich die grosse Kammer aber in der Frage, wie detailliert der Verfassungsartikel sein soll. Eine Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragte, dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen und die Grundsätze der Forschung auf Verfassungsstufe zu verankern. Eine Minderheit I, unterstützt von der Grünen Fraktion, verlangte, dass Forschungsvorhaben an Urteilsunfähigen nur durchgeführt werden dürfen, wenn sie für die Betroffenen einen direkten Nutzen erwarten lassen. Dieser Vorschlag wurde vom Rat mit 121 zu 52 Stimmen abgelehnt. Dagegen sprach sich die grosse Kammer mit 105 zu 73 Stimmen für den Antrag einer Minderheit II aus, der die Verfassungsbestimmung auf eine blosse Kompetenznorm beschränkt. Die wichtigsten Anliegen in diesem Bereich seien bereits hinreichend geregelt, so dass für Doppelspurigkeiten im Verfassungstext keine Notwendigkeit bestehe, machte Füglistaler (svp, AG) als Sprecher der Minderheit II geltend. Die SP-Fraktion protestierte gegen den Entscheid und erklärte, dass sie einen derart geschwächten Artikel in der Volksabstimmung nicht mittragen werde. Am Ende hiess der Nationalrat die neue Verfassungsbestimmung mit 114 zu 45 Stimmen gut.

In der Wintersession befasste sich der Ständerat mit der Vorlage. Im Gegensatz zur grossen Kammer will er dem Bund nicht nur die Kompetenz für Gesetze erteilen, sondern die Grundsätze zur Forschung am Menschen bereits auf Verfassungsstufe festlegen. Der Rat stimmte mit 33 zu 0 Stimmen dem Vorschlag seiner vorberatenden Kommission zu. Dieser entspricht im Wesentlichen den ursprünglichen Plänen des Bundesrats. Die zwingenden Richtlinien auf Verfassungsstufe werden aber auf die biomedizinische Forschung beschränkt. Damit kam die vorberatende Kommission den Anliegen aus Kreisen der Sozial- und Geisteswissenschaften entgegen, die befürchteten, dass mit dem bundesrätlichen Vorschlag die sozialwissenschaftliche Forschung stark behindert werden könnte. Bundesrat Couchepin bezeichnete diesen Vorschlag als valabel, wies allerdings in der Ratsdebatte darauf hin, dass die Formulierung des Ständerats offen lasse, was unter biomedizinischer Forschung zu verstehen und wie die Abgrenzung zur psychologischen Forschung vorzunehmen sei.

Im Berichtsjahr ging der Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen in die Differenzbereinigung. Der Nationalrat folgte in der Frühjahrssession mit 107 zu 55 Stimmen dem Antrag seiner vorberatenden Kommission und hielt beim übergeordneten ersten Absatz des Artikels an einer Fassung fest, die neben dem Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen, auch die Wahrung der Forschungsfreiheit und die Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft festschreibt und insofern von der Variante des Ständerats abweicht. Bei der Festlegung von Grundsätzen für die Forschung am Menschen folgte die grosse Kammer dagegen dem Kompromissvorschlag des Ständerats; sie ersetzte einzig die ständerätliche Formulierung „biomedizinische Forschung mit Personen“ durch „Forschung mit Personen in der Biologie und der Medizin“, da letztere klarer sei und dem internationalen Sprachgebrauch entspreche, wie Kommissionssprecherin Bruderer (sp, AG) erklärte. Auf Antrag seiner vorberatenden Kommission wurde dieser Terminus vom Ständerat in der Sommersession übernommen. Beim ersten Absatz hielt die kleine Kammer dagegen an ihrem ursprünglichen Beschluss fest und wollte die Forschungsfreiheit nicht erneut aufnehmen, da diese in der Verfassung bereits verankert ist.

Das Geschäft ging erneut an den Nationalrat, der seiner Kommissionsmehrheit folgte und an seinem eigenen Beschluss festhielt. Der Ständerat lenkte in der Herbstsession schliesslich diskussionslos ein und bereinigte die letzte verbliebene Differenz. Der Kommissionssprecher Bürgi (svp, TG) unterstrich dabei erneut, dass die Erwähnung der Forschungsfreiheit nicht von materieller Bedeutung sei. Die Würde des Menschen habe, wenn sie in Konkurrenz zur Forschungsfreiheit stehe, stets Priorität. Die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen.

In der Volksabstimmung vom 7. März wurde ein neuer Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen mit 77,2% der Stimmen gutgeheissen. Die Bestimmung gibt dem Bund die Kompetenz, Forschungsvorhaben gesamtschweizerisch zu regeln und verankert den Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen sowie die Gewährleistung der wissenschaftlichen Freiheit in der Verfassung. Unterstützt wurde die Vorlage vom Bundesrat sowie von FDP, CVP, SP, BDP und GLP. Einzig die EDU und die SVP lehnten den Verfassungsartikel ab. Die SVP argumentierte, der neue Artikel setze der biologischen und medizinischen Forschung zu enge Grenzen und sei letztlich forschungsfeindlich. Die Forschenden selbst stellten sich allerdings klar hinter die Vorlage und unterstrichen die Bedeutung einheitlicher und transparenter Rahmenbedingungen für den Forschungsplatz Schweiz. Den Grünen wiederum ging der Schutz der Betroffenen zu wenig weit, weil mit der neuen Bestimmung Forschung an kleinen Kindern, geistig behinderten oder anderen nicht urteilsfähigen Menschen auch zugelassen wird, wenn diesen aus den Forschungsprojekten kein unmittelbarer Nutzen erwächst. Die Partei entschied sich schliesslich für die Stimmfreigabe.


Abstimmung vom 7. März 2010

Beteiligung: 43,9%
Ja: 1 707 549 (77,2%) / 20 6/2 Stände
Nein: 504 460 (22,8%) / 0 Stände

Parolen:
– Ja: FDP, CVP, SP (1)*, EVP, CSP, GLP, BDP, SD, economiesuisse.
– Nein: SVP (6)*, EDU.
– Stimmfreigabe: GP (5)*.

* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Der Verfassungsartikel wurde in sämtlichen Kantonen angenommen. Am höchsten waren die Ja-Anteile in Genf (88%), Waadt (87,6%) und Neuenburg (82,4%). Die schwächste Ja-Mehrheit wiesen Schaffhausen (67,9%), Schwyz (67%) und Uri (66,7%) aus. Laut Vox-Analyse spielten bei dieser Abstimmung politische und soziodemografische Faktoren nur eine geringe Rolle für den Stimmentscheid. Die Nähe zu einer Partei wirkte sich leicht auf das Verhalten der Stimmenden aus: So war die Ablehnung bei der Anhängerschaft der SVP am grössten, während Personen, die sich mit der CVP oder der FDP identifizieren den Verfassungsartikel am stärksten unterstützten. Einen leicht positiven Einfluss auf den Stimmentscheid hatte auch das Vertrauen in die Regierung. Personen die den Verfassungsartikel guthiessen, betonten insbesondere die Bedeutung der biomedizinischen Forschung für den wissenschaftlichen Fortschritt und die Notwendigkeit, die Gesetzgebung auf eidgenössischer Ebene zu vereinheitlichen. Die Nein-Stimmenden begründeten ihren Entscheid vor allem mit ethischen Motiven.