Erster Bericht über das Verbot für die Anwendung der kollektiven Preisbindung und der Kampf dagegen (1999-2002))

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Die Wettbewerbskommission (Weko) will den Buchhändlern und Verlegern in der Schweiz die Anwendung der kollektiven Preisbindung für deutschsprachige Bücher verbieten, welche ebenfalls in Deutschland und in Österreich besteht, allerdings auch dort Anlass zu Diskussionen gibt. Auf Grund ihrer Untersuchungen kam die Weko zur Ansicht, es bestehe im Buchmarkt ein hartes Kartell, das den Wettbewerb beseitigt, da es keine Differenzierungen über Preise und Rabatte zulässt. Die Verfügung der Weko erntete umgehend scharfe Kritik von den betroffenen Kreisen, aber auch von der Pro Helvetia, den Gewerkschaften und den Autoren. Der Entscheid wurde als «kulturblind» bezeichnet, da Untersuchungen in Ländern ohne Preisbindung gezeigt hätten, dass dort die Buchpreise tendenziell höher seien; zudem werde diese Massnahme zu einer Konzentration im Schweizer Buchhandel führen, dessen Leidtragende in erster Linie die Leserinnen und Leser ausserhalb der grossen städtischen Agglomerationen sein dürften. Der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband erklärte, er werde den Beschluss der Weko unter Ausschöpfung aller rechtlicher Möglichkeiten anfechten.

Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Im Vorjahr hatte die Wettbewerbskommission (Weko) mit ihrer Ankündigung, die kollektive Preisbindung für deutschsprachige Bücher verbieten zu wollen, bei Autoren, Verlagen und Buchhandlungen für helle Aufregung gesorgt. Ein Postulat Widmer (sp, LU) bat den Bundesrat, neben den kartellrechtlichen Überlegungen, die zum Entscheid der Weko geführt hatten, auch kultur- und arbeitsmarktpolitische Aspekte zu prüfen. Der Bundesrat war bereit, das Postulat in dem Sinn entgegen zu nehmen, dass er das BAK zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft beauftragen wird, einen Bericht über die Buchpreisbindung zu erstellen. Der deutsche Bundestag verabschiedete im Juli ein Gesetz, das die nationale Buchpreisbindung festschreibt. Die grenzüberschreitende Buchpreisbindung zwischen Deutschland und Österreich musste hingegen, da nicht EU-konform, aufgegeben werden.

Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen stützte Ende Mai aus formaljuristischen Gründen das 1999 durch die Wettbewerbskommission (Weko) verordnete Preisbindungsverbot im Buchhandel, stellte aber die Frage, ob die Aufhebung der fixen Buchpreise nicht zu einer Verringerung der Sortimentsbuchhandlungen und damit zu einer Verminderung der Titelvielfalt führen werde. Der Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV) zog seine im Vorjahr eingereichte Beschwerde daraufhin ans Bundesgericht weiter; dieses erteilte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung, da die Nachteile einer sofortigen Aufhebung der fixen Buchpreise bei einem für die Branche positiven Entscheid kaum mehr gutzumachen wären. In Europa kennen lediglich Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland und Schweden keine fixen Buchpreise; Italien hat sie 2001 neu eingeführt, obgleich die EU-Wettbewerbskommission sie bekämpft.

Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Mit einem überwiesenen Postulat wies Nationalrat Widmer (sp, LU) darauf hin, dass der Bundesrat gemäss Art. 8 des Kartellgesetzes ausnahmsweise Preisabsprachen zulassen kann, um überwiegende öffentliche Interessen zu schützen. Er bat den Bundesrat, im Fall der Buchpreisbindung von diesem Recht Gebrauch zu machen und dabei nicht nur die Gesetze von Angebot und Nachfrage zu berücksichtigen, sondern auch die gesamtgesellschaftliche und kulturelle Bedeutung des Buches. In der Fragestunde der Sommersession erklärte der Bundesrat, er habe das BAK und das Seco mit einem Bericht über die kultur- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen einer Aufhebung der Buchpreisbindung beauftragt; konkret werde es sich erst nach Vorliegen dieses Berichts zu dieser Frage äussern.

Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung

Mit einer bereits 2000 eingereichten Motion ersuchte Nationalrat Zisyadis (pda, VD) den Bundesrat, vom Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit abzuweichen und in der gesamten Schweiz einen einheitlichen Buchpreis einzuführen. In seiner Antwort erinnerte der Bundesrat daran, dass er in Ausführung eines Postulates Widmer (sp, LU) von 1999 das BAK und das Seco beauftragt hatte, in einem Bericht die kultur- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Buchpreisbindung darzustellen. Vor der eingehenden Prüfung dieses Berichtes wollte er sich aber auf keine verbindliche Marschrichtung verpflichten lassen, weshalb er erfolgreich Umwandlung in ein Postulat beantragte. Da sich BAK und Seco nicht auf einen gemeinsamen Nenner einigen konnten, beschloss der Bundesrat im Juli, von einem externen Bericht, der die Vorteile der Buchpreisbindung höher wertete als die Nachteile, zwar Kenntnis zu nehmen und ihn zu veröffentlichen, in der Sache selber aber nicht Stellung zu beziehen, sondern das Urteil des vom Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband angerufenen Bundesgerichts abzuwarten. Die Lausanner Richter hiessen die Beschwerde zumindest teilweise gut. Sie hoben den Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen auf und wiesen die Sache zur Neubeurteilung an die Wettbewerbskommission zurück. Diese hatte 1999 den Buchhändlern und Verlegern verboten, die Buchpreisbindung aufrecht zu erhalten.

Dossier: Aufhebung der Buchpreisbindung